Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 19.05.1993 – 4 StR 259/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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TF/S
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. Mai 1993
in der Strafsache
gegen
Rene 7 CU us ME. sort geboren am nl 1965, zur Zeit in Haft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
cv
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 16. Dezember 1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß er des Diebstahls, der Beihilfe zum Diebstahl, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr 10 Monate), Beihilfe zum Diebstahl (Einzelfreiheitsstrafe: 10 Monate), gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Einzelfreiheitsstrafe: 1 Jahr 6 Monate) sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Un-
fallort in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen: jeweils 2 Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen hat es keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise er hoben worden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. April 1993 zutreffend ausgeführt hat.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Angeklagte des Diebstahls, der Beihilfe zum Diebstahl, des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Lediglich die Annahme der Strafkammer, die beiden Vergehen der Unfallflucht stünden untereinander und mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Verhältnis der Tatmehrheit, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte mit seinem Pkw von Polizeibeamten angehalten. Da er die Aufdekkung des kurz zuvor begangenen Diebstahls befürchtete, fuhr er plötzlich mit starker Beschleunigung an, um zu fliehen.
Dabei geriet sein Fahrzeug - was er billigend in Kauf
nahm - derart ins Schleudern, daß einer der Polizeibeamten erfaßt wurde und sich leichte Verletzungen zuzog. Auch der Funkstreifenwagen wurde beschädigt. Gleichwohl setzte der Angeklagte seine Flucht fort. Nachdem er in deren Verlauf einen abgestellten Pkw beschädigt hatte und gegen eine Hauswand gefahren war, flüchtete er zu Fuß weiter.
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt (BGHSt 22, 67, 76; BGH, Beschluß vom 23. Mai 1989 - 4 StR 190/89 - m.w.N.). Das gilt auch für mehrere Delikte nach $S 142 StGB, wenn sich der Täter durch seine Weiterfahrt hinsichtlich mehrerer von ihm nacheinander verursachter Unfälle der Feststellung entzieht.
Danach hat der Angeklagte, da die Flucht nach dem ersten Unfall noch nicht beendet war, als sich der zweite Unfall ereignete und er sich erneut der Feststellung seiner Beteiligung und Person entzog, sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht.
Die beiden tateinheitlich begangenen Delikte nach § 142 StGB stehen ihrerseits zu dem Vergehen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit,
Den Entschluß, trotz der Kollision mit dem Funkstreifenwagen und der Verletzung des Polizeibeamten zu fliehen, faßte der Angeklagte nicht erst, nachdem sich dieser Unfall ereignet hatte. Vielmehr hatte er - als Bestandteil seines Plans, sich der Aufdeckung des Diebstahls durch Flucht zu entziehen - von vornherein vor, sich, sollte es zu dem für möglich gehaltenen Unfall kommen, auch insofern der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch Flucht zu entziehen. Unter diesen Umständen stehen der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr und der tateinheitlich begangene Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit der Unfallflucht im Verhältnis der Tateinheit.
3, Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei einem Hinweis auf den Wechsel der Konkurrenzform
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Damit entfallen die für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort festgesetzten Einzelstrafen von jeweils zwei Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat dagegen Bestand. Der Senat kann, zumal sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch die andere rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht geändert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1992 - 4 StR 623/91 - und vom 23. Mai 1989 - 4 StR 190/89), ausschließen, daß die Straf-
kammer ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Nehm Tolksdorf