Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 25.09.1979 – 5 StR 531/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 531

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen Josef rF EEE zu: CE,

geboren am 2. EEE 1942 in Op (Rei), zur Zeit flüchtig,

wegen räuberischer Erpressung

BP A2G

2. 4A

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25.September 1979 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.April 1979 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Wie die Revision mit Recht beanstandet, ist in der Hauptverhandlung die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen Jürgen MB vom 11.April 1979 verlesen worden, ohne daß die Verlesung durch Gerichtsbeschluß angeordnet worden war. Auf diesem Verstoß gegen § 251 Abs. StPO kann das Urteil beruhen. Hätte das Gericht über die Anordnung der Verlesung entschieden, so hätte es möglicherweise schon die - hier nicht zweifelsfrei gegebenen - Voraussetzungen des § 251 Abs.1 Nr.3 StPO verneint. Es hätte aber auch erkennen müssen, daß die Niederschrift überhaupt nicht nach § 251 Abs.1 StPO verlesen werden durfte, weil bei der Vernehmung am 11.April 1979 eine wesentliche und unverzichtbare Förmlichkeit unbeachtet geblieben ist. Der Richter hatte nach der Regel des § 168 StPO eine Protokollführerin hinzugezogen. Diese war als Auszubildende nach den landesrechtlichen Bestimmungen nicht Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und auch nicht von dem vernehmenden Richter vereidigt worden. Sie war mithin nicht zur Aufnahme des Protokolls befugt (BGHSt 27,339). Wegen dieses Mangels durfte die Niederschrift Jedenfalls nicht als richterliche nach § 251 Abs.1 StPO

- 3.

3. Podad

verlesen werden. Das Gericht hätte bei richtigem Verfahren wahrscheinlich die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung beschlossen, Was dieser in einem solchen Fall bekundet hätte und ob seine Aussage das Urteil beeinflußt hätte, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen,

Fleischmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Ulsamer