Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 20.12.1989 – 2 StR 575/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 575/89 BESCHLUSS
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gegen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 2. Mai 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist zum Schuldspruch im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch auf einem Verfahrensfehler be-
ruhen.
Der Angeklagte hatte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung beantragt, daß er infolge einer Gehirnverletzung an einem irreparablen Gehirnschaden mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit leide. Zur Entstehung der Gehirnverletzung hatte er konkrete Angaben gemacht und diese durch Benennung seiner Eltern als
Zeugen unter Beweis gestellt.
Das Landgericht hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgelehnt, es könne aus eigener Sachkunde beurteilen, daß der Angeklagte voll schuldfähig ist.
Die Ablehnung ist fehlerhaft.
Die Beurteilung der Auswirkung von Schädelverletzungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit erfordert die besondere Sachkunde eines Psychiaters, unter Umständen sogar die Hinzuziehung eines Hirnfacharztes (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteile vom 15.04.1975 - 1 StR 95/75; vom 26.04.1977 - 1 StR 204/77; vom 9.10.1980 - 4 StR 464/80; vom 18.04.1984 - 2 StR 865/83; BGH StV 1981, 73; 1986, 285; BCHR StGB S 20 - Sachverständiger 2; BGHR StGB S 21 - Sach-
verständiger 1).
Das Landgericht besaß hier die erforderliche Sachkunde
nicht.
Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Strafzumessung als wesentlich strafmildernd berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte durch die Ermittlungsbehörden in die ihm
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jetzt angelastete Tat verstrickt wurde, als das Rauschgift bereits sichergestellt worden war. Die von der Polizei initiierten vergeblichen Bemühungen des Angeklagten, Abnehmer für das Heroin zu finden und es an sie zu verkaufen, konnten schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg führen. Zwar hat sich der Angeklagte nach der weiten Auslegung des Begriffs "Handeltreiben" einer vollendeten Tat schuldig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1981 - 3 StR 61/81; BGHSt 30, 359, 361). Im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte das von ihm angestrebte Ziel von vornherein nie erreichen konnte und eine Gefährdung des durch die Strafvorschrift geschützten Rechtsgutes ausgeschlossen war, ist das Tatunrecht mit
dem Unrechtsgehalt einer versuchten Deliktsverwirklichung
vergleichbar.
Herdegen Theune Niemöller Detter Schäfer