Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 18.12.1984 – 1 StR 596/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Mehrere Schüsse, die der Täter auf irgendwelche andere Personen abgibt, die er als Zielobjekte aus einer Menge zufällig erfaßt, können eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn das Verhalten des Täters von einem einheitlichen Willen getragen ist.
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein
StGB 1975 §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1
Mehrere Schüsse, die der Täter auf irgendwelche andere Personen abgibt, die er als Zielobjekte aus einer Menge zufällig erfaßt, können eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn das Verhalten des Täters von einem einheitlichen Willen getragen ist.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1984 - 1 StR 596/84 - LG Ellwangen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 596/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Michael K > „zus CE geboren am 27. Januar 1958 in Rees (Kreis DEEP),
wegen versuchten Totschlags
Nebenkläger: 1. Monika Bi, 2. Wolfgang SB, beide aus Woiiiiiuump- vi EEE
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1984, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, | die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt 8 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEB au: gun als Verteidiger, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 11. Mai 1984 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Jeder der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 52 Abs. 1 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Nebenkläger haben beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben; eine Beschränkung auf den Strafausspruch kann der jeweiligen Revisionsbegründung nicht entnommen werden. Mit den Rechtsmitteln wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, insbesondere die Verurteilung we-
gen versuchten Totschlags in drei sachlich zusammentreffenden Fällen (§ 53 Abs. 1 StGB) erstrebt. Die Nebenkläger erheben außerdem eine Verfahrensbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
4. Die Annahme des Tatgerichts, daß die drei Schüsse, welche der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungsvorsatz auf drei andere abgab und durch welche er diejenigen,auf die er schoß, verletzte, als Betätigungen anzusehen sind, die eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist nicht rechtsfehlerhaft. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Tatgericht ausgeführt, der Angeklagte habe "aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses" geschossen, er habe die Schüsse "in einem Zug abgegeben", sie hätten "nicht einer bestimmten Einzelperson gegolten", sondern den "Mitgliedern einer Personenmehrheit" (UA S. 31). Damit hat das Tatgericht die für den Begriff der natürlichen Handlungseinheit wesentlichen Merkmale dargelegt. Die Rechtsprechung erkennt eine natürliche Handlungseinheit an, wenn mehrere Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß das gesamte Tätigwerden äußerlich (objektiv) für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. RGSt 27, 19, 21; 58, 113, 116; BGHSt 4, 219, 220; 22, 206, 209; BGH NIW 1977, 2321; BGH NStZ 1984, 214, 215). Weist das Tatgeschehen diese Merkmale auf, kann das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit nicht deshalb verneint werden, weil die von einem einheitlichen Willen
getragenen Verhaltensweisen des Täters sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger richten (vgl. RGSt 27, 19; 4A, 223, 227; BGH NJW 1977, 2321). Denn die natürliche Handlungseinheit ist - wie es der Name besagt - eine Handlung im natürlichen Sinn, die Tateinheit bewirkt, wenn
durch das ihre Merkmale aufweisende Geschehen mehrere Strafgesetze verletzt werden oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt wird. Allerdings wird der Angriff auf mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter vielfach nicht von einem einheitlichen willen getragen, sondern Manifestation "getrennter Willensbetätigungen" sein (vgl. BGH NStZ 1984, 341). An der Voraussetzung des "einheitlichen Willens" fehlt es hier nicht: Der Angeklagte, der paranoide Züge aufweist und zur Tatzeit erheblich angetrunken war, schoß auf irgendwelche einzelne, die er als Zielobjekte aus einer Menge erfaßte. Der Angeklagte schoß, um Frustrationen abzureagieren. Das Schießen war Ausdruck einer "wesensfremden Affekthandlung" (UA S. 19). Die Auswahl der Opfer war zufällig. Der Sachverhalt ähnelt dem, der Gegenstand der grundlegenden Entscheidung RGSt 27,
19 war.
