Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 12.07.1983 – 1 StR 423/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 423/83 BESCHLUSS “}
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Peter D © CE =: (GE, geboren am &. EEEEB 1958 in No (Schi) ,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 1983 gem? § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
1. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Nach dem Inhalt der Akten besteht begründeter Verdacht, der Zeuge FEB habe durch seine Angaben gegenüber der Polizei versucht, die Bestrafung des Angeklagten zu vereiteln (§ 258 StGB). Trotzden hat die Strafkammer FEB vereidigt, ohne sich mit § 60 Nr. 2 StPO zu befassen. Sie war dieser Pflicht nicht deshalb enthoben, weil FEB seine Angaben später berichtigt hatte (vel, BGH, Urteil vom 3. Juni 1980 - 1 StR 30/80). Die Gründe des Urteils weisen aus, daß wesentliche Momente der Urteilsfindung (auch) auf dem Zeusnis von FEB beruhen; dabei
wird seine Vereidigung betont (UA S. 14, 20, 22). Deshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.
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