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BGH Urteil vom 03.06.1980 – 1 StR 30/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1_StR_30/80 URTEIL

7

in der Strafsache

gegen

aus

1. den Koch Domenico P Ar — BEI" geboren an Em ' n — (Italien), 2. den Arbeiter ui di 1958 inA

Orrerıe — N beide zur Zeit in Haft,

Italien),

wegen räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Kuhn, Dr. Ulsaner, Dr. Maul als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

1. Die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Zeugin CB entgegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt, dringt durch.

Der Beschluß, durch den das Landgericht die Vereidigung dieser Zeugin angeordnet hat, enthält keine Begründung; auch aus den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht ein Absehen von der Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO erwogen hat. Das würde allerdings für sich allein keinen Rechtsfehler darstellen. Doch wird der Mangel einer Begründung dann von Bedeutung, wenn sich aus der konkreten Sachlage die dringende Vermutung ergibt, daß die getroffene Entscheidung durch Rechtsirrtum beeinflußt worden ist, sei es durch Verkennen des Rechtsbegriffes des „Verdachts", für den schon ein entfernter Verdacht genügt, sei es dadurch, daß der Tatrichter sich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO überhaupt nicht vorgelegt hat (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72; BGH VRS 29, 26, 27; RGSt 28, 111, 113).

„h-

Nach den hier getroffenen Feststellungen hatte die Zeugin CB die vom Angeklagten di Peg aufgestellte Alibibehauptung, er habe die Nacht vom 9./10. April 1978 bei ihr verbracht, bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 11. Mai 1978 zunächst bestätigt und dabei auch bestritten, den Zeugen LP zu kennen. Diese Aussage hat die Zeugin in der Hauptverhandlung widerrufen, nachdem sie bereits bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme am 20. Juli 1978 und auch bei ihrer richterlichen Vernehmung in der Schweiz am 28. Juli 1978 angegeben hatte, am 11. Mai 1978 die Unwahrheit gesagt zu haben. Sie hat nunmehr eingeräumt, daß di PgB sie am 10. Mai 1978 zu Hause angerufen und geäußert habe, Pol» sei in Haft und er - di Pg - benötige für den 9./10. April 1978 ein Alibi. Er habe gebeten, wahrheitswidrig auszusagen, daß er in dieser Nacht bei ihr geschlafen und erst am Vormittag des 10. April 1978 mit ihr zusammen nach Kreuzlingen/Schweiz zurückgekehrt sei (UA S. 21).

Bei diesen Feststellungen besteht der begründete Verdacht, daß die Zeugin CB durch ihre erste Aussage bei der Polizei versucht hat, di Pgg® ein falsches Alibi zu verschaffen und ihn dadurch der Strafverfolgung zu entziehen. Daher muß darin, daß sich das Landgericht mit der Frage der Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO nicht auseinandersetzt, ein Rechtsfehler gesehen werden, denn der Senat kann nicht nachprüfen, ob der Anordnung der Vereidigung eine zutreffende rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Vielmehr liegt es nahe, daß das Landgericht das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO übersehen hat (vgl. BGHSt 1, 360, 363). Dieses Verbot wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Zeu-

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gin ihre ursprüngliche, den Angeklagten begünstigende

Aussage nach Überzeugung des Landgerichts später richtiggestellt hat (BGH, Urteil vom 4, Februar 1970 - 2 StR 535/69 - bei Dallinger MDR 1970, 383),

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil insgesamt auf diesem Fehler beruht, Für diese Frage ist entscheidend, ob ein unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zu demselben Ergebnis geführt haben würde (RGSt 61, 353, 354). Das kann hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejaht werden. Wesentliche Grundlage für den Schuldspruch des Landgerichts gegen die Angeklagten in beiden Fällen sind die in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen des Zeugen BD (ua S. 12 £f). Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben schließt das Landgericht u.a. daraus, daß Ligas auch hinsichtlich seiner Beziehung zur Zeugin CB von Anfang an die Dinge in allen Einzelheiten so geschildert habe, wie sie sich zugetragen hätten. Alle von > insoweit angegebenen Einzelheiten seien nach anfänglichem Leugnen schließlich von der Zeugin Ci als richtig bestätigt worden. Damit stehe fest, daß der Zeuge ID während des gesamten Verfahrens Aussagen gemacht habe, die mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmten (UA S. 18). Die Aussage der Zeugin Cg@W® bildet damit eine wesentliche Stütze der Beweiswürdigung in beiden Fällen. Dabei hebt das Landgericht zwar nicht besonders hervor, daß die Zeugin unter Eid ausgesagt hat; doch wird die Aussage zu Beginn der Beweiswürdigung ausdrücklich als eidliche bezeichnet (UA S,. 9). Es ist daher nicht auszuschließen, daß das Landgericht den Angaben der Zeugin weniger Gewicht

beigemessen hätte, wenn es gemäß § 60 Nr. 2 StPO von ihrer Vereidigung abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 3 StR 396/74 - bei Dallinger MDR 1975, 725).

2, Eines Eingehens auf die weitere, nur vom Angeklagten PagD erhobene Verfahrensrüge sowie auf die von beiden Angeklagten angebrachte Sachrüge bedurfte es daher nicht.

Doch wird für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen: Das Landgericht hat die Angeklagten auch im Falle 1 - Überfall auf das Lebensmittelgeschäft cgD - ohne nähere Darlegung wegen vollendeter räuberischer Erpressung verurteilt. Dagegen bestehen rechtliche Bedenken, Die Angeklagten hatten es bei diesem Überfall nur auf die von den Angestellten des Geschäfts mitgeführten Geldbomben abgesehen; sie verlangten mit ihrer Drohung ausdrücklich: „Gebt das Geld raus" (UA S. 7). Tatsächlich wurde ihnen Jedoch von dem Angestellten sn aus Versehen eine Plastiktüte ausgehändigt, in der sich nur einige Lebensmittel befanden (UA S. 6, 7). Das Landgericht legt nicht dar, daß es den Angeklagten auch darauf angekommen wäre, Lebensmittel zu erbeuten; sie haben nach den bisherigen Feststellungen also gerade das, was sie wollten, nicht erhalten (zu dem ähnlich gelagerten Problem bei Wegnahme-

delikten vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1974 - 4 StR 454/74 - und Beschluß vom 15. April 1975 - 1 StR 54/75, jeweils bei Dallinger MDR 1975, 22 und 543; BGH, Urteil vom 18. März

1980 - 1 StR 823/79).

Pikart Loesdau Kuhn Ulsamer Maul