Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 08.10.1981 – 4 StR 517/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 517/81
y.A0.
in der Strafsache
gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
EL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 1981 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. März 1981 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Selbst wenn die Vereidigung des Zeugen MB in Hinblick auf § 60 Nr. 2 StPO fehlerhaft gewesen wäre, könnte dies vorliegend den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden. Die Strafkammer hatte nämlich sämtliche als Entlastungszeugen in Betracht kommenden Personen bereits vernommen. Weitere Beweismittel standen ersichtlich nicht zur Verfügung. Auch die Revision läßt nicht erkennen, auf welche weiteren Beweismittel hätte zurückgegriffen werden können, wenn die Kammer noch in der Hauptverhandlung bekanntgegeben hätte, daß sie die Aussage des Zeugen MEEEEEND als uneidliche würdigen werde. Der Senat vermag es daher vorliegend auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf dem - unterstellten - Verfahrensverstoß beruht. Von dieser Entscheidung wird die von der Revision angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Fehler - sofern gerügt - bei der Vereidigung von Zeugen, deren Aussage wesentlich ist, "in aller Regel" zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils führen, ohne daß an die Ausführungen der Revision zur Beruhensfrage hohe Anforderungen zu stellen
sind, nicht berührt (vgl. 5 StR 144/80 vom 1. April 1980; 1 StR 30/80 vom 3. Juni 1980 und 2 StR 345/80 vom 31. Juli 1980).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Salger Spiegel Hürxthal
Engelhardt Goydke