Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 18.03.1980 – 1 StR 823/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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NN N

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 823/79 URTEIL a3.

in der Strafsache

gegen

den Journalisten Gerhard PB eEED ‚ ohne‘ festen Wohnsitz, geboren an EEEB 1955 in DB,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt GEM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten ED gegen das Urteil des Landgerichts München I vom

30. Juli 1979 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten Bei und Sg des gemeinschaftlichen Diebstahls in fünfzehn vollendeten und vier versuchten Fällen sowie der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung in vier Fällen, der Angeklagte BB außerdem eines weiteren Diebstahls schuldig sind.

Der Angeklagte BB trägst die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten BB und SEE wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 19 Fällen und wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in vier Fällen sowie den Angeklagten BED wegen eines weiteren Diebstahls verurteilt, und zwar BP zur Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten BB mit der allgemeinen Sachrüge. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg; lediglich der Schuldspruch bedarf einer Änderung.

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in den Fällen BI 1 bis 4, 7 bis 9, 11 bis 16, 18 und 19 und im Falle II sowie wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in den Fällen B III der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durchgreifenden Bedenken begegnet lediglich die Annahme von vollendeten Diebstählen in den Fällen B I 5, 6, 10 und 17 der Urteilsgründe.

Nach den Feststellungen hatten es der Beschwerdeführer und sein Mittäter SD in den Fällen des gemeinschaftlichen Diebstahls auf Bargeld, Euroscheckformulare und Euroscheckkarten abgesehen, die sie in den Handtaschen vermuteten, die in den von ihnen aufgebrochenen Personenkraftwagen von außen sichtbar abgelegt waren (UA S. 7). Da sie in den genannten vier Fällen weder Bargeld noch Schecks in den Handtaschen vorfanden, warfen sie diese samt Inhalt weg.

Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich auch in diesen Fällen die jeweilige Handtasche zugeeigriet und darüber wie Eigentümer verfügt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Täter, der ein von ihm entwendetes Behältnis nicht für sich behalten und verwerten will, sondern es wegwirft, wenn er darin die erwartete Beute nicht vorgefunden hat, nicht in Zueignungsabsicht (BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 und MDR 1975, 22; 1975, 543). In der bloßen Preisgabe einer Sache kann eine Zueignung nicht gefunden werden (BGH NJW 1970, 1753 Nr. 19; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 743/76 -). Daß der Angeklagte die entwendeten Behältnisse jeweils als Transportmittel des erstrebten Diebesgutes benutzen wollte, worin eine beabsichtigte Verwertung der Behältnisse liegen könnte (BGH bei Dallinger MDR 1975, 22), ist nicht festgestellt.

In den genannten vier Fällen liegt daher nur Versuch vor. Der Schuldspruch muß entsprechend geändert werden.

Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft kann jedoch hier bei der Art der Schuldvorwürfe, der Höhe der ausgesprochenen Strafen und der Vielzahl vollendeter Diebstähle ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch durch die irrtümliche Annahme von Vollendung in den Fällen BI5, 6, 10 und 17 beeinflußt worden ist. Die Revision bleibt daher im Ergebnis erfolglos.

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Die Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten SD zu erstrecken.

Pikart Loesdau Zipfel

RiBGH Herdegen ist Maul wegen Urlaubs ver-

hindert zu unter-

schreiben.

Pikart