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BGH Beschluss vom 29.03.1983 – 2 StR 502/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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77 og

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 502/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Schrotthändler Karl-Heinz B GEB zus FOND au ME, geboren am MR. EB 1923 in Me, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Wolfgang U , ohne festen Wohnsitz, geboren

am &. ED 1943 in EEE, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Sep-

tember 1983 beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten Deu wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. März 1983, soweit er in den Fällen 1 bis 3, 5 bis 7 verurteilt worden ist, aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 206 a StPO eingestellt.

In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Ferner wird die Verurteilung des Angeklagten Bi in den Fällen 4 und 22 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Die Schuldsprüche werden dahin geändert und neu gefaßt,

1. daß der Angeklagte Dome

a) des Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 13 Fällen sowie

HF

2

b) des Diebstahls in einem Fall,

2. der Mitangeklagte Ui

a) des Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in 19 Fällen,

b) des Diebstahls in einem Fall und

c) des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in zwei Fällen

schuldig sind.

- 8 133 Abs. 1, §§ 242, 243 Abs, 1 Nrn. 1 bis 3, § 22, 25, 52, 53 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG -

IV. Das Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über die

1. gegen den Angeklagten

Dem verhängten Einzelstrafen in den Fällen

10 und 13,

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2. gegen den Angeklagten Um erkannte Einzelstrafe im Fall 10,

3. gegen beide Angeklagte ge-

bildeten Gesamtstrafen und

4. gegen den Angeklagten 4 festgesetzte Sperrfrist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit nicht bereits vorstehend unter I und II über sie befunden worden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

V. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Diebstahls in 20 Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, "davon in 21 Fällen" in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und - soweit es sich um den Angeklagten BeiEEEEB handelt - in allen Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu folgenden Strafen verurteilt:

den Angeklagten Be unter Einbeziehung "der Verurteilung" des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 10. Mai 1982 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren,

den Angeklagten UCB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.

Außerdem hat es gegen den Angeklagten Dei gemäß § 69 a StGB eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.

Der Angeklagte BB beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg, im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Die Verurteilung des Angeklagten BeB in den Fällen 1 bis 3, 5 bis 7 ist aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen, weil einer Verfolgung der betreffenden Taten das Verfolgungshindernis des Strafklageverbrauchs entgegensteht.

Der Angeklagte war am 10. Mai 1982 durch das Amtsgericht Frankfurt/Main wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Nach den damaligen Feststellungen hatte er im Jahr 1975 das Geschäft seines Großvaters (Autoverwertung) übernommen und anschließend bis zum 6. Mai 1982 Kraftfahrzeuge der Klasse 3 (Pkw und Lkw) im öffentlichen Verkehr geführt, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß. In diesen Zeitraum fallen

auch die Taten zu 1 bis 3 und 5 bis 7 des anhängigen Verfahrens. Jenes Urteil umfaßte nicht nur die im Zusammenhang mit dem Autoverwertungsbetrieb und Schrotthandel durchgeführten Fahrten. Eine solche Einschränkung 1äßt sich ihm nicht entnehmen. Danach hätte der Angeklagte in den bezeichneten Fällen nicht mehr wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis verfolgt werden dürfen.

Das gleiche gilt aber auch für die ihm in diesen Fällen zur Last gelegten Verwahrungsbrüche und Diebstähle; denn sie stehen zu dem (fortgesetzten) Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Verhältnis der Tateinheit. - Gemäß den Urteilsfeststellungen gehörte der Abtransport der Diebesbeute vom Tatort mittels des Kraftfahrzeugs zur Begründung des Gewahrsams der Täter. Die somit sachlich-rechtlich einheitlichen Handlungen stellen jeweils eine Tat im Sinne des § 264 StPO dar (BGHSt 5, 92, 9u f; 26, 284 f; BGH NJW 1981, 997). Ihre Verfolgung war deshalb nicht mehr zulässig.

2. Im Fall 13 ist der Angeklagte Bei zu Unrecht wegen (tateinheitlichen) vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Das Landgericht hatte hier das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung des Diebstahls beschränkt. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und die in diesem Fall festgesetzte Einzelstrafe aufgehoben.

3. Ferner kann die im Fall 10 bestimmte Einzelstrafe nicht bestehenbleiben. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß es unverständlich er-

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-03-29/2-str-502-83#rd_8

scheint, wenn wegen dieser Tat, die nach dem Handlungsunwert sowie den Folgen wesentlich geringer einzustufen ist als der Fall 9, trotzdem eine erheblich höhere Strafe verhängt wird als für diesen, ohne daß auch sonst ein Grund hierfür ersichtlich wäre. Jene Einzelstrafe muß daher aufgehoben werden.

Gemäß § 357 StPO gilt das auch für die gegen den Nichtrevidenten in diesem Fall erkannte Einzelstrafe.

4, Die teilweise Einstellung des Verfahrens sowie die Aufhebung der bezeichneten Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafen zur Folge.

5. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die aufgezeigten Mängel auf die Länge der Sperrfrist ausgewirkt haben, läßt sich diese ebenfalls nicht aufrechterhalten.

6. Bei der zukünftigen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, daß nach § 55 StGB nicht die frühere "Verurteilung", sondern die damals verhängte Strafe einzubeziehen ist.

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