Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 15.01.1990 – 2 StR 333/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 333/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Franz-Josef TER aus Fee, dort geboren am Ce , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u. a.
WwWIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 6. März 1391, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt en
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EREREREREEREEE als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte Ei.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Januar 1990 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, wegen Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte - unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Monat aus einer früheren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist zum Schuldspruch unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Der Schuldspruch bedarf lediglich einer Erörterung, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden
ist.
1. Der Angeklagte wendet sich zu Unrecht gegen die An-
nahme bedingten Tötungsvorsatzes:
Der Angeklagte hatte dem Zeugen St. (grundlos) einen Schlag ins Gesicht versetzt und wurde von seinem Bekannten, dem Mitangeklagten M., zunächst an weiteren Tätlichkeiten gehindert. Er entschuldigte sich dann und versprach, den Zeugen St. nicht mehr anzugreifen. Dennoch nahm er eine auf dem Tisch des Zeugen stehende ungeöffnete Sektflasche (0,7 1) am Hals und schlug die Flasche dem sitzenden Zeugen mit Wucht auf den Kopf. Obwohl der Getroffene sogleich zusammensackte, holte der Angeklagte erneut mit der Flasche aus und schlug sie mit solcher Wucht dem Opfer auf den Kopf, daß die Flasche beim Aufprall zerbarst. Er ließ auch jetzt noch nicht von seinem bereits wehrlosen Opfer ab, obwohl ihn andere zurückzuhalten versuchten. Vielmehr schlug er mit den Fäusten auf den Zeugen St. ein, trat ihn mit beschuhten Füßen, schlug den Kopf des Opfers seitlich wuchtig gegen die Platte eines Tisches, ergriff einen Siegespokal von etwa 25 cm Höhe, der auf einem quadratischen Steinfuß von etwa 8 cm Kantenlänge und 3 cm Höhe aufgeschraubt war, und schlug
damit gegen das wehrlose Opfer.
Der Zeuge St. wurde schwer verletzt, unter anderem er-
litt er eine Impressionsfraktur des Schädels, eine Zer-
reißung der harten Hirnhaut und Verletzungen der Hirnrindengefäße. Als Folge dieser Verletzungen traten bei ihm Lähmungen und Sprachstörungen auf, die noch nicht vollständig
abgeklungen sind.
Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz bejaht, diesen allerdings nur für die Schläge mit der gefüllten Sektflasche (ausdrücklich) festgestellt und dies damit begründet, wer - wie hier der Angeklagte - einem anderen Menschen zweimal wuchtvoll eine gefüllte Sektflasche mit 0,7 1 Inhalt so auf den Kopf schlägt, daß die Flasche beim zweiten Schlag zerbricht, wisse, daß dies bei dem Opfer zu tödlichen Verletzungen führen kann.
Die Begründung des Landgerichts ist ausreichend:
Bei der Handlungsweise des Angeklagten liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz so nahe, daß keine besonderen Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den
Urteilsgründen zu stellen waren.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der intellektuell schwach begabte Angeklagte infolge einer Blutalkoholkonzentration von 2,46 %0 in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war voll erhalten. Zur Abschätzung der möglicherweise tödlichen Folgen derart massiver Tätlichkeiten, wie sie vom Angeklagten im vorliegenden Falle begangen wurden,
genügt auch eine schwächere Intelligenz. Daß der Angeklagte
ernsthaft darauf vertraut hat, das Opfer könne nicht tödlich verletzt werden, liegt so fern, daß diese Möglichkeit keiner weiteren Erörterung bedurfte. Der Angeklagte griff sein be-
reits aufs schwerste verletztes und wehrloses Opfer immer
wieder in gefährlicher Weise an.
Das Fehlen eines einsichtigen Beweggrundes für die Tötung eines Menschen spricht jedenfalls bei dieser Sachlage nicht gegen bedingten Tötungsvorsatz. Der Angeklagte hatte nicht nur keinen "einsichtigen Grund", sein Opfer zu töten, sondern auch nicht den geringsten Anlaß, es - derart schwer - körperlich zu verletzen. Dennoch beging er die Tat.
2. Auch versuchte gefährliche Körperverletzung hat das Landgericht zu Recht bejaht.
Der Angeklagte ergriff eine Flache (0,7 1) am Flaschenhals und schlug einen Teil des Flaschenkörpers so ab, daß er das Reststück mit den unregelmäßigen scharfen Kanten als Waffe benutzen konnte. Die Waffe richtete er auf die Zeugin P. B. und ging mit den Worten "ich mach’ Dich kalt, Du erstattest keine Anzeige" auf sie zu. Bevor der Angeklagte die
Zeugin erreichte, wurde er von Polizeibeamten festgehalten.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß der Angeklagte die Zeugin mit der abgebrochenen Flasche zumin-
dest körperlich verletzen wollte..
Er hatte auch bereits unmittelbar zur Verwirklichung
des Tatbestandes angesetzt.
II. Der Strafausspruch ist aufzuheben:
Das Landgericht lastet dem Angeklagten zusätzlich zu den schweren Folgen der Tat seine außerordentliche Brutalität und Intensität der Tatausführung, seine geradezu "unmenschliche" Handlungsweise in besonderem Maße straferschwerend an. Die Strafkammer stellt diese Umstände als die Strafzumessung "beherrschend" in den Vordergrund.
Die Begründung läßt besorgen, daß das Landgericht den Tatmodalitäten in rechtsfehlerhafter Weise zu großes Gewicht ‚beigemessen hat. Der Angeklagte war in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert, sein Hemmungsvermögen war beeinträchtigt. Der psychiatrische Sachverständige hat die Tat als dem Angeklagten persönlichkeitsfremd bezeichnet. In derartigen Fällen muß berücksichtigt werden, daß die Handlungsintensität als solche keine Rückschlüsse auf erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder besondere verbrecherische Energie erlaubt. Sie ist deshalb in der Regel kein bestimmender Strafschärfungsgrund (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 15). Jedenfalls darf ihr kein zu großes Gewicht
bei der Strafzumessung beigemessen werden (vgl. BGHR StGB S 21 Strafzumessung 7, 8, 10, 11, 12, 14).
Herdegen Theune Gollwitzer Detter Schäfer