§ 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/46#abs-1 (1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/46#abs-2 (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/46#abs-3 (3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.
Wird zitiert von 374 Entscheidungen zu § 46 StPO →
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.06.2016 – 1 Ss 381/15Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 09.04.2018 – III-2 Ws 151/18
- OLG Brandenburg, 02.06.2014 – 1 Ws 70/14
- OLG Koblenz, 07.12.2010 – 1 Ws 563/10, 1 Ws 564/10Zitiert von 1
- BGH, 31.08.2017 – 4 StR 294/17Wiedereinsetzung in Strafsachen: Wiedereinsetzung eines psychisch Kranken in die Frist für die Beantragung einer Entscheidung des Revisionsgerichts nach verspäteter und formwidriger RechtsmitteleinlegungZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2014 – 3 ws 335/14, 3 Ws 339/14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.