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BGH Urteil vom 01.08.1979 – 2 StR 475/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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off Ai

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2.8.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Werner S EEE us DOG , geboren nf 1540 1n vum,

den kaufmännischen Angestellten Gerhard S EB zus Kamp,

geboren am HM 1929 in WW Ostpreußen, den Kaufmann Ernst S c ED :u: ru, geboren am EEEED 1959 ir Pos.

den kaufmännischen Angestellten Friedrich Josef

CE zu: KU, ort eeboren ar GiiiEEEEEEEg

1936,

wegen Betruges

BL4

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 1. August 1979 in der Sitzung vom 3. August 1979, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. willms Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEBin der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. u bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus EB, Rechtsanwalt aus m als Verteidiger des Angeklagten Sc. Rechtsanwalt EB aus WW, Rechtsanwalt zus BD

als Verteidiger des Angeklagten CD, je in der Verhandlung vom 1. August 1979,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. November 1977 werden ver-

worfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines

Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten je wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges verurteilt, und zwar

1. Werner SB wegen 52 Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten,

2. Gerhard Sigg wegen 61 Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus einem früheren Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten,

3. Ernst Se wegen 56 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten,

4, Friedrich CEEEEEEEEEED wesen 55 Fällen zur Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten.

Im übrigen hat sie die Angeklagten freigesprochen.

Die Revisionen der Angeklagten rigen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrügen

1. Alle Angeklagten beanstanden, daß der Hauptschöffe Tom im Verlaufe der Hauptverhandlung von der weiteren Dienstleistung entbunden worden ist (Verfahrensverstoß nach § 338 Nr. 1 StPO).

a) Im Verlaufe der Hauptverhandlung hat der Vorsitzende der Strafkammer am 22. Juni 1977 den Schöffen FO, der bis dahin an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, von der weiteren Dienstleistung befreit, weil der Schöffe für die Zeit vom 8. bis 2L, Juli 1977 für sich und seine Familie schon im Vorjahr Urlaubsquartiere in Österreich fest gebucht hatte.

Die Revisionen meinen zu Unrecht, daß darin ein Hinderungsgrund im Sinne des § 54 GVG nicht hätte gesehen werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß bei der Befreiung eines Schöffen von der Dienstleistung wegen Urlaubs nicht derselbe Maßstab angelegt werden könne wie bei der Befreiung wegen eines beruflichen Abhaltungsgrundes (BGH NJW 1977, 443). Wenn man auch nicht allgemein davon ausgehen könne, daß die Verhinderung eines Schöffen durch Urlaub ohne weiteres als triftiger Grund gemäß § 54 GVG anzusehen sei, so sei doch darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verlegung eines Urlaubs erhebliche Schwierigkeiten mit Reisebüro oder Quartierwirt zur Folge haben könne. Im übrigen hat sich hier der Vorsitzende durch Rückfrage davon überzeugt, daß der Schöffe Fo schon ein Jahr vorher für die Zeit vom 8. bis 24. Juli 1977 Ferienquartiere für sich,

seine Ehefrau und drei Kinder gebucht hatte, daß er seinen Urlaub in seinem Betrieb mit Rücksicht darauf ebenfalls lange vorher festgelegt hatte und daß in der genannten Zeit für ihn die einzige Möglichkeit bestand, gemeinsam mit der ganzen Familie in Urlaub zu gehen.

Da die Hauptverhandlung, deren Abschluß nach dem urspringlichen Sitzungsplan für den 6, Juli 1977 vorgesehen war, über Ciesen Zeitpunkt hinaus andauerte - das Urteil wurde erst am 3. November 1977 verkündet -, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Schöffe

bei dieser Sachlage von der weiteren Dienstleistung entbunden worden ist.

Auch diese Rüge ist unbegrindet. Denn die Entcheidung über die Entbindung eines Schöffen von der ienstleistung an bestimmten Sitzungstagen ist Sache es Vorsitzenden der Strafkammer (§ 54 Abs, 1 Satz 1 .V.m. § 77 Abs. 3 Satz 3 GVG; Kleinknecht, StPO 4. Aufl. § 54 cve Ran. 1). Im übrigen wäre es, da ie Sache ohne Rechtsfehler entschieden worden ist, ohne edeutung, ob dem Richterwechsel ein förmlicher Be-

Shluß des Gerichts oder eine Verfügung des Vorsitzenn zugrunde lag (BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - 2 StR

599/67 -).

ce) Zu Unrecht beanstanden die Revisionen, daß der Schöffe FB bereits am 22. Juni 1977 und nicht erst unmittelbar vor Antritt seines Urlaubs von der Dienstleistung befreit worden ist.

