Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 08.09.1983 – 4 StR 528/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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59. 20
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 528/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Nikolaus H Ep aus Nil, geboren am iib-EB 1959 in St. WB, zur Zeit in Haft,
2. Peter Erich K ED aus NE / Nimm dort geboren am EEEEEEEEB 1948, zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung
PBr1/
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 1983
1. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch werden die angeordneten Maßnahmen aufrechterhalten,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung jeweils zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Einziehung der bei der Tat benutzten Pistole nebst Patronen sowie einer Maske und eines Messers angeordnet. Es hat ferner dem Angeklagten KB die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Revisionen haben nur mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs und der angeordneten Maßnahmen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch war der Schuldspruch zu ergänzen, da nach den Urteilsgründen die Angeklagten sich Jeweils einer schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht haben, wie sich im übrigen auch aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt.
2. Der Strafausspruch begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat zunächst die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles verneint, ohne sich ausdrücklich mit den Wirkungen des Alkoholgenusses der beiden Angeklagten auseinanderzusetzen. Sodann hat
sie - ohne sachverständi ge Beratung - zugunsten beider An-
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geklagten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB bejaht und dazu u.a. ausgeführt (UA 9): "Die Tat entsprang keiner längeren Vorplanung, sondern nach ausgiebigem Alkoholgenuß einer mehr oder weniger spontanen Eingebung, die sogleich mit solcher Unbekümmertheit verwirklicht wurde, daß der Gedanke an die Ausführung einer 'Schnapsidee' naheliegt. Das Eingehen eines solch hohen Risikos, wie es Schwerkriminalität beinhaltet, für eine äußerst bescheidene Zielsetzung und eine Beute, die ver- | gleichsweise entsprechend bescheiden ausfallen mußte, hätte einer nüchternen Abwägung der immerhin durchschnittlich begabten Angeklagten wohl schwerlich standgehalten, was diese auch ausdrücklich beteuert haben.
Die Kammer vermochte sich diesen Überlegungen nicht zu entziehen und konnte deshalb nicht ausschließen, daß die Angeklagten dem Tatanreiz infolge Alkoholeinwirkung nur noch erheblich geringeren Widerstand als der Durchschnittsmensch entgegenzusetzen befähigt waren.
Damit konnte der Mindeststrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB gemäß § 49 StGB unterschritten werden, wovon die Kammer Gebrauch machte."
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß der Strafkammer die Möglichkeit nicht bewußt war, einen minder schweren Fall allein aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813: BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104; weitere Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 161).
Hätte die Strafkammer hiernach einen minder schweren Fall angenommen, so würde sich der Strafrahmen zwischen einem Jahr und fünf Jahren bewegen; die erkannten Freiheitsstrafen von vier Jahren lägen damit im oberen Bereich des Strafrahmens.
Freiheitsstrafe von vier Jahren bedeutet damit, daß die Strafkammer die Strafe aus dem unteren Bereich des Strafrahmens entnomnen hat.
Da somit nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei Erkennen dieser unterschiedlichen Möglichkeiten den für die Angeklagten günstigeren Strafrahmen gewählt und damit zu niedrigeren Strafen gekommen wäre, kann der Strafausspruch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben.
3. Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt hier die Einziehungsanordnung und die nach §§ 69, 69 a StGB getroffenen Maßregeln nicht, so daß diese aufrechtzuerhalten waren.
II. Für das weitere Verfahren wird bemerkt;
1. Sollte die neu entscheidende Strafkammer wiederun zu dem Ergebnis kommen, daß die Angeklagten sich bei Be-
gehung der Tat im Zustand der erheblich verminderten Schuld, fähigkeit befunden haben, so wird sie für die Beantwortung der Frage, welcher Strafrahmen anzuwenden ist, zu erwägen haben, ob das Schwergewicht der Milderung bei dem Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit oder bei den übrigen Umständen liegt (vgl. Dreher/Tröndle, | 41. Aufl., § 50 StGB Rdn. 2). Nimmt die Strafkammer wegen des Vorliegens der Vorausstzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB an, so darf die erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung gemäß § 50 StGB nicht noch einmal berücksichtigt wer-
den.
2. Will das Gericht Vorstrafen zu Lasten des Angeklagten verwerten, so muß das Urteil Angaben über den Zeit-
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punkt der Verurteilyngen, die zugrunde liegenden Delikte sowie über Art und Höhe der ausgesprochenen Strafen und den Stand der Strafvollstreckung enthalten (BGH
- 5 StR 271/75 - bei Dallinger MDR 1976, 13). Andernfalls kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Verwertung der Vorstrafen nicht § 49 Abs. 1 BZRG entgegensteht (vgl. BGHSt 24, 378).
3. Wenn das Landgericht den Angeklagten anlastet, "wie leichthin sie sich zur Begehung einer solch gravierenden Straftat bereit fanden" (UA 10), so läßt sich dies nur schwerlich mit den oben unter I 2 wiedergegebenen Feststellungen des Landgerichts (UA 9) vereinbaren.
Salger Hürxthal Ruß Goydke Meyer-Goßner