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BGH Urteil vom 05.08.1975 – 1 StR 376/75

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 376/75 URTEIL MM

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Josef V p aus Sch: geboren am Ep 1944 in Stamm, zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

auf

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter ma Bundesgerichtshof Pikart, Neifer, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GE ,

als Verteidiger, Justizangestellter mn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten vg wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. November 1974, soweit es ihn betrifft, im Falı II Ai der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenaus - spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie sen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten Vipic wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges und wegen forgesetzten Betruges, begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, unter Einbeziehung eines Urteils des Sch öffengerichts zur Gesamt freiheitsstrafe von: zwei Jahren sechs Monaten veruteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen führen zur teilweisen Aufhebung des Schuld spruchs,.

1. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Straf-Kammer einen Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers mit fehlerhafter Begründung abgelehnt hat.

Der Verteidiger hat im Zusammenhang mit dem Schlußantrag für den Fall der Verurteilung des Angeklagten in den Punkten 24 und 26 der Anklageschrift (Fälle II A 1b und c des Urteils) beantragt, Frau Frieda KB ir DEE als Zeugin zu der Behauptung zu hören, daß sie nach Abreise des Angeklagten Ende Juni 1971 ein Steckschloß mn der Tür zu dessen Zimmer angebracht habe, so daß der Angeklagte das Zimmer nicht mehr gegen ihren Willen habe betreten können, und daß der Angeklagte seit Juni 1971 nicht mehr bei ihr erschienen sei (Hauptakte Bl. 754).

Die Strafkammer hat den Antrag in den Urteilsgründen (UA S. 40) mit der Begründung abgelehnt, der Beweisamtrag sei ohne Bedeutung. Daß in den Geschäftsräumen des Angeklagten trotz des angeblich dort angebrachten Steckschlosses telefoniert worden sei, beweise die Aussage des Zeugen KIM. Trotz des Steckschlosses habe es offensichtlich für den Angeklagten Mittel und Wege gegeben, ungesehen in die Geschäftsräume zu gelangen.

Der Revision ist darin beizupflichten, daß die Bedeutungslosigkeit nicht, wie hier geschehen, aus dem bisherigen Beweisergebnis abgeleitet werden darf, weil darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt (BGH GA 1956, 384, 385; BGH, Urteil vom 16. Juni 1970 - 1 StR 79/70). Auf dem Verfahrensverstoß kann der Schuldspruch im Falle II A 1 beruhen. Obwohl er lediglich zwei Teilakte einer fZortgesetzten Handlung von insgesamt neun Einzelfällen betrifft, kann der Schuldspruch hinsichtlich der gesamten fortgesetzten Handlung nicht bestehen bleiben, weil dem Tatrichter im Hinblick auf die Rechtskraft die Möglichkeit gegeben werden muß, über die fortgesetzte Handlung insgesamt neu zu entscheiden; die Fälle II A 1b und c stellen übrigens die wesentlichsten Einzelakte dar.

2. Auch die ebenfalls den Fall II A 1 b betreffende Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO ist begründet. Die Revision bemängelt insoweit, daß der Vorsitzende der Strafkammer die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Kl vom 30. Oktober 1974 angeordnet und ausgeführt habe, ohne den Grund der Verlesung bekannt zu geben.

Der von der Revision insoweit behauptete Sachverhalt trifft zu. Am 30. Oktober 1974 vernahm die Strafkammer in der Besetzung nach § 76 Abs. 1 GVG,d.h. nur unter Mitwirkung der Berufsrichter, den Zeugen Horst KIM außerhalb der Hauptverhandlung (Haupt - akte Bl. 757). Der Grund für diese Maßnahme tritt im Protokoll der Hauptverhandlung nicht in Erscheinung. In der Hauptverhandlung vom 4. November 1974 verkündete der Vorsitzende den Gerichtsbeschluß, daß "die kommissarische Vernehmmng des Zeugen KIM zu verlesen ist" (Hauptakte Bl. 752 R). Der Beschluß wurde ausgeführt. Eine Angabe des Grundes der Verlesung unterblieb. Auch sonst ist nicht ersichtlich, weshalb die Niederschrift vom 30. Oktober 1974 verlesen worden ist.

Dieses Verfahren verstößt gegen § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO, der zwingend vorschreibt, daß der Grund der Verlesung bekannt zu geben ist. Unterbleibt die Bekanntgabe, so beruht das Urteil insoweit nicht auf dem Verfahrensmangel, wenn der Grund der Verle sung den Verfahrensbeteiligten ohnehin bekannt ist. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Da die Strafkammer weder den Grund für die kKommissarische Vernehmung noch für die Verlesung benannt hat, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Aussage des Zeugen KIM auch bei richtigem Verfahren nach § 251 Abs. 4 StPO verlesen und zur Über zeugungsbildung des Gerichts hätte herangezogen werden dürfen.

Von diesem Verfahrensfehler ist wiederum der Schuldspruch zu II A 1 betroffen (vgl. oben I 1),

3. Ob die Strafkammer bei der Urteilsfindung zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß der Zeuge KH in der Hauptverhandlung vernommen wurde, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil ohnehin aufzuheben ist, soweit die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehmung xıR sich ausgewirkt haben kann.

L, Für die Strafzumessung im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten im Fall II A 2 q drängte sich die Heranziehung eines Schriftsachverständigen zur Beurteilung des kleinen "n" im Schreiben vom 17. August 1971 und damit zur Frage der Identität der Schreibmaschine nicht auf, da die Übereinstimmung "auch für einen Nichtfachmann" offensichtlich war (US S. 46).

Ein Beweisamtrag ist in dieser Richtung nicht gestellt.

II. Da die Verfahrensrügen im Fall II A 1 durchgreifen, bedarf es insoweit keiner Entscheidung über die Sachrüge. Im Fall II B deckt die Sachrüge keinen Rechtsfehler auf. Die Aufhebung im Fall II A 1 hat

zur Folge, daß auch der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden muß.

III. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision zu berücksichtigen, insbesondere auf die Fragen der etwaigen Mittäterschaft des Angeklagten,

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der etwaigen fehlenden Täuschung PEN bei Vertragsabschluß (UA S. 22 zu II A 1 c) und des etwaigen

fehlenden Irrtums der Zeugin NG (va Ss. 43 zu IIA1 e) näher einzugehen.

Loe sdau Pikart Neifer Woesner Zipfel