Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 12.02.1981 – 5 StR 433/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
| u, 5 StR 433/81 of
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Antonio di Mb aus WE Kreis AUS, geboren am EEE 1942 in S@@P Kreis REM (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung
- 2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.0Oktober 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte uw
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, Für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12.Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
37 PAR
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 60 Nr.2 StPO Erfolg; auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Mit Recht rügt die Revision, daß die Zeugin Linda Sch nicht hätte vereidigt werden dürfen. Diese Zeugin hat in der vorangegangenen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht, das die Sache nach § 270 StPO an die erkennende Strafkammer verwiesen hatte, Wahrnehmungen, die den Angeklagten belasteten, bewußt verschwiegen und auf richterliches Befragen frühere dementsprechende Bekundungen vor der Kriminalpolizei in Abrede gestellt. In der Hauptverhandlung vor der Strafkamner hat sie dagegen nach Überzeugung des Landgerichts "ihre vorsätzliche Falschaussage berichtigt" (UA S.13). Damit hat sie zunächst eine versuchte Strafvereitelung begangen; eine Vereidigung war deshalb nicht zulässig. Daß die Zeugin von ihrem Strafvereitelungsversuch durch die Berichtigung ihrer früheren Aussage freiwillig zurückgetreten ist und hierdurch Straffreiheit erlangt hat (§ 24 Abs.1 StGB), schloß das Vereidigungsverbot nicht aus. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bisher stets angenommen worden, daß das Vereidigungsverbot nicht entfällt, wenn der Zeuge seine ursprüngliche, den Angeklagten begünstigende Aussage nach Überzeugung des Tatrichters später richtiggestellt hat (BGH Urt. vom 4.Februar 1970 - 2 StR 535/69, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1970,383; Urt. vom 3.Juni 1980 - 1 StR 30/80, mitgeteilt bei Pfeiffer NStZ 1981,94). Diese Rechtsprechung hat ihre Bedeutung nicht dadurch verloren, daß durch das EGStGB vom 2.März 1974 (BGBl I 469,491) der einheitliche Tatbestand der sachlichen und persönlichen Begünstigung des § 257 StGB a.F. durch die gesonderten Tatbestände der sachlichen Begünstigung nach § 257 StGB und der Strafvereitelung nach § 258 StGB ersetzt
-L-
-u- PAidd
worden sind. Diese Gesetzesänderung hat zwar - anders als die Regelung des § 257 StGB a.F. - zur Folge, daß nunmehr der den Angeklagten mit seiner ursprünglichen Aussage begünstigende Zeuge von einer versuchten Strafvereitelung zurücktreten kann. Der Rücktritt vom Versuch ist jedoch nur ein persönlicher Strafausschließungsgrund, der die Rechtswidrigkeit und die Schuld des Täters unberührt läßt und deshalb der Anwendung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr.2 StPO nicht entgegensteht (BGHSt 9, 71,73; RGSt 28,111,112).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden,daß das Landgericht der Aussage der Zeugin, auf die es die Verurteilung des Angeklagten gestützt hat (UA S.12-14), um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat (BGHSt 4,248,257).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki