Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 23.08.1979 – 4 StR 392/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 392/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Kurt Jürgen Sch ED, ohne festen Wohnsitz, geboren am WW. EEED 1957 in DEEP,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Dr. Spiegel
Hürxthal
Dr. Knoblich
Dr. Ruß
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. Februar 1979
1. im Fall II 5 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen 14 in der Zeit von Mitte April 1978 bis zum 18. Juni 1978 begangenen selbständigen Straftaten zur Gesanmtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt nur im Falle II 5 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs und außerdem zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
1. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat nur im Falle II 5 der Urteilsgründe insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, als die Strafkammer in den Tatgeschehen am Vormittag des 17. Mai 1978 zwei rechtlich selbständige Taten gesehen und deshalb zwei Einzelfreiheitsstrafen ausgesprochen hat. Das widerspricht den vom Bundesgerichtshof für die sog. Polizeiflucht ausgesprochenen Rechtsgrundsätzen (vgl. Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1979, 149 unter 8). Danach ist für alle mit dem Entschluß, sich dem drohenden Zugriff der Polizei zu entziehen, im Verlauf einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt . begangenen Straftaten rechtlich eine Tat - natürlich Handlungseinheit - anzunehmen (sofern nicht, was hier ausscheidet, die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter eine Aufspaltung in mehrere Tatkomplexe gebietet.
Nach den Urteilsfeststellungen besaß der Angeklagte keine Fahrerlaubnis (Fahren ohne Fahrerlaubnis), er fuhr davon, während er und das von ihm geführte Kraftfahrzeug von einem Polizeibeamten überprüft wurden, beschädigte im Vorbeifahren vorsätzlich mehrere durch Funk zu seiner Verfolgung beorderte Polizeifahrzeuge (Sachbeschädigung), fuhr gleichwohl weiter (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), durchbrach eine Polizeisperre (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und verletzte dabei vorsätzlich einen Polizeibeamten (vorsätzliche Körperverletzung), fuhr wiederum weiter (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und ge-
fährdete schließlich noch durch rücksichtsloses Überholen einen entgegenkommenden Lastkraftwagen (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach 8 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB).
Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II 5 der Urteilsgründe entsprechend geändert. Er hat aufgrund der von der Strafkamner getroffenen Feststellung außerdem ausgesprochen, daß sich der Angeklagte, was die Strafkammer übersehen hat, neben den zu Recht angenommenen Straftaten zusätzlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) schuldig gemacht hat. Die Bestimmung des § 265 Abs. 1 StPO steht dieser zusätzlichen Verurteilung nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte bei einem entsprechenden rechtlichen Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II 5 der Urteilsgründe ausgesprochenen beiden Einzelfreiheitstrafen, weil nunmehr nur noch eine Einzelstrafe auszusprechen ist.
Im übrigen läßt der Schuldspruch, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben vom 11. Juli 1979 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Der Strafausspruch ist außerdem insofern rechtsfehlerhaft, als die Strafkammer sich in den Fällen II 9 (§ 249 Abs. 2 StGB) und II 11 (§ 177 Abs. 2 StGB) der Urteilsgründe nicht mit der Frage des minder schweren Falles auseinandergesetzt hat; es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß sie diese
Möglichkeiten für eine geringere Bestrafung des Angeklagten übersehen hat. Das zwingt zur Aufhe- - bung dieser Einzelstrafen.
3. Da in diesen Fällen die schwersten Einzelstrafen ausgesprochen worden sind, läßt sich auch nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Bemessung dieser Strafen die Bemessung der Einzelstrafen in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Salger Spiegel Hürxthal
Knoblich Ruß