Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 01.03.1988 – 4 StR 68/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
A/3
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 68/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Helmuth Wilhelm Ww dEmEEEED aus ve,
geboren an ED 9:3 in ri,
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Oktober 1987 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen, in einen Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Betruges in sieben Fällen, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo unbegründet. Das Landgericht hat aber übersehen, daß die Tat des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II, 10 der Urteilsgründe) - die nach den Feststellungen vorsätzlich begangen worden ist (UA 39, 44), was der Senat im neu gefaßten Schuldspruch klargestellt hat - sich in einem Teilakt mit dem Diebstahl des Personenkraftwagens der Frau He (Fall 11, 8 der Urteilsgründe) überschneidet. Der Diebstahl ist in dem Augenblick vollendet worden, in dem der Angeklagte mit dem Fahrzeug auf Öffentlicher Straße, unter Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, davonfuhr. Der Diebstahl steht also in Tateinheit und nicht in Tatmehrheit mit dem Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO) kann der Senat selbst vornehmen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die Rechtslage hingewiesen worden wäre.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafe, die der Tatrichter wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängt hat. Dies berührt aber den Rechtsfolgenausspruch nicht. Denn der Unrechtsgehalt der dem Angeklagten anzulastenden Taten bleibt unverändert. Es ist deshalb auszuschließen, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe verhängt oder einen
u 1627
dem Angeklagten günstigeren Maßregelausspruch getroffen hätte, wenn er den Schuldspruch im Sinne der vom Senat vorgenommenen rechtlichen Bewertung gefaßt hätte.
Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Brüning