Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 02.10.1973 – 1 StR 217/73
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ist das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht wegen vollendeten Mordes in drei Fällen (Erwachsenenstraftaten) und wegen eines vom Angeklagten bereits im Alter von 16 Jahren begangenen versuchten Mordes eröffnet worden, so ist das Gericht nicht gehindert, das Verfahren wegen der Jugendstraftat abzutrennen.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Ist das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht wegen vollendeten Mordes in drei Fällen (Erwachsenenstraftaten) und wegen eines vom Angeklagten bereits im Alter von 16 Jahren begangenen versuchten Mordes eröffnet worden, so ist das Gericht nicht gehindert, das Verfahren wegen der Jugendstraftat abzutrennen.
BGH, Urt. vom 2. Oktober 1973 - 1 StR 217/73 - SchwG Coburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen den Bitumenmischer Manfred W EEE: aus
KEEEEEEED, zeboren am ME 1945 ir Lam, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 2. Oktober 1973, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels Dr. Mösl Pikart Dr. Woesner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iiihau:s EEE, Rechtsanwalt ED zu: GENRE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Coburg vom 15. Dezember 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
GRÜNDE§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des § 338 Nr. 4 StPO geltend. Er vertritt die Ansicht, das Schwurgericht habe seine Zuständigkeit für das vorliegende Strafverfahren zu Unrecht angenommen; in Wirklichkeit sei die Jugendkammer bei dem Landgericht Coburg zur Aburteilung zuständig gewesen. Das ergebe sich daraus, daß Anklage u.a. auch wegen eines Verbrechens des versuchten Mordes erhoben worden sei, das der Angeklagte Ende 1959 im Alter von 16 Jahren begangen habe. Das Verfahren wegen dieses Verbrechens sei zwar abgetrennt und an die Jugendkammer abgegeben worden. Zu dieser Maßnahme sei das Schwurgericht aber nicht befugt gewesen; es hätte sich vielmehr insgesamt für unzuständig erklären und das gesamte Verfahren abgeben müssen.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist nur gegeben, wenn das Gericht bei Urteilsfällung seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (BGHSt 1, 346; vgl. auch BGHSt 10, 64, 65). In diesem Zeitpunkt war das Schwurgericht aber uneingeschränkt zuständig, weil der Angeklagte bei Begehung der ärei Mordtaten, die allein noch Gegenstand der Verhandlung waren, bereits das Alter von 25 Jahren überschritten hatte.
An dieser Betrachtung ändert entgegen der Auffassung der Revision auch der Umstand nichts, daß das Verfahren wegen des -mitangeklagten- versuchten Mordes erst im Laufe der Hauptverhandlung abgetrennt worden ist. Das Schwurgericht war keineswegs gehindert, eine solche Abtrennung vorzunehnen.
Weder in § 32 JGG noch sonst im JGG oder in anderen Bestimmungen ist vorgeschrieben, daß alle Straftaten, die ein Beschuldigter in verschiedenen Altersstufen begangen hat, gleichzeitig abgeurteilt werden müssen. Insoweit besteht also auch kein Zwang zur Verbindung, und zwar auch dann nicht, wenn eine solche Handhabung im Einzelfall wünschenswert sein sollte (BGHSt 10, 100, 101). Danach kann der Tatrichter aber auch nicht gehindert sein, nach erfolgter Verbindung eine entsprechende Trennung vorzunehmen, Vielmehr ist davon auszugehen, daß das JGG die allgemeinen Vorschriften über Verbindung und Trennung unberührt läßt (BGHSt 10, 100, 102). Für die Wirksamkeit einer Abtrennung von Verfahrensteilen ist lediglich vorauszusetzen, daß die ausgeschiedene Straftat einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich ist. Insofern bestehen vorliegend -im Gegensatz zu dem in der Entscheidung BayObLGSt 1966, 119 behandelten Sachverhalt- keine Bedenken.