2, Auch die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Das angefochtene Urteil ließe sich dahin verstehen, daß das Landgericht in zulässiger Weise (BGHSt 26, 53, 54; 27, 298, 299/300; BGH NJW 1980, 950) aus drei selbständigen Erwägungen den Straf-
rahmen dreifach gemildert hat (§ 213 2. Alt. StGB: "schon" mit Rücksicht auf das Erscheinungsbild der
Tat bei einem "minderen Vernichtungswillen", UA
und einer "geringeren kriminellen Intensität", UA
S. 33). Indessen sprechen andere Wendungen dafür,
daß unter Verstoß gegen § 50 StGB die gleichen Milderungsgründe sowohl zur Bejahung eines minder schweren Falles als auch zur Milderung des Strafrahmens gemäß
88 21, 49 Abs. 1 StGB herangezogen worden sind (UA
S. 31: "sowohl aus den Gesamtumständen der Tat des Angeklagten als auch aus seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit"; UA S. 32: angesichts "der Gesamtumstände der Tat" sowie "der Besonderheiten in der Person des Angeklagten"). Der Senat kann offen lassen, welche Deutung zutrifft. Selbst wenn insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist, blieb er ohne Einfluß auf den Strafausspruch: Wenn auch der eine Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund als solcher nichtnochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf, so ist der Tatrichter doch nicht gehindert, die diesen Milderungsgrund konkretisierenden Umstände bei der eigentlichen Strafzumessung zugunsten des Täters zu verwerten (BGHSt 26, 311/312; BGH NStZ 1984, 548). In diesem Zusammenhang war "die damalige besondere psychische Gesamtsituation des Angeklagten" (UA S. 34), die nicht allein auf die alkoholische Beeinflussung, sondern vor allem auch
auf die psychopathischen Wesenszüge zurückging, von
Bedeutung. Hinzu kommt: Im Falle nur zweifacher Milde-
b) Warum es bedingt en Vorsatz angenommen hat, ist vom Landgericht ausführlich dargelegt worden (UA S. 24/25, 32). Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, zur Annahme direkten Vorsatzes zu kommen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20).
c) Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung, die zur Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung geführt hat, ist vertretbar und muß demgemäß vom Revisionsgericht hingenommen werden (vgl. BGH NJW 1977, 639/640; BGHSt 29, 370, 371/372). Auchdie Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Erfolglos beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe unter dem Gesichtspunkt weiterer
Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags nicht gewürdigt, daß der Angeklagte im Laufe des Tatgeschehens "nacheinander
insgesamt drei Schüsse in Richtung der Biertheke!" abgab, in deren Nähe sich die - unverletzt gebliebenen - Festzeltbesucher Sch und Bali aufhieiten
(UA S. 17). Hierzu ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung mit aller Klarheit, daß entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts, das Verfahren auf die Verfolgung wegen dreifach versuchten Totschlags (gemeint: zum Nachteil der Verletzten Bi, DB und SC) zu beschränken, das Landgericht - in Anwendung des § 154 a StPO - die Strafverfolgung "auf die drei tateinheitlichen Fälle des versuchten Totschlags" beschränkt und im übrigen - gestützt auf
§ 154 StPO - das Verfahren vorläufig eingestellt hat. Nichts spricht für die Behauptung, daß "lediglich" der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) "ausgeklammert" werden sollte.
4. Schließlich greift die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge nicht durch. Auf eine Aussage des Festzeltbesuchers Sch stützt sich das angefochtene Urteil nicht. Mit dessen Bezeichnung als "Zeuge" (vgl. UA S. 17) brachte das Landgericht nur zum Ausdruck, daß er im Ermittlungsverfahren vernommen worden ist. Soweit der Verletzte SB an
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manchen Stellen des Urteils "Sch@@R'" genannt wird, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.
Herdegen Ulsamer Maul
Schikora Granderath