Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1974
BGH Beschluss vom 05.10.1974 – 4 StR 454/74
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 454/74 BESCHLUSS
u - LED. LE Fr
in der Strafsache.
gegen
wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1974 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten Eichner gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Eis wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. März 1974, auch soweit es den Angeklagten Pietsch betrifft,
1. dahin geändert, daß diese Angeklagten des gemeinschaftlich versuchten Raubes schuldig sind,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Wer ein Behältnis (z.B. eine Aktentasche, eine Handtasche oder dergl.) wegnimmt, um sich dessen Inhalt zuzueignen, eignet sich nicht das Behältnis
zu, wenn er es nicht für sich behalten oder verwerten will, sondern es wegwirft, sobald er den Inhalt an Sich genommen hat (BGH GA 1962, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372). Allerdings kann die beabsichtigte Verwertung des Behältnisses, die unter sonst gegebenen Voraussetzungen die Tat zum vollendeten Diebstahl oder Raub stempelt, darin gefunden werden, daß der Täter das Behältnis als Transportmittel des Diebes- oder Raubgutes benutzen will (BGH Urteil vom 22. August 1962 - 2 StR 336/62 -).
Den Urteilsfeststellungen zufolge hatten sich die beiden Angeklagten entschlossen, "den nächsten eintreffenden Bankboten einer Firma, der eine Geldbombe in den Nachttresor der Bank bringen wollte, zu überfallen, " um die Geldbombe mit Inhalt an sich zu bringen. Als die Angestellte Me auf die Treppe des Bankgebäudes herangekommen war, entrissen sie ihr mit den Worten "Überfall, Tasche her" die Handtasche und liefen sodann davon. Die Angestellte Mani hatte aber schon vorher die Geldbombe ihrer Handtasche entnommen. Als die beiden Angeklagten auf ihren Fluchtweg entdeckten, daß die Geldbombe nicht in der Handtasche war, warfen sie diese fort.
Die Angeklagten haben somit ihr Ziel, eine Geldbombe und vor allem deren Inhalt an sich zu bringen, nicht erreicht. Die Urteilsfeststellungen deuten nicht darauf hin, daß es den Angeklagten darauf angekommen wäre, mit einer Geldbombe als deren Transportmittel auch die Handtasche zu erbeuten,. Sie hätten bei ihrer eiligen Flucht eine Geldbombe allein mindestens ebenso gut wegbringen können wie in einer - für Männer auffälligen - Damenhandtasche.
„bh.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, Jetzt noch eine zuverlässige, entgegengesetzte Feststellung über die innere Einstellung der Angeklagten zu treffen. Daher muß - auf die Revision des Angeklagten EEE, gemäß § 357 StPO aber auch zugunsten des Angeklagten PM - der Urteilsspruch dahin geändert werden, daß diese beiden Angeklagten nur des gemeinschaftlich versuchten Raubes (88 249, 43, 47 StGB) schuldig sind.
Da die Änderung des Schuldspruchs gemäß $ bu StGB für jeden der beiden Angeklagten eine Herabsetzung der angewendeten Strafrahmen ermöglicht, der Senat aber nicht erkennen kann, ob und inwieweit die Strafkammer von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben würde, müssen die beiden Strafaussprüche aufgehoben werden.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten EEE ist offensichtlich unbegründet.
Schmidt Börtzler Mayr Spiegel Buddenberg