Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 09.10.1980 – 4 StR 464/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BE

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 9. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger;

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEEEr zus Gum, als Verteidiger des Angeklagten Rise

Jusitzangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Il.

Die Revision des Angeklagten Rizzo gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

10. Dezember 1979 wird auf seine Kosten verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten CE wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

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Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen,

Von Rechts wegen.

Gründes

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die wirksam auf die Verurteilung im Fall Bis und auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Rs bleibt erfolglos. Die vom Angeklagten Cs erhobene Aufklärungsrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Die Revision des Angeklagten Re

1. Die Rüge, daß die Aussage, die der Dolmetscher TEE in der Hauptverhandlung als Zeuge gemacht hat, nicht ins Italienische übersetzt worden sei, vermag eine den Bestand des Urteils berührende Verfahrensverletzung nicht zu begründen.

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a) Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Dolmetscher während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war. Auch bei seiner Vernehmung als Zeuge war es ihm möglich, seinen Pflichten als Dolmetscher nachzukommen und alle wesentlichen Verhandlungsteile zu übersetzen. Von der Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, kann deshalb keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1977 - 1 StR 661/76).

b) Ob die Übersetzung der Zeugenaussage TB unterlassen und dadurch § 185 GVG verletzt worden ist, kann dahingestellt bleiben, weil insoweit die Verurteilung des Angeklagten im Fall Beckmann nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO).

Das Landgericht hat zwar seine Feststellung, der Angeklagte Re habe gesehen, daß der Mitangeklagte Ci den Pkw-Fahrer Beusem unter Vorhalten der beim vorausgegangenen Überfall eingesetzten Pistole zum Verlassen seines Fahrzeugs aufgefordert habe, auf die Bekundungen des Dolmetschers TEE als Zeuge gestützt. Der Feststellung dieses Umstandes bedurfte es jedoch zur Bejahung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Dafür reichte bereits die aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten Re getroffene Feststellung aus, daß diesem bekannt war, daß Cie eine geladene Pistole mit sich führte (vgl. BGHSt 27, 56,

57) und aus dieser noch wenige Augenblicke zuvor einen Schuß auf einen Verfolger abgegeben hatte (UA 5). ‚Auch auf die Höhe der Einzelstrafe im Fall Diss kann es sich nicht straferschwerend für den Angeklagten Re ausgewirkt haben, daß CE die Waffe nicht nur einsatzbereit mit sich

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geführt, sondern sie auch als Drohmittel eingesetzt hat. Die Strafkammer hat in diesem Fall gegen Reis lediglich die Mindeststrafe von fünf Jahren verhängt (UA 12). Nach der Überzeugung des Senats ist es in Anbetracht der gesamten Tatumstände ausgeschlossen, daß ein Wegfall dieses zusätzlichen Umstandes zu einer Änderung des Strafrahmens im Fall Beckmann durch Annahme eines minder schweren Falles geführt hätte. |

2, Da im übrigen die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten RB ergeben hat, war seine Revision mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen,

II. Die Revision des Angeklagten Os

1. Soweit der Angeklagte Cs ebenfalls die Verletzung des § 185 GVG rügt, kann seine Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil seine Verurteilung auf dem eigenen Geständnis beruht und von der Aussage des Dolmetschers Ts nicht beeinflußt worden ist (UA 6). |

2. Die Revision ist jedoch begründet, soweit sie bean-— standet, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB hinsichtlich des Angeklagten CE, ohne Zuziehung eines Sachverständigen verneint hat.

Es kann dahingestellt bleiben, eb, wie die Revision meint, der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens" nicht ausdrücklich

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beschieden oder zu Unrecht zurückgewiesen wurde; insoweit könnte bereits das Vorliegen eines hinreichend bestimmten Beweisamtrags im Sinne des § 219 Abs. 1 StPO zweifelhaft sein. Die Revision hat aber zu Recht die Verletzung der. Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gerügt, da das Landgericht angesichts der von ihm festgestellten früheren erheblichen Kopfverletzungen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ohne Hinzuziehung eines. Sachverständigen hätte verneinen dürfen.

Der Angeklagte CB nat im Jahre 1972 bei einen Verkehrsunfall eine Kopfverletzung erlitten, die zu einer zwölftägigen Bewußtlosigkeit führte, und sich damals insgesamt sechs bis sieben Monate in stationärer Krankenhausbehandlung befunden (UA 2). Angesichts dieser Verletzungs- “folgen im Jahre 1972 reichen die Hinweise auf das Fehlen von Anzeichen für seelische Störungen und von Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten in der Zeit vor und auch, während der Taten im Jahre 1979 zur Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht aus, zumal der Angeklagte im Jahre 1978 erneut einen Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen erlitten hatte und bereits 1974 durch einen Selbstmordversuch auffällig geworden war. Zwar hat das Landgericht hier aufgrund des Tathergangs ohne Rechtsfehler feststellen können, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorgelegen haben. Bei einer Kopfverletzung, die zu einer zwölftägigen Bewußtlosigkeit geführt hat, 1äßt sich -aber ohne fachärztliche Untersuchung nicht ausschließen, daß Hirnschädigungen eingetreten sind, die zur Anwendung des § 21 StGB führen können (vgl. BGH NW 1952, 633; 1969, 1578; Beschluß vom 25. Januar 1979 - 4 StR 9/79; Gollwitzer

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in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 60). Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils gegen Cs im Strafausspruch.

3, Die weiter gehende Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin hat weder im Schuldspruch noch hinsichtlich der Einziehungsanordnung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wäre - volle Schuldfähigkeit vorausgesetzt - nicht zu beanstanden.

Salger Spiegel Hürxthal

RiBGH Dr. Knoblich ist infolge Urlaubs an der Goydke Unterschriftsleistung verhindert. Salger