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BGH Beschluss vom 26.02.1988 – 4 StR 51/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 51/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter zZ gu zu: (EEE, 2eboren am EEE 196. in CO, zur zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

E74

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 23. September 1987 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit Vornahme homosexueller Handlungen in sieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht die (auszugsweise) Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. BB in der Hauptverhandlung. Dazu heißt es in der Sitzungsniederschrift:

"Im allseitigen Einverständnis wurde das Gutachten des Dr. med. habil. S. BED, vom Zentralinstitut für seelische Gesundheit, Me von 01.09.87 (Blatt 165-185 der Akten) auszugsweise verlesen."

Eine Rechtsgrundlage für die Verlesung ist nicht angegeben. Die Verlesung konnte - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht auf § 256 StPO gestützt werden. Zwar ist das Zentralinstitut für seelische Gesundheit eine Landesstiftung des öffentlichen Rechts und damit eine öffentliche Behörde im Sinne dieser Vorschrift (BGH NStZ 1984, 231 m. w. Nachw.). Das Gutachten des Dr. BB kann aber nicht als Behördengutachten angesehen werden. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß es im Namen des Zentralinstituts im Auftrag seines Leiters erstattet worden wäre (Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 256 StPO Rdn. 6). Das Gutachten ist jedoch nicht von dem Leiter des Zentralinstituts, Prof. Dr. Dr. » PD sondern von Dr. 7] im eigenen Namen erstellt worden. Dies folgt schon daraus, daß Dr. BED das Gutachten ohne den Zusatz "in Vertretung" oder "im Auftrag" unterzeichnet hat (BGH NStZ 1984, 231; 1985, 36). Im übrigen hat er auf Anfrage mitgeteilt, daß er vom Landgericht "persönlich beauftragt" gewesen sei, das Gutachten zu erstatten.

Die Verlesung des Gutachtens kann auch nicht nach § 251 StPO gerechtfertigt werden. Allerdings ist mit der durch Art. 1 Nr. 17 des StVÄG 1987 (BGBl. 1987, 475, 476) erfolgten Einfügung des § 251 Abs. 2 Satz 1 in die Strafprozeßordnung die Möglichkeit eröffnet worden, auch Sachverständigengutachten, die keine Behördengutachten sind, zu verlesen, falls Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter damit einverstanden sind. Trotz des - hier gegebenen - Einverständnisses aller Beteiligten hätte die Verlesung aber durch begründeten Gerichtsbeschluß angeordnet werden müssen (BGH StV 1983, 319, 320; NStZ 1986, 325). Ein Gerichtsbeschluß ist jedoch nicht ergangen, wie durch das Hauptverhandlungsprotokoll gemäß § 274 StPO bewiesen wird. Das begründet die Revision (vgl. BGH, Beschluß vom 25. September 1979 - 5 StR 531/79; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 251 StPO Rdn. 91).

Zwar hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Februar 1983 (3 StR 475/82 = StV 1983, 349 mit Anmerkung Schlothauer; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75) in dem damals zu entscheidenden Fall das Beruhen des tatrichterlichen Urteils auf dem Fehlen des Beschlusses nach § 251 Abs. u StPO verneint, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war. Dort ging es aber um eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO, während es sich hier um die Verlesung einer nichtrichterlichen Urkunde nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt; dabei konnte auf eine Beschlußfassung nicht verzichtet werden:

Der Beschluß dient nicht nur der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung. Er

soll vielmehr zunächst - wie sich schon aus der Fassung des § 251 StPO ergibt, der in Absatz 4 Satz 1 die Beschlußfassung und davon getrennt in Absatz u Satz 2 die Bekanntgabe des Verlesungsgrundes anspricht - eine Meinungsbildung des gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagende Verfahren sicherstellen. Er setzt hier, wo es um die Verlesung einer nichtrichterlichen Niederschrift oder einer von der Beweisperson selbst erstellten Erklärung geht, in noch weit stärkerem Maße als im Fall des § 251 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 37, 38) eine Verständigung aller Mitglieder des Gerichts darüber voraus, ob sich dieses mit der Verlesung begnügen oder die Beweisperson trotz Vorliegens einer schriftlichen Erklärung gemäß § 250 Satz 1 StPO vernehmen will. Auch bei Einverständnis von Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagtem kann die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nämlich dazu zwingen, die Beweisperson persönlich zu hören (vgl. Rieß/Hilger NStZ 1987, 151). Das war im vorliegenden Fall, in dem es um ein außergewöhnliches sexuelles Fehlverhalten des Angeklagten ging, nicht ohne weiteres zu verneinen.

Im übrigen muß der Beschluß nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO eindeutig den Umfang des zu verlesenden Schriftstücks bestimmen. Grundsätzlich muß die Niederschrift oder Erklärung in vollem Umfang verlesen werden (Kleinknecht/Meyer §§ 251 StPO Rdn. 36). Sollen nur Teile verlesen werden, So müssen die Verfahrensbeteiligten auch insoweit zustimmen. Die Anordnung einer "auszugsweisen" Verlesung ohne nähere Erklärung, welche Teile des Schriftstücks verlesen werden sollen, macht eine revisionsrichterliche Kontrolle, ob der Tatrichter seine Überzeugung gemäß § 261 StPO aus dem

E74

Inbegriff der Verhandlung gewonnen hat, unmöglich. Schon gar nicht kann es im Rahmen des § 251 Abs. 1 und 2 StPO dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen bleiben, welche Teile des Schriftstücks er verlesen will und welche nicht.

Das lediglich "im allseitigen Einverständnis auszugsweise" verlesene Sachverständigengutachten durfte daher der Entscheidung des Landgerichts nicht zugrunde gelegt werden. Dieser Rechtsfehler muß zur Aufhebung des Urteils führen. Da von dem Mangel die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen aber nicht betroffen sind, können diese bestehenbleiben.

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