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BGH Beschluss vom 16.02.1982 – 2 StR 218/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 218/82 BESCHLUSS N 10. SL

in der Strafsache

gegen

den Karosserieschlosser Günter T iuunme

DEn- EEE, zevoren am u 1954 in Bo, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexueller Nötigung u. a.

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aus

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Okto-

ber 1982 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

I. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Köln vom 16. Februar 1982 gegenstandslos,

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Il. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Oktober 1981

1. im Schuldspruch dahin geändert und neugefaßt, daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung und wegen räuberischer Erpressung sowie wegen Nötigung verurteilt wird, wobei die Liste der angewendeten Vorschriften folgende Fassung erhält:

§§ 178, 255, 253, 249, 240, 53 StGB,

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Dem Angeklagten ist gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Fristversäwnis, die entweder auf einem Kanzleiversehen im Anwaltsbüro oder auf einer Verzögerung bei der Postbeförderung beruht, kein Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).

Damit ist der Beschluß, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat, gegenstandslos.

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Angeklagten zur Last (§ 473 Abs. 6 StPO).

2. Die Revision des Angeklagten ist insoweit offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO),als sie ien Schuldspruch gilt.

Dieser muß jedoch dahin geändert werden, daß der Angeklagte - unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen - nicht wegen Erpressung, sondern wegen räuberischer Erpressung (§§ 255, 253, 249 StGB) und nicht wegen Bedrohung, sondern wegen vollendeter Nötigung

-L-

(§ 240 StGB) verurteilt wird. Demgemäß ist die Liste der angewendeten Vorschriften zu fassen.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einsatzstrafe, die wegen der sexuellen Nötigung verhängt worden ist, erschwerend berücksichtigt, "daß Frau Fi dem Angeklagten keinerlei Veranlassung zu einer sexuellen Handlung gegeben hat" und daß sich der Angeklagte nin keinem sexuellen Notstand (befand)" (UA S. 33).

Das ist rechtsfehlerhaft; denn das Fehlen von Umständen, die - wenn sie vorlägen - strafmildernde Bedeutung hätten, darf nicht straferschwerend berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluß vom

9. Juni 1982 - 2 StR 188/82 -; weitere Rechtsprechungsnachweise in NStZ 1981, 131, 133). Da nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der fehlerhaft bemessenen Einsatzstrafe die beiden weiteren Einzelstrafen beeinflußt hat, muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Mösl Müller Maier Theune Niemöller