Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 08.11.1984 – 1 StR 657/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bei Gefahr der Enttarnung oder bei Gefährdung eines Zeugen erstreckt sich die in entsprechender Anwendung des § 247 S. 1 StPO angeordnete Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen auf dessen Vereidigung (im Anschluß an BGHSt 32, 32).

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Nachschlagewerk: ja (ohne Ziff. 4) BGHSt: nein

StPO 1975 §§ 54 Abs. 1, 96, 247 Satz 1; BRRG § 39 Abs. 3 Satz 1

Bei Gefahr der Enttarnung oder bei Gefährdung eines Zeugen erstreckt sich die in entsprechender Anwendung des § 247 S. 1 StPO angeordnete Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen auf dessen Vereidigung (im Anschluß an BGHSt 32, 32).

BGH, Beschl. v. 8. November 1984 - 1 StR 657/84 - LG Stuttgart

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 657/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen 1. Süleyman K u EEE zus So GEmEEEEEEES- MEN , geboren am @. EB 1945 in KeWw/Provinz REM (Türkei),

2. Halil Amp aus WEB (Österreich), geboren am W. @EEm 1944 in Ci (Türkei),

3. Ahmet Ali Me aus Kö (Türkei), dort geboren am @. EEE 1954,

4. Mustafa C ED aus Mi geboren am 1935 in Smeea (Türkei),

5. Besir H EEE aus 2 eiuiiiiEmEEmE- 1 EEE,

geboren am 8. Mb 1957 in Ke@iiiib/Provinz Den (Türkei),

zu 1) bis 4) in Haft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 1984 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4, Mai 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt; das sichergestellte Heroin ist eingezogen worden. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit Verfahrensbeschwerden Erfolg.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß die Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 247 Satz 1 StPO nicht nur während der Vernehmung, sondern auch bei der Vereidigung des Zeugen "Rogg@" aus der Hauptverhandlung entfernt worden sind. Dieser Zeuge, der Beamter des

Landeskriminalamts Baden-Württemberg ist, war als verdeckter Ermittler auf dem Gebiet des Handels mit Betäubungsmitteln eingesetzt, Er ist inzwischen "enttarnt", Doch hat er sein äußeres Erscheinungsbild verändert,

weil konkrete Anhaltspunkte für eine Bedrohung seines Lebens vorliegen. Das Innenministerium Baden-Württenberg machte deshalb die Präsentation des Zeugen vom "Ausschluß der Angeklagten während seiner Vernehnmung" abhängig.

Der Senat hat entschieden, daß der Angeklagte aus den in § 96 StPO und § 54 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 1 BRRG (% 62 Abs. 1 BBG) anerkannten Gründen während der Vernehmung eines "V-Mannes" aus der Hauptverhandlung entfernt werden kann (BGHSt 32, 32; vgl. BVerfGE 57, 250, 286/287, wo gesagt ist, daß eine richterliche Vernehmung "notfalls" auch unter Ausschluß des Angeklagten stattfinden darf). Auch der Große Senat für Strafsachen hat ausgesprochen, daß, wenn die Voraussetzungen dafür erfiillt sind, ein Ausschluß des Angeklagten von einem Teil der Hauptverhandlung in Betracht kommt (BGHSt 32, 115, 125).

aus dieser Rechtsprechung muß die Folgerung gezogen werden: Sowohl bei zu besorgender Enttarnung als auch bei Gefährdung des Zeugen hat derselbe Grund, der die Abwesenheit des Angeklagten bei der Vernehmung im engeren Sinne bedingt, notwendigerweise auch dessen Ausschluß beim Vereidigungsvorgang zur Folge. In Fällen der vorliegenden Art würde der Zweck der Maßnahne vereitelt, wenn man zwar den Ausschluß des Angeklagten während der Vernehmung zuließe, es jedoch als unerläß-

lich ansähe, daß bei der Vereidigung der Zeuge und der Angeklagte zusammentreffen.

2. Zu Recht rügen die Revisionen jedoch, daß das Landgericht die Angeklagten für die Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen "Rogge" nicht zugelassen hat. In der Nichtzulassung liegt ein absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 230 Abs. 1 StPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der nach § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernte Angeklagte für die Verhandlung über die Vereidigung des in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen wieder vorgelassen werden, um sein Interesse an einer richtigen Entscheidung über die Vereidigung wahren zu können (BGHSt 22, 289, 297; 26, 218, 220; BGH NJW 1976, 1108/1109; BGH NStZ 1981, 449; 1982, 256; 1983, 181; BGH StrVert 1983, 3; 1984, 102/103). Die Möglichkeit, auf die Entscheidung der Vereidigungsfrage Einfluß zu nehmen - etwa durch Hinweis auf ein gemäß § 60 Nr. 2 StPO bestehendes Vereidigungsverbot oder durch eine Stellungnahme, soweit nach dem Ermessen des Gerichts von der Vereidigung abgesehen werden darf -, darf dem Angeklagten nicht genommen werden. Das Landgericht hat aber den Zeugen "Rogge" unmittelbar nach Beendigung seiner Aussagen vereidigt, ohne die Angeklagten an einer Erörterung der Vereidigungsfrage zu beteiligen.

Einer Beteiligung stand die "Sperrerklärung" der obersten Dienstbehörde des Zeugen nicht entgegen. Denn

die Strafkammer war nicht gehindert, die Hauptverhandlung in einer Art und Weise zu gestalten, die

ein Zusammentreffen der Angeklagten mit dem Polizeibeamten vermied. Sie war nicht gehalten, die Angeklagten in Gegenwart des Zeugen über den Inhalt der in ihrer Abwesenheit gemachten Aussage zu unterrichten, und sie wer auch nicht verpflichtet, ihnen eine unmittelbare Befragung des Zeugen zu ermöglichen (BGHSt 22, 289, 296). Demgemäß hätte das Gericht während der Verhandlung über die Frage der Vereidigung den Zeugen abtreten lassen können.

3. Ferner beanstanden die Angeklagten zu Recht, daß das Landgericht die in § 247 Satz 4 StPO vorgeschriebene Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Aussage nicht vor der Vereidigung und der Entlassung des Zeugen "Rogp" vorgenommen hat. Das führte dazu, daß sie keine Gelegenheit hatten, Erklärungen =bzugeben (§ 257 Abs. 1 StPO) und an diesen Zeugen - iiber ihre Verteidiger oder durch das Gericht im Rahmen einer nachfolgenden Anhörung des Zeugen - Fragen zu richten (§ 240 StPO; vgl. hierzu die angeführte Rechtsprechung).

Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen "Rogp" beigemessen hat, läßt sich auch insoweit, als einzelne der Angeklagten teilweise geständig waren, nicht ausschließen, daß das Urteil darauf beruht, daß ihnen die Möglichkeit nicht eingeräumt wurde, rechtze i ti g ergänzende Fragen zu stellen oder zum Ergebnis der Vernehmung Erklärungen abzugeben.

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4. Die weiteren Verfahrensrügen können unerörtert bleiben. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich

unbegründet.

Herdegen Kuhn Maul

Schikora Granderath