Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 17.12.1982 – 2 StR 459/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF -% IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 459/82 URTEIL
Ze) 2}
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Farouk KAEm , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am BEme-
> 1955 in Jin (Israel), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
lad
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 15. Dezember 1982 in der Sitzung vom 17. Dezember 1982, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer
B. Maier
Theune
Niemöller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EuEE> in der Verhandlung, Staatsanwalt ll hei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt gib aus FemuEEEED> <I> als Verteidiger in der Verhandlung
vom 15. Dezember 1982,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
ADS
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es lastet ihm an, im Mai 1976 zusammen mit einem gewissen "Sebastian" und dem Zeugen WEI den Transport einer Luftfrachtsendung mit 3 kg Kokain von La Paz (Bolivien) über Frankfurt am Main nach Abu Dhabi geplant, veranlaßt und durchgeführt zu haben, wobei beabsichtigt gewesen sei, daß Wiesemann das Rauschgift in Frankfurt am Main der Sendung entnehmen sollte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen ZEEEB gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen, dringt durch. Der Zeuge wurde gegen den Widerspruch der Verteidigung vereidigt.
Das Gericht hat diese Entscheidung nicht begründet, obwohl sich ihm auf Grund der Aussage des Zeugen der Verdacht seiner Tatbeteiligung aufdrängen mußte. Nach den auf die Aussage des Zeugen gestützten Feststellungen des Urteils hatte Zee» im Januar 1976 für den Angeklagten einen Koffer vom Frachtbüro der MEA am Frankfurter Flughafen abgeholt, welcher in La Paz (Bolivien) aufgegeben und zunächst an einen Empfänger in Beirut (Libanon) adressiert war. In diesem Koffer befand sich zwar kein Rauschgift. Zellerer wußte aber, daß der Angeklagte auf dem Luftwege Kokain aus Südamerika einführen wollte und der Transport des Koffers
im Januar 1976 ein "Testlauf" für dieses Vorhaben war. Durch seine Mitwirkung bei diesem "Testlauf" hat der Zeuge die
spätere Tat des Angeklagten mit vorbereitet. Bereits eine solche Hilfe bei der Vorbereitung kann Beihilfe zur (späteren) Tat des Angeklagten sein (vgl. BGHSt 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 15. Juli 1980 - 5 StR 362/80; Dreher/ Tröndle, StGB 41. Aufl. § 27 Rdn. 2 mit weiteren Hinweisen), Zellerer ist damit der Beteiligung an der Tat im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO verdächtig (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1979 - 1 StR 525/79). Jedenfalls hätte das Landgericht seine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen begründen und sich dabei mit dem Verdacht der Tatbeteiligung auseinandersetz en müssen; aus dem Fehlen jeglicher Begründung ergibt sich hier, daß die Kammer den Rechtsbegriff der "Tatbeteiligung" verkannt hat (vgl. BGHSt 4, 255; 9, 71, 72; BGH, Urteil vom 3. Juni 1980 - 1 StR 30/80 - und Beschluß vom 9. März 1982 - 5 StR 81/82). Auf diesem Fehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Das Landgericht hat seine Feststellungen auch auf die Aussage des Zeugen Ze sestützt und ihr im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung beigemessen. Es ist nicht auszuschließen, daß eine nur uneidliche Vernehmung des Zeugen zu einer
anderen Bewertung seiner Aussage geführt hätte,
ADE
Das Urteil ist deshalb aufzuheben; auf die weiteren
Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde kommt es nicht mehr an.
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller