Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 23.02.1984 – 4 StR 41/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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23.2.
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 41/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Jörg GC ie us Dam, geboren am 1 1960 in SEww, zur Zeit in Haft,
2. Rüdiger Walter Role zus Deimmp, geboren am EEE 1960 in RM, zur Zeit
in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
PA
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Oktober 1983 im Schuldspruch dahin geändert, daß
a) der Angeklagte Re wegen Diebstahls und wegen Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung,
b) der Angeklagte Geb wegen Diebstahls, wegen Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
verurteilt ist.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß sich die Angeklagten zur Begehung eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung
-3-
verabredet hatten (§ 30 StGB). Die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat hat es aber nicht, wie erforderlich (Hürxthal in KK § 260 Rdn. 30), in den Urteilsspruch aufgenommen. Der Senat hat dies nachgeholt.
Für die von dem Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Urteilsspruchs in eine wahlweise Verurteilung war hierbei jedoch kein Raum. Der Tatbestand
der schweren räuberischen Erpressung schließt den engeren Tatbestand des schweren Raubes mit ein. Steht nicht fest, welches der beiden Verbrechen der Täter begangen hat oder begehen wollte, bestimmt sich der Schuldspruch nach dem umfassenderen Tatbestand (BGH, Beschluß vom 22. Januar 1982 - 3 StR 479/81 unter Hinweis auf BGHSt 14, 386, 390).
Rechtlich unzutreffend hat das Landgericht das Verhältnis beurteilt, in dem die von dem Angeklagten CHE auf seiner Fluchtfahrt begangenen Verkehrsstraftaten zueinander stehen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe eines einzigen, ununterbrochenen Fluchtweges begeht, tateinheitlich verübt (BGHSt 22, 67, 76). Der Senat hat das Konkurrenzverhältnis im Urteilsspruch richtiggestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Änderung des Schuldspruchs fällt die für die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs vom Landgericht verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten weg. Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun. Monaten war jedoch aufrechtzuerhalten, da der Senat ausschließen kann, daß sich die Einzelstrafe auf sie ausgewirkt hat.
xO -L-
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Hürxthal Knoblich Goydke
Jähnke Meyer-Goßner