Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 17.01.1985 – 2 StR 187/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

97

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 187/83 BESCHLUSS 73.1.£2

in der Strafsache gegen

4. Norbert Peter R GB zus K@E, dort geboren am GUEEEEER 1959, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Leonhard Paul F (EB ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren am (ENEEEED 1957 in KU, zur Zeit in Strafhaft,

3. Detlev S EEE zus LEE, geboren am

GE 1952 in EU / HOHER, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1.

Der Antrag des Angeklagten RR, ihn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der weiteren Begründung seiner Revision zu gewähren, wird verworfen.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. September 1982, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Angeklagten statt wegen Raubes "mit Waffen" wegen schweren Raubes verurteilt sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

4. Der Antrag des Angeklagten REED auf Wieder-

einsetzung in

Begründung der Revision ist zu verwerfen. Die Revision

1983

den vorigen Stand zum Zwecke einer weiteren

des Angeklagten ist durch den Verteidiger, dem das Urteil am 13. Dezember 1982 zugestellt worden war, rechtzeitig begründet worden. Auch wenn der Angeklagte selbst das Urteil erst am 16. Dezember 1982 (formlos) erhalten haben sollte, durfte er nicht davon ausgehen, daß die Revisionsbegründungsfrist erst am 17. Januar 1985 ablaufen und eine weitere Begründung bis zu diesem Zeitpunkt möglich sein werde. Sein Antrag, zur weiteren Revisionsbegründung dem Rechtspfleger vorgeführt zu werden, ging im übrigen erst am 17. Januar 1983 bei Gericht ein. Schließlich hat der Angeklagte in seiner weiteren Revisionsbegründung vom 9. Februar 1983, für die er Wiedereinsetzung begehrt, keine der Vorschrift des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrügen angebracht.

2. Die Revisionen der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dieser ist lediglich dahin zu berichtigen, daß die Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilt sind.

3. Die Strafaussprüche halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Angeklagter Rs

Das Landgericht wertet zu Lasten dieses Angeklagten unter anderem, daß er seinen Lebensunterhalt aus Einkünften als "Gesellschafter" bestritt und "von bisher nicht abgeurteilten Straftaten" lebte.

Das ist rechtsfehlerhaft. Die Tätigkeit des Angeklagten als "Gesellschafter",

der sich für "Liebesdienste" entlohnen ließ, steht in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Straftaten.

94

Sie darf deshalb, unabhängig davon, wie diese Art der Lebensführung zu bewerten wäre, dem Angeklagten nicht angelastet werden.

Die Behauptung, der Angeklagte habe von Straftaten gelebt, entbehrt bisher der erforderlichen tatsächlichen Grundlage. Die Taten sollen Gegenstand eines anderen, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens sein. Da der Angeklagte wegen dieser Taten noch nicht verurteilt wor-. den ist, hätte die Strafkammer sie nur dann straferschwerend berücksichtigen dürfen, wenn sie im einzelnen festgestellt hätte, welche Taten er nach ihrer Überzeugung begangen hat,

b) Die Angeklagten FB und SB

Bei diesen Angeklagten bewertet das Landgericht strafschärfend, daß sie die ihnen angelastete Tat nicht aus einer (echten) finanziellen Notlage heraus begangen haben. Das ist fehlerhaft. Das Vorliegen einer finanziellen Notlage kann ein Strafmilderungsgrund sein, das Fehlen eines solchen denkbaren Strafmilderungsgrundes darf hingegen nicht strafschärfend bewertet werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1982 - 2 StR 218/82; weitere Rechtsprechungsnachweise in NStZ 1981, 131, 133).

Schließlich lastet die Strafkammer dem Angeklagten SCHE die Art der Tatausführung an, bei der sich die Mitangeklagten Fb und SiWiiß durch ein plötzlich auftretendes Hindernis nicht von der Verfolgung ihres Zieles abhalten ließen. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, daß SB an diesem Geschehen nicht beteiligt war, sondern auf einem nahegelegenen Sportplatz in seinem Fahrzeug auf seine Mittäter wartete.

Nach allem sind die Strafaussprüche aufzuheben.

Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Begründung der Strafzumessung die Strafmilderungsgründe einerseits und die strafschärfenden Umstände andererseits zunächst deutlicher voneinander abzugrenzen und dann gegeneinander abzuwägen haben.

Mösl Müller Theune

Niemöller Gollwitzer