Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 19.06.1963 – 2 StR 416/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 _ StR 416/63
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Helmut H mw. sine festen Wohnsitz, geboren am ED 3:0 :: «EB zur
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls
hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvart pin der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr’ «Wr i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsteamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Hevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Juni 1963 wird ver-
vorfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihn wird die seit dem ?0. Juni 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,
auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Grünüe:
EN
Das Lanägericht hat den Angeklagten wegen zweier Siebstälille im Rückfall zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs lionaten Gefüngnis verurteilt. Die Kevision des Augcklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1.) Der Angeklagte hat beantragt, seine Schwägerin VD "EB in Antwerpen darüber zu vernehmen, daß er sich von Weihnachten 196? tis Neujahr 19653 mit seiner Braut Anna | tei der Zeugin in Antwerpen aufgehalten habe. Damit wollte er beweisen, daß er nicht der Täter des am 27. Dezember 1962 in Wickraih verükten Xraftwagenäiebstahls sei. Die Strafkammer hat den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:
"Die Zeurin Ve Ai nicht erreichbar, Sie hat dem Angeklagten, wie dieser selbst ein- "&unmt, geschricken, daß sie wegen der Kinder nicht
atkömmnlich sei. Sie ist auch houte nicht >rschienen,
Das Gericht hält eine unmittelbare Vernehmung der Zeugin VB wurch das erkennende Gericht angesichts der zwischen dem Angeklagten und der Zeugin voii» bestehenden engen persönlichen Bindungen
für erforderlich. Eine Vernehmung der Zeugin durch den ersuchten Richter auf diplomatischen Wege
reicht nicht aus. Eine Vernehmung ist daher im Hin-Dlick auf die Weigerung der Zeugin, vor dem erkennendeu Gericht zu erscheinen, nicht durrhführbar."
Die Revision beanstandet, aus das Landgericht die Zeugin allein auf Grund ihrer Mitteilung an den Angeklagten für unerreichbar halte. Sie meint, das Gericht hätte die Zeugin laden und darauf hinweisen sollen, aaß ihr die durch die Wahrnehmung des Termins entstehenden Aosten einschließlich der Auslagen für die Betreuung ihrer Kinder erscets»t werden; erst wenn sie dann zu erkennen gegeben hätte, Gaß sie trotzdem nicht erscheinen werde, hätte sie als unerreichbares Beweismittel angesehen werden Jdürien.
Die Rüge ist unbegründet. Zwar kann ein Zeuge in der Regel erst dann als unerreichbar angesehen werden, wenn alle seiner Bedeutung als Beweismittel entsprechenden Bemühungen aes Gerichts, ihn beizubringen, «erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, daß er in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (RG JW 1938, 3107; 36H bei Merlan DR 1954, 51; GA 1954, 374; 1955, 123, 126). Dieser Grundsatz eilt jedoch nicht ausnahnslos. Eine Binschrünkung ist insbesondere dann geboten, wenn ein im Ausländ wohnender Zeuge vernommen werden soll, dessen Erscheinen vor einem deutschen Gericht nicht erzZwungen werisen kann, dessen unmittelbare Verrehmung das Gericht aber zur Wahrheitserforschung für unerläßlich hält. 1st in einem solchen Fall das Gericht auf Grund ge-2
„issenhafter Prüfung aller maßgebenden Umstände davon
überzeugt, daß der Zeuge einer Voriadung zur Haupiverhandlung keine "Folge leisten wird, so ist es nicht verpilichtet, vor der Ablelınung des Beweisamtrages den aussichts- und zvVecklosen Versuch einer Ladung des Zeugen zu unternchnen. Die erfolgiose Ladung ist zwar im allgemeinen eine hinreichenäie, aber keine nach dem Gesetz notwendige Beüingung [ür die Feststellung, der Zeuge sei unerreichbar. Das Gericht darf auch aus anderen Tatsachen schließen, daß cin Zeuge nieht gewilit sei, zur Vernuehmung Zu erscheinen und auszusagen. Hiervon gehen offeubar auch die Entscheidungen RGSt 46. 3863 und BGH GA 1954, 374 aus (siehe ferner RG JW 1933, 966 Nr. 27). Die Strafkammer hat ersichtlich auf Grund des Briefes der gun ww: den Angeklagten und der in den Urteilsgrünäien mitgeteilten Aussagen der Zeugin Anna R die Überzeugung gevonnen, daR et vater keinen Umständen bereit sein werde, zur Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Dagegen ist verfahrensrechtiich nichts eiuzu-
wenden.
2.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (8 244 Abs. 2 3t20) ver-Stephan Ho
ablehnte. Diesen hatte der Angeklagte dafür benannt,
letzt, indem es die Vernehmung des Zeugen
daß er - der Angeklagte -— in der lacht zum 5. Januar 1963
um Mitternacht bei dem Zeugen in Krefeld gewesen sei,
daß er demnach nicht der Täter des im Laufe dicser
Nacht in Aachen begangenen Kraftvagendicostahls zum Nachteil des Gastrirts CE scin könne. Steohan Haas war
zur Hauptverhanälung geladen worden. war aber nicht erschienen. Das Lanägericht hat den Beweisamtrag abgelehnt
und die Behauptung des Angeklagten als wahr unterstellt. Die “ahrunterstellung ist nit den sonstigen Teststellungen ver-
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einbar, Die TVernehnung des Zeugen mußte sieh üen Tanägericht
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auch nicht unter dem von der Revision angeführten Te-
sichtspunkt aufdrüngen, daß er vielleicht Genaueres über die Zeit und die Dauer des Besuches des Angeklagten in
jeser Nacht hätte sagen können. Hierfür war kein Anhalt
gegeben, Fs wäre zunächst Sache des Angeklagten gewesen,
nähere Angaben zu machen»
3.) Die Begründung der Sachrüge enthält nur unzulässige Angriffe gegen die Bevweiswürdigung Jer Strafkammer, Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler.
Baldus Scharpenseel Mayr
Meyer Henning