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BGH Urteil vom 07.08.1985 – 2 StR 365/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen Ulrich-Ludwig S (EEE aus OH, geboren am u 1962 ir vos,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

2- 7%

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 7. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Dr. Knoblich B. Maier Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt EP in der Verhandlung, Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus Bonn

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier

vom 22. März 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere beanstandet er, daß die Strafkammer die Tat nicht als minder schwer im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG bewertet hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen rauchte der Angeklagte seit 1981 Haschisch in unterschiedlichen Mengen, zeitweise bis zu 1 1/2 g täglich. Er war, wie auch der Mitangeklagte Schü, Mitglied einer "Clique" (UA S. 3) von Rauschgiftkonsumenten, in der es üblich war, daß ein Angehöriger der Gruppe Haschisch besorgte und danach an andere zum Preis von 10 bis 12,- DM pro Gramm verkaufte. Im September 1984 fuhren der Angeklagte und der Mitangeklagte mit dem Pkw des sch in die Niederlande,

um bei einem Händler, dessen Adresse der Angeklagte zuvor erhalten hatte, Cannabisharz einzukaufen. Dem Angeklagten standen 4.500 bis 4.600,- DM, dem Mitangeklagten etwa

2.000,- DM zur Verfügung. Für den Gesamtbetrag erwarben sie nach vorhergehender Qualitätsprüfung 1313 9 Haschisch, das bei einem THC-Gehalt von teils 7,8 %, teils 17,5 % insgesamt

156 9 Tetrahydrocannabinol enthielt. Wegen, wie sie annahmen, strenger Kontrollen an der niederländisch-deutschen Grenze beabsichtigten der Angeklagte und der Mitangeklagte, das Rauschgift über Belgien und Luxemburg in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Der Angeklagte versuchte, mit dem Cannabisharz durch einen Grenzfluß zu waten, um sich dann auf deutscher Seite von Schi wieder aufnehmen zu lassen. Das Vorhaben scheiterte jedoch an Hochwasser und Kälte. Der Angeklagte versteckte das Rauschgift zunächst in Luxemburg und begab sich in die Bundesrepublik. Am nächsten Tag kamen der Angeklagte und der Mitangeklagte überein, daß der Angeklagte das Cannabisharz über eine den Grenzfluß überspannende Fußgängerbrücke in die Bundesrepublik Deutschland verbringen solle. Unmittelbar nach

Überschreiten der Brücke wurde der Angeklagte gestellt.

Die Angeklagten wollten das Rauschgift im Inland nach den jeweils eingesetzten finanziellen Mitteln aufteilen. Sie hatten die Absicht, das erworbene Haschisch zur Deckung des eigenen Bedarfs zu verwenden, wollten aber auch an Mitglieder der "Clique" zum Selbstkostenpreis Stoff abgeben, wenn sie danach

gefragt würden (UA S. 4).

I N

Ihre Auffassung, es liege kein minder schwerer Fall vor, hat die Strafkammer zwar nur knapp begründet, doch reichen angesichts der hier gegebenen Umstände die angestellten Erwägungen aus. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auch Fälle erfaßt werden, in denen der Täter nicht besonders große Mengen an Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch eingeführt hat. Dabei müsse der Tatrichter besonders sorgfältig prüfen, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist (vgl. BGHSt 31, 163, 169; BGH Strafverteidiger 1983, 202; 1983, 332; 1983, 461). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer Menge und Verwendungszweck in ihrer Bedeutung für die rechtliche Würdigung nicht verkannt hat (UA S. 7, 8). Die Menge des eingeführten Stoffes durfte sie in diesem Fall zum Nachteil des Angeklagten werten. Das Rauschgift war von guter bis sehr guter Qualität. Dies war dem Angeklagten wegen der dem Kauf vorangegangenen Prüfung des Betäubungsmittels auch bekannt. Es enthielt das Zwanzigfache des Wirkstoffgehalts, der für eine nicht geringe Menge im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erforderlich ist (vgl. BGHSt 33, 8). Zu Recht berücksichtigt das Landgericht auch, daß das Rauschgift nicht nur zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei, da der Angeklagte und der Mitangeklagte auch an Mitglieder ihrer "Clique" Haschisch

zum Selbstkostenpreis abgeben wollten.

Daß die Strafkammer die weiteren Gesichtspunkte, die sie im Rahmen der Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne angeführt hat, bei der Prüfung des minder schweren Falles außer acht gelassen haben könnte, schließt der Senat aus. Insoweit

hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet, daß er

geständig war und das Rauschgift sichergestellt werden konnte „ Angelastet hat sie ihm, daß er der Initiator der Tat gewesen sei und die Adresse des Händlers zur Verfügung gestellt habe, daß er allein über 900 g Haschisch habe erwerben wollen, da} er sich nach dem ersten Einfuhrversuch nicht habe von der Tat abbringen lassen, und er "bereits einmal mit Haschisch aufge-

fallen" und "gemaßregelt" (UA S. 8) worden sei.

Diesen Erwägungen sind zwar gewichtige Strafmilderungsgründe zu entnehmen, doch hat die Strafkammer zutreffend auch auf Umstände hingewiesen, die sich für den Angeklagten nachteilig auswirken mußten. In diesem Zusammenhang durfte die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision die Verurteilung des Angeklagten zu zwei Freizeitarresten wegen fortgesetzten Erwerbs von Haschisch berücksichtigen. Zwar hat das Landgericht nicht den Zeitpunkt der Verurteilung mitgeteilt, doch ist dies hier deswegen kein durchgrei fender Rechtsfehler, weil der Senat aus den Urteilsgründen die für seine Nachprüfung erforderlichen Angaben entnehmen kann (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 8. September 1983 - 4 StR 528/83; BGH Strafverteidiger 1984, 151). Daß die frühere Verurteilung des Angeklagten)

L

-1-

bei Verkündung der Entscheidung der Strafkammer zu Recht noch im Erziehungsregister eingetragen war (S§ 63 BZRG), ergibt sich aus dem Alter des Angeklagten (23 Jahre). Im übrigen läßt sich aus der Darlegung, daß die Freizeitarreste während der Ableistung des Wehrdienstes verhängt wurden, entnehmen,

daß die Verurteilung noch nicht lange zurückliegen kann.

Herdegen Meyer Knoblich Maier j Meyer-Goßner