Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 23.08.1983 – 4 StR 239/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23.6.

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR 239/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz Po aus Dow, dort geboren am GEREEEEn 1954,

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

8

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

I. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1982 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Oktober 1982

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie des Vortäuschens einer Straftat schuldig ist,

2. im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen unerlaubten Entfermens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Vortäuschung einer Straftat" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Es hat angeordnet, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ferner hat es den aus der Notveräußerung des Pkw Opel-Rekord Fg. Nr. 185871370 a.K. HP - H 616 erzielten Erlös eingezogen.

Das Landgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis am 16. Juli 1980 vorläufig entzogen worden war, fuhr am 16. Oktober 1980 mit seinem Pkw abends zu dem Parkplatz der Raststätte "Bergstraße" der Bundesautobahn A 5. Dort wurde er von zwei Polizeibeamten, die wußten, daß er keine Fahrerlaubnis hatte, erkannt. Der Angeklagte, der die Polizeibeamten ebenfalls bemerkt hatte, wollte sich einer polizeilichen Kontrolle entziehen und fuhr mit seinem Pkw davon. Es gelang den Polizeibeamten und der Besatzung eines weiteren - inzwischen durch Funk verständigten - Polizeifahrzeugs, den Angeklagten nach einer längeren Verfolgungsfahrt zu stellen, indem das eine Polizeifahrzeug den Pkw des Angeklagten überholte, so daß der Angeklagte von den beiden Polizeifahrzeugen "in die Zange genommen" worden war. Nachdem die drei Fahrzeuge zum Stehen gekommen waren, fuhr der Angeklagte unvermittelt wieder los und versuchte, an dem vor ihm stehenden Polizeifahrzeug vorbeizufahren; er rammte dieses jedoch, worauf der Polizeiwagen ins Schleudern geriet und sich quer stellte. Der Fahrer des zweiten Polizeiwagens, der den erneuten Flucht-

versuch des Angeklagten erkannt hatte, versuchte nit seinen Fahrzeug dem Angeklagten den Weg abzuschneiden; er konnte sein Fahrzeug nicht rechtzeitig wieder zum Stehen bringen, sondern stieß gegen das quer stehende andere Polizeifahrzeug, wodurch sich ein Polizeibeamter am Knie verletzte. Der Angeklagte, der sein Fahrzeug wegen des quer stehenden Polizeifahrzeugs zunächst angehalten hatte, fuhr nun rückwärts, um zu wenden. Daraufhin lenkte der Polizeibeamte, der mit seinem Fahrzeug das quer stehende Polizeifahrzeug gerammt hatte, seinen Wagen ebenfalls rückwärts; hierbei stieß das Polizeifahrzeug mit dem Fahrzeug des Angeklagten zusammen. Obwohl der Angeklagte den Zusammenstoß bemerkt hatte, entfernte er sich mit seinem Fahrzeug; es gelang ihn, zu entkommen.

Als er am nächsten Morgen von einem Polizeibeamten, der ihn zu dem nächtlichen Vorfall vernehmen wollte, in sei- | ner Wohnung aufgesucht wurde, gab er wahrheitswidrig an, | sein Kraftfahrzeug sei ihm gestohlen worden.

II. Die Revision rügt die Verietzung formellen und materiellen Rechts. Soweit die Verfahrensrügen verspätet erhoben worden sind, war dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Urteilszustellung an den Verteidiger erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt ist (vgl. BGHSt 22, 221, 223).

Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.

1. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht. Nach der Recht-

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/4-str-239-83#rd_7

sprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im flie-Benden Verkehr das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28, 87, 88 m.w. Nachw.; BGH NJW 1983, 1624; Rechtsprechungs-Übersichten in DRiZ 1979, 150 unter 19, 1982, 386 unter 6 und 1983, 184 unter 4). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Täter sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel zur Umgehung der Polizeikontrolle, nicht aber als Nötigungsnittel gegen Polizeibeamte einsetzen will; im bloßen Fliehen kann nicht der Einsatz des Fahrzeuges zu einem verkehrsfeindlichen Verhalten erblickt werden (BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 88). Die Voraussetzung des bewußt zweckwidrigen Fahrzeugeinsatzes in verkehrsfeindlicher Einstellung bedeutet weiter, daß ein derartiger Eingriff auf die hier erörterte Weise, also durch einen Kraftfahrzeugführer im fließenden Verkehr - wenn überhaupt - kaum jemals fahrlässig im Sinne des § 315 b Abs. 5 StGB vorgenommen wer-

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ann (BGHSt 23, 4, 8; BGH, Urteil vom 27. April 1978

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- 4 StR 162/78). Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer aber nur feststellen können, daß der Angeklagte bei der Rückwärtsfahrt fahrlässig mit dem ebenfalls rückwärts fahrenden Polizeifahrzeug zusammengestoßen ist, wobei der Angeklagte nicht einmal vorhersehen konnte, daß der Polizeibeamte ebenfalls rückwärts fahren würde. Damit scheidet

eine Verurteilung nach § 315 b StGB aus.

2. Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fahrtabschnitten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte wollte sich seit der Abfahrt von der Raststätte der polizeilichen Kontrolle entziehen. Unnmittelbar nachdem er durch das quer gestellte Polizeifahrzeug an der Weiterfahrt gehindert war, hat er durch sein Wendemanöver die Flucht fortgesetzt. In einem solchen Fall, in dem das gesamte Verhalten des Täters sich als Flucht vor der Polizei darstellt, liegt hinsichtlich aller während der ununterbrochenen Fahrt begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten und damit eine natürliche Handlungseinheit vor (BGHSt 22, 67, 76 m. w. Nachw.; BGH - 4 StR 392/79 - mitgeteilt bei Holtz, MDR 1979, 987; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., vor § 52 StGB Rdn. 2 a),

3. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich bei einem Hinweis auf den Wechsel der Konkurrenzform anders hätte verteidigen können,

Im übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit die Sachrüge und die Verfahrensrügen den bestehengebliebenen Teil des Schuldspruchs betreffen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts wird insoweit ergänzend Bezug genomnen.

Die Aufhebung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruches, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch bei Fest-

AZ

setzung der Einzelstrafe wegen Vortäuschens einer Straftat und bei den angeordneten Maßnahmen zum Nachteil des

Angeklagten ausgewirkt hat.

Hürxthal Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner