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BGH Urteil vom 22.07.1975 – 5 StR 271/75

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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27:75

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kellner Harald F EB aus Cm, geboren am EEE 1942 in um.

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Brandstiftung u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 22.Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (mg

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten FW gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3.Oktober 1974 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte Fi wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung, wegen gemeinschaftlicher versuchter Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung und wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verurteilt wird

(§§ 306, 303, 47, 49a, 74 StGB ar).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

v26)

Gründe§

1. Die Angriffe auf den Schuldspruch gehen fehl.

a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß sich der Beschwerdeführer als Mittäter (§ 47 StcB aF) an der Brandstiftung vom 11.Februar 1973 (Fall "Jägerklause") und an der Sachbeschädigung vom 19./20.Februar 1973 (Fall "Le Cesar") beteiligt hat: Der Beschwerdeführer hat maßgeblichen Einfluß auf das Zustandekommen dieser Taten, die er sich in vollem Umfang zu eigen gemacht hat, genommen und mehrfach bestimmend in das Tatgeschehen eingegriffen.

b) Im Fall "Brückenschenke" ist der Beschwerdeführer nach der Sitzungsniederschrift "wegen gemeinschaftlicher versuchter Anstiftung nach § 49a StGB! verurteilt worden (Band IV B1.121 d.A.). Daß in der Urteilsurkunde stattdessen von "gemeinschaftlicher versuchter Brandstiftung nach § 49a StGB" die Rede ist, beruht auf einem offensichtlichen Übertragungsfehler.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchter Anstiftung zu einem Verbrechen nach § 306 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer und Rühr haben gemeinsam versucht, den Zeugen SEE zu bestimmen, die "Brückenschenke" anzuzünden. Das war, wie die Feststellungen zeigen, ernst gemeint. Die Tat erfüllt sowohl die Merkmale des § 49a Abs.1 StGB aF als auch die des § 30 Abs.1 StGB 1975.

Ein strafbefreiender Rücktritt scheidet aus. Der Beschwerdeführer hat den Versuch der Anstiftung nicht freiwillig aufgegeben. Wie die Urteilsgründe im Zusammenhang ergeben, ist das Vorhaben daran gescheitert, daß SCEEREEE ias

-u-

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zur Beschaffung von Brandmitteln empfangene Geld für sich verwendet und sich damit =!s ungeeignet für die geplante Tat erwiesen hat.

c) Bei dem Datum "16. 2.1973" auf 5.34 der Urteilsabschrift handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen; gemeint ist eindeutig die Tat vom 11.Februar 1973.

d) Zur Klarstellung ist der Schuldspruch berichtigt worden.

2. Auch der Strafausspruch hält der Nachprüfung stand. Werden frühere Verurteilungen straferschwerend berücksichtigt, so reicht es allerdings regelmäßig nicht aus, wenn aus den Urteilsgründen nur zu ersehen ist, daß der Angeklagte "erheblich vorbestraft" und "mehrfach zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt" worden ist (vgl. UA S,56), dagegen Angaben über Gegenstand, Höhe und Zeitpunkt der früheren Verurteilungen fehlen, Das Revisionsgericht ist dann meist nicht in der Lage, die rechtlichen Überlegungen nachzuprüfen, die der Tatrichter seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls war es dem Senat gleichwohl möglich, den Strafausspruch rechtlich nachzuprüfen: Das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung mit Recht den Schwerpunkt auf den Fall "Jägerklause" (11.Februar 1973) gelegt; es hat bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für diesen Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die Beharrlichkeit, mit der der Beschwerdeführer am 11.Februar 1973 auf die Brandstiftung in der "Jägerklause" hingewirkt hat, und die sonstigen Umstände dieser Tat wiegen so schwer, daß die verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und demzufolge auch die Gesamtstrafe für einen "mit längeren

-5.-

Freiheitsstrafen" "erheblich" vorbestraften Täter in Jedem

Falle angemessen ist, gleirhviel, um welche Vorstrafen es sich im einzelnen gehanirlt hat.

Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte