Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 15.04.1975 – 1 StR 54/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 54/75 BESCHLUSS as)y 75
in der Strafsache
gegen
den Dachdecker Josef Kom zus FEED, geboren am ED 1936 in Pl, zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung: Bätz u.a. -
wegen Diebstahls
uf if
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Kugler wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Oktober 1974
2. in den Fällen II 2 a und c - im letzten Fall auch hinsichtlich der Angeklagten BE und KreED - im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch gegen diese drei Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Nach den Urteilsgründen war die Strafkammer in allen Fällen von der Täterschıft des Beschwerdeführers voll überzeugt (vgl. insbes. UA S. 45, 47). Von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann daher nicht die Rede sein.
Die Annahme rechtlich selbständiger Diebstähle ist rechtlich zweifelsfrei begründet (vgl. UA 59).
Bedenken bestehen jedoch gegen die Wertung des Falles II 2 c als vollendeter Diebstahl. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, kam es dem Angeklagten und seinen Mittätern in allen Fällen im wesentlichen darauf an, Bargeld in die Hand zu bekommen (vgl. UA S. 24, 6,7. und 23. Zeile). Nach den Feststellungen zum Fall II 2c (UA S. 25/26) nahm der Beschwerdeführer die verschlossene Geldkassette (nur) weg, "weil er annahm,
daß sie Geld enthielt". Danach ist davon auszugehen, daß seine - und seiner Mittäter - Zueignungsabsicht allein auf den Inhalt der Kassette, nicht auch auf
das Behältnis selbst, gerichtet gewesen war (vgl. BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 uan).
Daß und warum es hier anders gewesen sein sollte, ist nicht festgestellt und bei dem Bestreiten des Beschwerdeführers auch nicht mehr zu ermitteln. Daran ändert auch nichts, daß die Kassette nicht zurückgegeben wurde (UA S. 26). Mangels anderweitiger Beute sind daher der
Angeklagte und gemäß § 357 stPO die Mitangeklagten DE und Krip in diesem Fall nur wegen versuchten Diebstahls nach 88 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 43, 47 StGB zu verurteilen.
Das hat - und zwar gemäß § 357 StPO auch hinsicht- ]ich der Mittäter Bund Kress - die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs, darüber hinaus bezüglich des Beschwerdeführers aber auch die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II 2a zur Folge. Erstreckte sich nämlich - wovon in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen wiederum auszugehen ist - die Zueignungsabsicht des Angeklagten auch in diesem Einzelfall nicht auf die Kassette, SO liegt nur der Diebstahl einer geringwertigen Sache
- 12,26 DM Bargeld - vor, der nunmehr gemäß § 243 Abs. 2 StGB n.F. die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 aa0 ausschließt (vgl. § 2 Abs. 3 StGB n.F., § 35h a StPO). Diese Gesetzesänderung kommt indes nur dem Beschwerdeführer, nicht auch den mitbetroffenen Mitangeklagten Bätz und Kruschiusky zugute, da diese selbst keine Revision eingelegt haben (vgl. BGHSt 20, 775 80).
Der gemäß § 248 a StGB n.F. nunmehr erforderliche Strafantrag (vgl. 308 Abs. 4 u. 3 EsstGB, 88 77; 77 db StGB n.F.) ist bisher nicht gestellt. Doch hat die örtliche Staatsanwaltschaft mitgeteilt, daß sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für erforderlich hält (vel. 8 248 a StGB n.F.).
ai
Die Einzelstrafen im Fall II 2 b, hinsichtlich der früheren Mitangeklagten BE und Kreis auch
die gegen diese im Fall II 2 a verhängten Einzelstrafen, können bestehen bleiben, da sie durch die Aufhebung der Strafaussprüche im übrigen nicht berührt werden.
Hingegen müssen die Gesamtstrafen aufgehoben werden."
Der Senat schließt sich dem an.
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