Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 03.04.1980 – 4 StR 115/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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B

54 UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 _StR_115/80 URTEIL

7.

K:

in der Strafsache

gegen

1. Ludwig Nikolaus H anne EN NER , cort geboren an 1959,

2. Maximilian oe N — geboren am 59 in

wegen schweren Raubes u.a.

BZ

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin EB als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Oktober 1979 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

B/4

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten Holzhauser zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten Wagner zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erhebt die Sachrüge und wendet sich insbesondere gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Sie bleibt ohne Erfolg.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall aus folgenden Gründen angenommen: "Die Tat war nicht vorgeplant. Sie hatte ihren Ausgangspunkt in einem gemeinsamen Gaststättenbesuch. Die Angeklagten und ihr Opfer, die sich in einem Lokal in NEED kennengelernt hatten, wollten in Schrollbach eine weitere Gastwirtschaft aufsuchen, Dieses Vorhaben ließ sich nicht verwirklichen, weil die Zeit weit über Mitternacht hinaus vorgeschritten war und das in Aussicht genommene Lokal deshalb geschlossen hatte. Erst jetzt faßten die Angeklagten einer plötzlichen Eingebung folgend Gen Entschluß, ihrem Zechgenossen die Barschaft abzunehmen. Sie lockten demnach ihr Opfer nicht in einen Hinterhalt, sondern handelten aus der gegebenen Situation heraus. Hinzu kommt, daß sowohl der Geschädigte als auch die beiden Angeklagten unter Alkoholeinwirkung gestanden haben. Hierdurch war zwar die Schuldfähigkeit der Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB in keiner Weise eingeschränkt. Es bestand aber eine gewisse alkohol-

bedingte Enthemmung, die für die Tatbegehung förderlich war. Schließlich war die Beute gering, wobei den Angeklagten dieser Umstand von vornherein bekannt war. Nach diesen Erwägungen weicht die Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle des schweren Raubes derart ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint" (UA 9 f). Diese Begründung wird von der Revision zu Unrecht beanstandet.

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht konmen, gleichgültig, ob, sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl.

BGHSt 26, 97, 98 f; Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 - bei Spiegel DAR 1977, 147; Beschluß vom 31. Januar 1980

- 4 StR 6/80 -). Die zusammenfassende Abwägung aller fehlerfrei festgestellten und bewerteten Umstände ist

Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht muß die Wer-

tung des Tatrichters "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinnehmen (vgl. BGH NJW 1977, 639 und NJW 1978, 228). Im übrigen kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob der Tatrichter die vorgeschriebene Gesamtbetrachtung überhaupt vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - 4 StR

154/79 - und Beschluß vom 31. Januar 1980 - 4 StR 6/80 -)

B/G

und ob er beachtliche Strafzumessungstatsachen nicht, falsch oder widersprüchlich in diese Gesamtbewertung einbezogen hat (vgl. G. Hirsch in LK, 10. Aufl., § 46 StGB Rdn. 125).

Die Strafkammer hat die erforderliche Gesamtbewertung vorgenommen. Sie hat auch keine wesentlichen Strafzumessungsgründe übersehen oder falsch oder widersprüchlich bewertet.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe strafmildernd berücksichtigt, daß der Geschädigte unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Auf diesen Umstand ließe sich eine Strafmilderung in der Tat nicht stützen. So sind die Ausführungen der Strafkammer aber auch nicht zu verstehen, Sie erwähnt zwar, "daß sowohl der Geschädigte als auch die beiden Angeklagten unter Alkoholeinfluß gestanden haben" (UA 9). Als strafmildernd hat sie jedoch nur den Zustand. der Angeklagten angesehen. Dies ergibt sich aus den unmittelbar anschließenden Sätzen, "hierdurch" sei zwar die Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt gewesen, es habe aber "eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung" der Angeklagten bestanden, die für die Tatbegehung förderlich gewesen sei. Hieraus ist zu entnehmen, daß die Erwähnung, auch der Geschädigte habe unter Alkoholeinfluß gestanden, nicht als Anführung eines Strafmilderungsgrundes zu verstehen ist, sondern nur sachverhaltsbeschreibenden Charakter hat.

Ebensowenig begegnet es rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer die geringe Beute als strafmildernden

Umstand in die Gesamtbewertung einbezogen hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß ein krasses Mißverhältnis zwischen einer Gewaltanwendung mit schwerwiegenden Folgen und einer unbedeutenden Beute strafschärfend gewertet werden kann, z.B. wenn der Täter dem Opfer erhebliche Verletzungen zufügt, um eine Beute von unbedeutendem Wert

zu erlangen. Ein so krasses Mißverhältnis von Tat und Beute, das den Tatrichter hätte veranlassen müssen, diesen Gesichtspunkt in Erwägung zu ziehen, liegt aber hier nicht vor. Den erbeuteten Geldbetrag von 48.-- DM (UA 6) konnte die Strafkammer rechtsfehlerfrei als gering bezeichnen; er war auch nicht so unerheblich, daß zwischen seiner Wegnahme und der Körperverletzung, die zwar mittels eines Steines begangen wurde, aber lediglich Schürfwunden sowie eine Augenbrauenplatzwunde und insbesondere keinerlei länger andauernde Folgen nach sich gezogen hat, ein möglicherweise strafschärfend zu berücksichtigendes krasses Mißverhältnis bestanden hätte.

Die Auffassung der Strafkammer, die Tat sei nicht vorgeplant gewesen, ist ersichtlich nur in dem Sinn zu verstehen, daß die Angeklagten ihr Opfer nicht in einen Hinterhalt gelockt haben ("demnach"). Sie steht deshalb nicht im Widerspruch zu der Feststellung, daß die Angeklagten den Tatentschluß auf dem Weg von der geschlossenen Gaststätte in Schrollbach zu der Pizzeria in demselben Ort schon etwa 100 m vor der Stelle faßten, an der sie das Opfer niederschlugen. Denn die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß der Tatort in irgendeiner Weise besser zur Tatausführung geeignet war als eine andere Stelle des Weges vom Ort des Tatentschlusses dorthin. Daß die Tatausführung möglicherweise als "hinter-

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hältig" bezeichnet werden kann, wie die Revision meint, steht dem nicht entgegen. Es muß deshalb bei der vom Tatrichter vorgenommenen Bewertung der Tat der noch verhältnismäßig jungen Angeklagten als minder schwerer Fall sein Bewenden haben (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77).

Salger Spiegel Hürxthal Ruß Engelhardt