Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 09.06.1982 – 2 StR 188/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 188/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Frank Leander S (u aus LG, geboren am (EEE 19.3 in Sep,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
AU
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Oktober 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest» stellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer -— Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe "strafschärfend berücksichtigt, daß bei objektiver Bewertung kein nachvollziehbarer Anlaß für den Angeklagten bestand, Inge WB wegen ihres Verhaltens auf dem Parkplatz zu töten; denn die Vorgänge, die der Tat vorangingen, waren im Grunde belanglos" (UA S. 35).
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Das ist rechts£ehlerhaft. Hätte für den Angeklagten ein "nachvollziehbarer Anlaß" bestanden, Inge wg zu töten, so wäre dieser Umstand zugunsten des Angeklagten ins Gewicht gefallen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf jedoch nicht strafschärfend berücksich-. tigt werden (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH, Urteil vom 28. Mai 1980 - 3 StR 176/80 -; Rechtsprechungsnachweise in NStZ 1981, 131, 133).
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer