Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 18.03.1998 – 5 StR 710/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. März 1998 in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1998

beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten Z gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. April 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten E wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. April 1997, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten E des Mordes, den Angeklagten

Z

- unter Freispruch im übrigen - der Anstiftung zum Mord schul-

dig befunden. Gegen beide Angeklagte hat es jeweils eine lebenslange

Freiheitsstrafe verhängt. Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der

vom Angeklagten Z erhobenen Verfahrensrügen und der Sachrü-

ge keinen Fehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat, führt das

Rechtsmittel des Angeklagten E mit der auf einen Verstoß gegen § 60

Nr. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Zeuge J in seinen polizeilichen Vernehmungen vom 4. Dezember 1995 und 30. Januar 1996 wahrheitswidrig angegeben, am Abend des Tattages mit seinem PKW allein in die Nähe des Tatorts gefahren zu sein. Bei dieser Darstellung war er auch auf Vorhalt entgegenstehender Indizien zunächst geblieben. In späteren Vernehmungen und in der Hauptverhandlung hatte er seine Angaben richtiggestellt und nunmehr bekundet, er habe den Angeklagten E ; der ihn unter einem Vorwand um diesen Gefallen gebeten habe, in Unkenntnis von dessen Tatplan zum Tatort gefahren. Das Landgericht hat diese späteren Aussagen für glaubhaft erachtet. Es sei “nachvollziehbar, daß J ‚ wie er es in seinen späteren Vernehmungen und auch in der Hauptverhandlung erklärt hat, durch seine falschen Angaben am 4. Dezember 1995 und 30. Januar 1996 seinen engen Freund und ‚Halbbruder‘ E decken wollte”. Im Anschluß an seine Vernehmung in der Hauptverhandlung wurde

der Zeuge vereidigt.

Mit Recht erblickt die Revision des Angeklagten E hierin einen Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO, da der Zeuge J

mit seinen früheren zugunsten des Angeklagten E gemachten Aussagen eine versuchte Strafvereitelung begangen hat. Ein freiwilliger Rücktritt von der versuchten Strafvereitelung läßt das Vereidigungsverbot nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entfallen (BGH NStZ 1982, 78 m.w.N.; vgl. auch Dahs in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl. § 60 Rdn. 27; Pelchen in KK 3. Aufl. § 60 Rdn. 20), und zwar auch dann, wenn die Richtig-

stellung der falschen Angaben - wie hier - noch vor der Hauptverhandlung

erfolgt, in der der Zeuge vereidigt wird (BGH, Beschl. vom 30. Mai 1978 - 1 StR 174/78 -; Urt. vom 3. Juni 1980 - 1 StR 30/80 -).

Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der Aussage des Zeugen J kommt für die Überführung des Angeklagten E eine maßgebliche Bedeutung zu. In der einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Hauptbelastungszeugen J

vorangestellten zusammenfassenden Wertung hat das Schwurgericht ausdrücklich auf den Umstand der Vereidigung des Zeugen verwiesen. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß das Landgericht den Angaben des Zeugen J weniger Gewicht beigemessen hätte, wenn es

gemäß § 60 Nr. 2 StPO von seiner Vereidigung abgesehen hätte.

Hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen wird auf die Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 1997 verwiesen.

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