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BGH Urteil vom 31.03.1977 – 4 StR 80/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 80/77 URTEIL 313.77

in der Strafsache

gegen

den Fensterputzer Siegfried EEE zus

MEER, dort geboren an EEE 1931, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Mayer Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I (Schwurgericht) vom 30. September 1976 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen zweier

. rechtlich zusammentreffender gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. a) Das Schwurgericht ist auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte trotz seiner affektiven Erregung erkannt hat, daß ein längerdauerndes, unter erheblicher Gewaltaufwendung vorgenomnenes Zudrücken oder Zuziehen des Halses die große Gefahr einer tödlichen Folge nach sich ziehen könne (UA S. 32, 35). Auch die weitere Beweiswürdigung, die das Gericht zu der Überzeugung führte, daß der Angeklagte diese als möglich vorgestellte und auch eingetretene Folge billigend in Kauf genommen hat, enthält weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat nötigte das Schwurgericht nicht, seine Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes in Frage zu stellen.

b) Die Nichtanwendung des § 213 StGB begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Revisionsführers hat das Schwurgericht auf UA S. 42, 43 ausreichend dar-

gelegt, daß und warum das Tatbestandsmerkmal "ohne eigene Schuld" nicht erfüllt ist. Auch ein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB liegt nicht vor. Die Gesamtwürdigung der Tat des Angeklagten 1äßt die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 212 StGB hier nicht als unangemessen hart erscheinen.

2. Auch die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB besteht zu Recht. Der Angeklagte hat sein Kraftfahrzeug auf zwei Personen zugesteuert, die auf dem Gehsteig gingen, um beide zu erschrecken und an Leib und Leben zu gefährden. Werden auf diese Weise mehrere Personen gefährdet, dann liegt gleichartige Tateinheit vor (Schönke/Schröder, 18. Aufl. § 315 b StGB Anm. 23).

VE

3. Da auch die Strafzumessung einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

Mayr Spiegel Mayer zipfel Knoblich