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BGH Beschluss vom 23.05.1989 – 4 StR 190/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch bei der gleichzeitigen konkreten Gefährdung mehrerer Personen verwirklicht der Täter den Tatbestand des § 315 b StGB nur einmal und nicht in gleichärtiger Tateinheit (Aufgabe von BGH VRS 55, 185).

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja

Veröffentlichung: ja

StGB 1975 § 315 b Abs. 1

Auch bei der gleichzeitigen konkreten Gefährdung mehrerer Personen verwirklicht der Täter den Tatbestand des § 315 b StGB nur einmal und nicht in gleichärtiger Tateinheit (Aufgabe von BGH VRS 55, 185).

BGH, Beschluß vom 23. Mai 1989 - 4 StR 190/89 - LG Schweinfurt

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 190/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ralf Kurt WEED aus co, geboren am GEB 1955 in vu

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom

26. Januar 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei tateinheitlichen Fällen, rechtlich zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, sowie eine Maßnahme nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit dieser einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des US-Soldaten PER und im zusammenhang mit seiner Flucht vom Tatort eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gesprochen worden ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18.April 1989 Bezug genommen. Allerdings vermag der Senat der Strafkammer nicht darin zu folgen, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr "in zwei tateinheitlichen Fällen" schuldig und daß das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort tatmehrheitlich begangen

sei.

a) Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil vom 31. März 1977 - 4 StR 80/77 - (VRS 55, 185) ausgesprochen, wer sein Kraftfahrzeug auf zwei Personen zusteuere und beide gefährde, mache sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in gleichartiger Tateinheit schuldig. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nicht mehr fest.

Zur Begründung ist in der genannten Entscheidung lediglich auf die Ansicht von Schönke/Schröder (18. Aufl. s$s 315 b StGB Rdn. 23) hingewiesen worden. Dort wird wiederum auf die Kommentierung zu § 315 c StGB verwiesen, wo Schönke/Schröder

die Meinung vertreten, daß diese Vorschrift nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den einzelnen Verkehrsteilnehmer schützen solle. Noch deutlicher wird dies in den Neuauflagen dieses Werkes ausgesprochen, wonach § 315 c StGB "in erster Linie Individualrechtsgüter schützt" (23. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 2).

Demgegenüber ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, daß in $S 315 c StGB allgemein die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt wird, die durch das Führen eines Fahrzeugs im fahruntüchtigen Zustand gefährdet wird, und nur daneben auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter geschützt werden (BGHSt 23, 261, 263). Daher hat der Senat im Urteil vom 20. Oktober 1988 - 4 StR 335/88 - (NJW 1989, 1227) angenommen, daß der Täter auch bei der konkreten Gefährdung mehrerer Personen den Tatbestand des S 315 © StGB nur einmal und nicht in gleichartiger Tateinheit verwirkliche, da sich die von der einen Trunkenheitsfahrt ausgehende Gefährdung insofern nur in unterschiedlichem Umfang konkretisiere. Genauso ist es hier: Strafgrund des S 315 b StGB ist die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr als solchen (BGH VRS 61, 122 123). Hat der Täter durch ein solches Verhalten eine konkrete Gefahrenlage geschaffen, SO liegt eine Handlung i.5S.d. $s 315 b StGB vor, ohne daß es darauf ankommt, ob (nur) eine oder mehrere Personen durch die Handlung des Täters gefährdet worden sind. Daher ist in einem solchen Fall nur eine Straftat und keine gleichartige Tateinheit gegeben (ebenso Engelhardt DRiZ 1982, 106, 107; Krumme, Straßenverkehrsgesetz, S 315 b StGB Rdn. 50, vgl. auch BayObLG NJW 1984, 68). Wie die Sachlage zu beurteilen ist, wenn der Täter auf einer ununterbrochenen Fahrt mehrere Gefahrenlagen i.S.d. § 315 b StGB herbeiführt, bedarf hier

keiner Entscheidung.

b) Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt sind (BGHSt 22, 67, 76 m.w.Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 23. August 1983 - 4 StR 239/83 - und vom 23. Februar 1984 - 4 StR 41/84). Das gilt auch für ein in diesem Zusammenhang begangenes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1983 - 4 StR 595/83). Die auf einer solchen Flucht begangenen Verkehrsstraftaten bilden eine natürliche Handlungseinheit (BGH, Urteil vom 23. April 1979 - 4 StR 392/79, bei Hürxthal DRiZ

1980, 143).

Die Strafkammer hat dies an sich nicht verkannt; sie meint aber, hier müsse etwas anderes gelten, weil es dem Angeklagten zunächst einmal "auf das Aus-dem-Weg-räumen von zwei ihm unbekannten, zufällig im Weg stehenden Fußgängern" und zum anderen "auf das Fortfahren, selbst wenn jemand zu Schaden gekommen ist" gegangen sei (UA 27). Die Strafkammer verweist insofern auf das Senatsurteil vom 10. Januar 1969 - 4 StR 506/68 (VRS 36, 354). Dort hatte der Angeklagte aber mit seinem Fahrzeug dem Tatopfer aufgelauert, um sich an ihm wegen zuvor von diesem erhaltener Schläge zu rächen. Nachdem er es (und eine weitere Person) angefahren hatte, entfernte der Angeklagte sich vom Unfallort. Dieser Fall ist weder mit dem einer "Polizeiflucht" noch mit dem vorliegenden Fall

vergleichbar.

Hier hatte sich der Angeklagte, nachdem er den US-Soldaten lebensgefährlich verletzt hatte, entschlossen, "rasch vom Ort des Geschehens zu verschwinden" (UA 11). Als ihn

mehrere Personen am Fortfahren zu hindern versuchten, "entschloß sich der Angeklagte nach rechts über den Gehsteig vorwärts fahrend zu flüchten" (UA 12). Dabei fuhr er auf die zwei ihm entgegen laufenden Personen gezielt zu und setzte seine Fahrt ohne anzuhalten fort, nachdem er eine der Personen mit seinem Auto erfaßt und ein Stück auf der Kühler-

haube mitgenommen hatte.

Auch im vorliegenden Fall ging es dem Angeklagten somit darum, sowohl durch den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr als auch durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort seine vorläufige Festnahme wegen der zuvor von ihm begangenen gefährlichen Körperverletzung zu verhindern. Sein gesamtes Verhalten stellte sich damit als Flucht dar, wobei es insoweit rechtlich unerheblich ist, ob der Angeklagte vor der Polizei oder vor ihn verfolgenden Privatpersonen fliehen wollte. Die ununterbrochene Fahrt ist damit ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten und bildet daher eine natürliche Handlungseinheit (BGHSt 22, 67, 76).

2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend den Ausführungen zu 1 a und b geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis auf den Wechsel der Konkurrenzform nicht anders als geschehen hätte

verteidigen können.

Damit entfällt die für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort festgesetzte Einzelstrafe von drei Monaten. Im übrigen weist die Anordnung der Rechtsfolgen keinen Rechtsfehler auf. Der Wegfall dieser geringfügigen Einzelstrafe läßt die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann in Anbetracht der

Ausführungen des Landgerichts zur Gesamtstrafenbildung (UA 30) ausschließen, daß dieses auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn ihm der Wegfall dieser Einzelstrafe bekanntgewesen wäre, zumal sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch die andere rechtliche Bewertung der Konkurrenzform nicht geändert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - 4 StR 676/87 - und vom 1. März 1988

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