Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 10.08.1993 – 1 StR 465/93

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AYE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

were, - FadEL

vom 10. August 1993 in der Strafsache

gegen

Dieter KÜM aus FR, dort geboren am MEN

1955,

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1.

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

am 10. August 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. April 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Als Rechtsgrundlage für die beanstandete Verlesung des ärztlichen Attests kam neben § 265 Abs. 1 StPO, dessen Anwendbarkeit von der Revision - wohl zu Recht - verneint wird, auch § 251 Abs. 1 Satz 1 StPO in Frage (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Februar 1988 - 4 StR 51/88). Tatsachen dazu, ob auch

ASe

AP

diese Vorschrift verletzt sei, trägt die Revision aber nicht vor.

Gribbohm Maul Foth

Beyer Wahl