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BGH Urteil vom 04.02.1970 – 2 StR 535/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 535/69 URTEIL 2

in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser und Seiler Anton 1 EEEEB

ohne festen Wohnsitz, geboren an EB 1930 in

KO CSSR, zur Zeit in Sicherungsverwahrung

in anderer Sache,

wegen versuchten Mordes u.a.

N3

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gy

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 21. Mai 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und

die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Schwur-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchten schweren Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeoränet, die Tatwaffe eingezogen und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren bemängelt und die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.

1. Zutreffend beanstandet die Revision, daß die Zeugin Perlick, auf deren Aussage das Schwurgericht die Verurteilung hauptsächlich stützt, vereidigt worden ist. Wie auch das Urteil vermerkt, hatte die Zeugin bei ihrer ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren eine unrichtige Sachdarstellung in der Absicht gegeben, dem Angeklagten zu helfen. Da sie somit der Begünstigung verdächtig ist, hätte sie gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben müssen. Hieran ändert auch nichts, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung ihre frühere begünstigende Aussage nicht etwa bestätigt, sondern im Gegenteil den Angeklagten belastet hat. Nach dem Sinn des Gesetzes hat eine der Begünstigung verdächtige Auskunftsperson in Jedem Fall als unzuverlässig zu gelten und muß deshalb unvereidigt bleiben, auch wenn sie ihre Aussage zum Nachteil des Angeklagten ändert.

Das Schwurgericht hat es unterlassen, den Fehler dadurch auszugleichen, daß es die Aussage nur als uneidliche verwertete. Die Verurteilung kann auf der Nichtbeachtung des § 60 Nr. 3 StPO beruhen, weil das Schwur-

gericht den Bekundungen der Zeugin möglicherweise im Hinblick auf ihre Vereidigung größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß auch der Zeuge ME, der ebenfalls vereidigt worden ist, bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung für den Angeklagten glinstiger ausgesagt hat (Bl. 161 d.A.).

Die Frage, ob auch die Vereidigung des Zeugen Herröder gemäß § 60 Nr. 3 StPO unzulässig war, ist schon deshalb für den Bestand des Urteils ohne Bedeutung, weil seine Aussage vom Schwurgericht in keiner Weise gegen den Angeklagten verwertet worden ist.

2. Die Revision wendet sich weiterhin mit Recht dagegen, daß das Schwurgericht zwei im Schlußvortrag vom Verteidiger gestellten Hilfsbeweisamträgen, die sich gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen MB richteten, nicht entsprochen hat.

Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, einen früheren Mithäftling des ME als Zeugen darüber zu vernehmen, daß MB diesen erklärt hat, der Angeklagte werde schon noch erleben, wie er - MB - ihn in der Gerichtsverhandlung "fertig machen" werde. Das Schwurgericht erhob den Beweis nicht, sondern unterstellte als wahr, daß MB geäußert hat, der Angeklagte werde sich noch wundern, wie er - MER - "auspacken" werde. Damit war jedoch das Beweisthema durch die Wahrunterstellung nicht erschöpft. Im Gegensatz zum "Auspacken" kann nach dem Sprachgebrauch unter "Fertigmachen" auch

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die Schädigung mit unerlaubten Mitteln, etwa durch eine Falschaussag®, verstanden werden.

Ferner hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt, zwei Kriminalbeamte darüber als Zeugen zu vernehmen, daß MED diesen wiederholt der Wahrheit zuwider erklärt hat, der Oberstaatsanwalt in Darmstadt habe ihm seine Freilassung zugesagt, wenn er sich an der Aufklärung weiterer Straftaten beteiligen würde. Das Schwurgericht ließ den Antrag unbeschieden.

Die Themen beider Hilfsbeweisamträge waren für die Glaubwürdigkeit des Zeugen MOB von Bedeutung. Das Urteil kann deshalb darauf beruhen, daß die angebotenen Beweise nicht erhoben worden sind.

3. Da die schon angeführten Gründe zur Aufhebung des Urteils führen müssen, brauchen die weiteren Rügen nicht im einzelnen erörtert zu werden. Es sei jedoch auf folgendes hingewiesen:

Weil der Handflächenabädruck unmittelbar an der Einbruchsstelle nicht vom Angeklagten stammt und ausgeschlossen werden muß, daß die Tat von einem anderen begangen worden ist, drängt es sich auf zu versuchen, die Handflächenabdrücke der Tankstellenangehörigen und des Zeugen eu vergleichend heranzuziehen. Das Ergebnis dieser Vergleiche kann möglicherweise die Beweiswürdigung entscheidend beeinflussen.

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Aus dem Umstand, daß die Zeugin PB alle Einzelheiten der Tat hat richtig schildern können, darf zwar geschlossen werden, daß nur der Täter selbst sie mitgeteilt haben kann, nicht jedoch ohne weiteres - wie es das Schwurgericht tut -, daß der Angeklagte der Täter war. Hierfür müßten vielmehr noch andere Umstände, die gerade auf den Angeklagten hindeuten, angeführt werden. Die Ausführungen Urteilsabschrift Seite 9 erwecken, wie die Revision zutreffend hervorhebt, den Verdacht eines Kreisschlusses.

Baldus Wwillms Henning

Müller Baumgarten