Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 17.09.1986 – 2 StR 353/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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49 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 353/86 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
die Fotografin Cornelia Monika ı EN aus KB. geboren am EEEMEEEER 1955 in Ui.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
0 Zi der Verhandlung, Richter am Landgericht ln
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln
vom 17. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des tateinheitlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist es allerdings nicht zu beanstanden, daß sich die Strafkammer gehindert gesehen.hat, die Angeklagte wegen der als "EB Vorfall" bezeichneten (und auch festgestellten) Tat zu verurteilen. Die Anklage galt einer angeblich in der Zeit vom 13. September 1982
bis zum 20. Januar 1983 begangenen Fortsetzungstat: Die
Strafkammer hat nicht auszuschließen vermocht, daf sich der "CR Vorfa11" bereits vor dem 13. Septenber 1982 ereignete; im übrigen ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagten strafbares Verhalten innerhalb des von der Anklage umschriebenen Zeitraums nicht nachzuweisen sei. Wird diese Sach- und Rechtslage entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt, dann durfte der " (u Vorfall" nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, weil er von der Anklage nicht umfaßt war und es insoweit an einer
Prozeßvoraussetzung fehlte.
Anders wäre die Frage jedoch zu beurteilen, falls sich - nach Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung der Sache - in der neusn Verhandlung herausstellen sollte, daß der "EB Vorfa11", mag er sich auch vor dem 13. September 1982 ereignet haben, Teilakt einer Fortsetzungstat war, die mit mindestens einem weiteren, festgestellten Teilakt in den Zeitraum nach dem 13. September 1982 hineinreichte. Dann müßte - worauf der neu entscheidende Tatrichter vorsorglich hingewiesen wird -
auch der "Cu Vorfall" zum Gegenstand der Ur-
teilsfindung gemacht werden.
2. Der Freispruch von demjenigen Tatvorwurf, über den die Strafkammer sachlich befunden hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand; die ihm zugrunde liegende
Beweiswürdigung leidet an Rechtsmängeln.
Die Angeklagte hatte zum Tatvorwurf geschwiegen.
Festgestellt worden ist, daß sie "in der Folgezeit"
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(d.h. nach dem "CE Vorfa1i") mindestens einmal den Zeugen DB in dessen Wohnung in CE besuchte,
bis zu ihrer Festnahme noch mehrmals in die Niederlande fuhr und einmal bei ihrer Rückkehr einen Bargeldbetrag
von etwa 35.000 DM bei sich hatte. Eine Hausdurchsuchung bei ihr führte zur Sicherstellung von rund 42.000 DM; in der Schublade, in der dies Geld gefunden wurde, befand sich auch eine Umhängetasche, bei der ein Spürhund Rauschgiftgeruch wahrnahm und anzeigte. Schließlich führte die Angeklagte Anfang März 1983 verschiedene Telefongespräche: am 3. März 1983 informierte sie ein in den Niederlanden wohnhafter Mann namens Perry kB darüber, daß "John" am vergangenen Samstag "auf eine lange Reise gegangen" sei
- an diesem Tag war Johannes JG , DEE Lieferant, festgenommen worden. Am 11. März 1983 telefonierte die Angeklagte zweimal mit dem flüchtigen Dirk SM, der sie darüber unterrichtete, daß "die zwei Leute, bei ... denen wir mal waren ... in KB und in IWW ... seit gestern" nicht mehr erreichbar seien - am Vortag dieser Telefonate waren Ko@® und vi festgenommen worden.
a) Von diesem Sachverhalt ausgehend leitet die Strafkammer die Beweiswürdigung mit dem Bemerken ein, für die Feststellung des angeklagten Tatvorwurfs sei die Glaubhaftigkeit der Aussage des (in den Niederlanden richterlich vernommenen) Zeugen DW von ausschlaggebender Bedeutung, weil er allein unmittelbarer Zeuge der in der Anklageschrift dargelegten Geschehensabläufe gewesen sei. Seine Bekundung enthalte jedoch eine zumindest objektiv unrichtige Angabe und widerspreche in einem weiteren Punkt der Aussage des Zeugen JG; da - so die Kammer -
die nicht nur theoretische Möglichkeit bestehe, daß Din mit seiner Aussage einen anderen (deutschen) Abnehmer decken wolle, könne sich das Gericht nicht von der Wahr-
heit seiner Aussage überzeugen.
Bedenken erweckt insoweit der Umstand, daß die Urteilsgründe keine zusammenhängende Darstellung des wesentlichen Inhalts der Aussage dieses Zeugen enthalten, obgleich deren Glaubhaftigkeit nach der eigenen Einschätzung des Tatrichters von ausschlaggebender Bedeutung war. Ob schon dies einen Rechtsmangel begründet, der zur Aufhebung des Urteils führt, braucht der Senat jedoch
nicht zu entscheiden.
b) Ein Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, daß die Strafkammer ein wesentliches Belastungsindiz außer Betracht gelassen hat. Unerörtert bleibt der gegen die Angeklagte sprechende Umstand, daß sie nach den Urteilsfeststellungen bei dem ' ( Vorfall" erwiesenermaßen an einem Rauschgiftgeschäft beteiligt war, das sich in wesentlichen Merkmalen (Art des Rauschgifts, Ort des Kaufs, Person des Lieferanten) nicht von den ihr weiter zur Last gelegten Rauschgiftgeschäften unterschied. Möglicherweise hat sich das Landgericht an einer Berücksichtigung dieses Umstands deshalb gehindert gesehen, weil es den "Lg Vorfall" als nicht mitangeklagt wertete. Dies kann aber die Außerachtlassung des erörterten Belastungsindizes nicht rechtfertigen; denn der Grundsatz, daß sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken,
hindert das Gericht nicht, andere, ordnungsgemäß fest-
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gestellte Tatsachen - auch von der Anklage nicht crfaßte Straftaten - in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGH NStZ 1981, 99; BGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - 3 StR 10/86).
c) Des weiteren ist zu beanstanden, daß sich die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung darauf beschränkt hat, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen.
Das genügt nicht; denn einzelne Belastungsindizien,
die für sich genommen zum Beweise der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände (BGH Strafverteidiger 1981, 417; BGH NStZ 1983, 133; 1983, 277; BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - 1 StR 241/86); daß sie vorge-
nommen worden wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Demgemäß muß die Sache neu verhandelt und entschieden
werden.
Müller Meyer Maier Theune Niemöller