Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 21.05.1982 – 4 StR 194/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

"u ser 1gu/ge BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Klaus-Dieter K u aus Cu -REEE, dort zeporen ar BEER 1919,

wegen schweren Raubes

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 1981

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen ihn gehen fehl. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 16. April 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.

a) Zur Frage der Anwendbarkeit des § 250 Abs. 2 StGB hat das Landgericht lediglich ausgeführt: "Aufgrund der Tatausführung, der Auskundschaftung und der Rolle des Angeklagten vor der konkreten Tatbegehung, als er den Zeugen Bahl zum Tatort fuhr, liegt zur Überzeugung der Kammer ein minder schwerer Fall ... nicht vor" (UA 14). Diese knappe Begründung reicht im vorliegenden Fall nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Kammer sich bei ihrer Entscheidung von den maßgebenden Rechtsgrundsätzen hat leiten lassen. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - 4 StR 154/79; Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80; Urteil vom 3. April 1980 - 4 StR 115/80; vgl. auch Urteil vom 25. März 1982 - 1 StR 34/82).

Eine solche Gesamtbetrachtung, zu der nach den getroffenen Feststellungen Anlaß bestand, fehlt im angefochtenen Urteil. Insbesondere lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Landgericht das (letztlich gescheiterte) Bemühen des Angeklagten, von der Mitwirkung an der Tat entbunden zu werden (vgl. UA 7, 9 und 10) bereits bei der Wahl des Strafrahmens berücksichtigt hat. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler (vgl. Hürxthal KK Rdn. 29 f zu

§ 267 StPO), der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötigt.

b) In der neuen Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit sein, zu prüfen, ob mit der Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus der in den Urteilsgründen mitgeteilten Vorverurteilung des Angeklagten vom 7. September 1981 durch das Amtsgericht Dortmund eine Gesamtstrafe (§ 55 StGB) gebildet werden muß. Kommt eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr in Betracht, weil der Angeklagte diese Strafe zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt hat, muß die hierin liegende Härte bei der Strafzumessung für die im vorliegenden Verfahren abzuurteilende Tat ausgeglichen werden, und zwar auch dann, wenn dazu die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden muß (BGH, Beschluß vom 10. Januar 1980 - n StR 691/79, bei Holtz MDR 1980, 454 m. w. Nachw.).

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt