Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.01.1989 – 5 StR 579/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _579/88
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
l. Peter K ÜEE aus 1ER, geboren am EEE 1959 in 1,
2. Martin 2 EE aus 1, dort geboren am EEE 1964,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Januar 1989 gemäß $s 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ri und MER wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. Juni 1988
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig sind (in die Liste der angewendeten Strafvorschriften werden zusätzlich Ss 22, 23 Abs. 1 StGB aufgenommen),
b) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
werden als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Schuldspruch wegen vollendeter gemeinschaftlicher
(schwerer) räuberischer Erpressung hat keinen Bestand.
Den Angeklagten kam es nach ihrem gemeinschaftlich gefaßten Tatplan allein darauf an, Geld zu erbeuten, das sie in den vom Zeugen sl mitgeführten Behältnissen, einer Aktentasche und einer Plastiktüte, vermuteten
(UA S. 6). Als sie noch in der Nähe des Tatortes feststellten, daß sich in den erbeuteten Behältnissen kein Geld befand, versteckten sie sie samt Inhalt in einem Gebüsch und liefen weg (UA S. 10).
Danach ist entsprechend den von der Rechtsprechung zum Diebstahl entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BGH bei Dallinger, MDR 1976, 16; StV 1983, 460; Senat, Beschl.
v. 9. April 1987 - 5 StR 148/87) nur eine gemeinschaftlich versuchte schwere räuberische Erpressung gegeben (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 3. Juni 1980 - 1 StR 30/80 - und
v. 29. Juli 1983 - 3 StR 217/83; GA 1983, 4ll).
Die Angeklagten haben das Geld, auf das es ihnen allein
angekommen war, nicht erhalten.
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Der Schuldspruch muß deshalb entsprechend geändert werden; § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist,
- daß sich die Angeklagten insoweit anders und erfolgreicher als bisher hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt im Hinblick auf § 23 Abs. 2 StGB
zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Niepel