2. Für verfahrensrechtlich fehlerhaft hält die Revision ferner die während der Hauptverhandlung im Gerichtssaal veranstaltete Projektion von Farb-Diapositiven mit Aufnahmen der ermordeten Mädchen. Von der insoweit behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Anspruchs des Angeklagten auf ein "faires Verfahren" kann jedoch keine Rede sein.
Die Revision führt selbst aus, daß die Sachverständigen gerade bei den schrecklichsten Bildern, die bis zu einer halben Stunde und mehr auf der Leinwand blieben, langwierig und detailliert das Zustandekommen der den Tatopfern zugefügten Stich- und Schnittverletzungen zu erläutern hatten (S. 39 der Revisionsbegründung). Damit besteht offenbar auch für die Revision kein Zweifel daran, daß gerade die Vorführung der Bilder zur Wahrheitsfindung -nämlich zur Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und damit letztlich im Interesse des Angeklagten- erforderlich war. Die von der Revision beklagte schauerliche Eindruckskraft dieser auf 2x5 m vergrößerten Aufnahmen änderte an der Notwendigkeit ihrer Vorführung nichts. Ein besonderer Anlaß, den Angeklagten durch die von der Verteidigung gewünschte Einschränkung der Beweisaufnahme (ausschließliche Verwertung der in den Akten befindlichen Lichtbilder) zu schonen, bestand nach Sachlage nicht. Die Verletzung eines Beweisverbots (vgl. hierzu Kleinknecht NJW 1966, 1537) hat die Revision
nicht dargelegt. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in
die geschützten Rechte des Angeklagten im Sinne der hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. BVerfGE 27, 211, 219 zu § 81 a StPO) lag nach alledem -zumal bei Berücksichtigung der außerordentlichen Schwere des Tatvorwurfs- nicht vor (vgl. auch die gesetzliche Regelung in § 88 Satz 2 StPO).
Ebensowenig hat das Schwurgericht Art. 6 MRK verletzt. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein "faires Verfahren" schließt das Recht auf ordnungsgemäße Verteidigung, auf rechtliches Gehör und auf eine auch sonst nach den Grundregeln des Strafprozeßrechts ablaufende Verhandlung ein. Dagegen kann der Angeklagte weder verlangen, selbst von allen seelischen Belastungen freigestellt zu werden, die sich für ihn im Verlauf der Beweisaufnahme bei der Konfrontation mit den Folgen einer besonders grauenhaften Tat ergeben, noch Vorkehrungen dagegen fordern, daß bei
anderen möglicherweise durch die Schrecklichkeit des äußeren Tatbildes Emotionen hervorgerufen werden.
3. Weiterhin bemängelt die Revision die Zurückweisung verschiedener in der Hauptverhandlung gestellter Ablehnungsamträge. Diese Rügen können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht die -auch für die Fälle des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO geltenden (vgl. BGHSt 18, 200; Kleinknecht StPO § 28 Anm. 3 Bc)- Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllen. Hiernach bedarf es zwar keiner wörtlichen Wiedergabe aller Einzelheiten, wohl aber einer geschlossenen und vollständigen Darstellung der gestellten Anträge und der darauf ergangenen Entscheidungen. Daran fehlt es hier. Im übrigen wären die erhobenen Beanstandungen auch sachlich nicht gerechtfertigt. ;
II.
Der materiell-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil ebenfalls stand. Insbesondere ist gegen die ausführlich und sorgfältig begründete Annahme des Schwurgerichts, daß die Fähigkeit des Angeklagten zu einsichtsgemäßem Handeln zwar erheblich vermindert, keinesfalls aber völlig ausgeschlossen war, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bei Bildung seiner Überzeugung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat sich das Gericht u.a. auf zwei sexualpathologische Gutachten gestützt und damit auch die in der Entscheidung BGHSt 23, 176 gegebenen -übrigens einen Ausnahmefall betreffenden- besonderen Hinweise beachtet.
Daß das Schwurgericht bei der Festsetzung der Strafen für die drei Mordtaten davon abgesehen hat, von der nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 StGB gegebenen Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, ist nach Sachlage hinreichend begründet.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Pfeiffer Dr. -Wiefels Mösl
Pikart Dr. Woesner