Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund374 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/46#abs-1 (1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/46#abs-2 (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/46#abs-3 (3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

§ 45 § 47