Nachdem feststand, daß dieser Schöffe nicht an der ganzen Hauptverhandlung werde teilnehmen können und daher nicht an der Beratumg des Urteils mitwirken werde, bestand keinerlei Anlaß mehr, ihn weiterhin an dem Verfahren zu beteiligen; vielmehr war es rechtlich geboten, daß die Strafkammer alsbald durch Einrücken des Ergänzungsschöffen in der Besetzung weiter tagte, in der sie auch das Urteil zu sprechen hatte. Inwiefern hierdurch gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters verstoßen worden sein sollte, ist unerfindlich.

2. Zwei Beschwerdeführer (Siggpund Ciuiuiiiiß ) rügen, daß an Stelle des ausgeschiedenen Hauptschöffen FEB nicht die Ergänzungsschöffin Fo, sondern der Ergänzungsschöffe DEM zur Mitwirkung berufen gewesen wäre.

a) Der als Ergänzungsschöffe einberufene Günter DEEEB hatte bereits am 22. Februar 1977 darum gebeten, daß er von der Mitwirkung an der am 19. April 1977 beginnenden Hauptverhandlung entbunden werde, weil er durch seine Tätigkeit als Betriebselektriker stark be-

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lastet sei. Dieses Befreiungsgesuch hat der Vorsitzende der Strafkammer am 28. Februar 1977 abgelehnt. Der Schöffe hat sodann am 22. März 1977 erneut Befreiung von der Dienstleistung beantragt und sich dabei auf ein Schreiben seines Arbeitgebers bezogen, das dieser am

8. März 1977 an das Landgericht gesandt hatte. In diesem Schreiben der Firma KO DEE AC in KEMM ist im einzelnen ausgeführt, daß Herr DW in einem größeren Härtereibetrieb als Betriebselektriker eingesetzt sei, welche Aufgaben ihm dabei im einzelnen oblägen, und daß für ihn als eingearbeitete Fachkraft Ersatz nicht zur Verfügung stehe, so daß sein Ausfall er-

hebliche Schwierigkeiten im Produktionsablauf verursache.

Darauf hat der Vorsitzende den Ergänzungsschöffen DEE am 24. März 1977 von der Dienstleistung befreit.

b) Diese Befreiung des Ergänzungsschöffen kann der Senat nur darauf überprüfen, ob der Vorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH NJW 1967, 165); dagegen kann das Revisionsgericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Vorsitzenden des Tatgerichts setzen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 StR 424/75 -),

Zwar können berufliche Gründe nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, ein Schöffe sei verhindert (BGH NJW 1967, 165; 1977, 443). Zu solchen eine Ausnahme rechtfertigenden Grinden gehören aber - auch nach der besonders

strengen Auffassung des 5. Strafsenats (vgl. BGHSt 27,

344) - insbesondere solche Berufsgeschäfte, die der Schöffe nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden für sich oder den Betrieb aufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht (BGH NJW 1967, 165).

Ob diese Voraussetzungen vorlagen, hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen geprüft, Daß er dabei von einem zu weiten Begriff des Hinderungsgrundes ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Entbindung des Ergänzungsschöffen DW ist nach allem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2, Der Angeklagte Sci riict, daß sein gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtetes Ablehnungsgesuch zu Unrecht zuriickgewiesen worden Sei (Verstoß gemäß § 338 Nr. 3 StPO).

a) Am 35. Verhandlungstag, dem 29. August 1977, hatte der Vorsitzende zur Information erklärt, daß er den Zeugen de LED - der sich in Australien aufhielt und mitgeteilt hatte, daß er nicht zur Hauptverhandlung kommen werde - nochmals angeschrieben habe, "ob er jetzt komme, da eine kommissarische Vernehmung nicht ausreichend sein werde. Nach dem Stand der Vorberatungen sei auch kaum davon auszugehen, daß die kommissarische Vernehmung durchgeführt werden soll. Wenn er also nicht

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komme, sei voraussichtlich nicht beabsichtigt, ihn in Australien zu vernehmen!,

Darauf hat der Angeklagte Sell den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil er mit dieser Erklärung zu erkennen gegeben habe, daß "seine Entscheidung hinsichtlich der den Angeklagten zum Vorwurf gemachten Taten bereits jetzt feststehe",

b) Das Ablehnungsgesuch wurde zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Erklärung des Vorsitzenden lediglich über den augenblicklichen Beratungsstand informiert habe, wonach die Kammer eine kommissarische Vernehmung des genannten Zeugen nicht für ausreichend halte; damit sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, daß eine endgültige Entscheidung noch einer abschließenden Beratung vorbehalten sei.

Diese Begründung ist um so weniger zu beanstanden, als der Vorsitzende mit der Information der Verfahrensbeteiligten nicht einmal seine persönliche Meinung, sondern den Stand der Vorberatung der gesamten Kammer mitgeteilt hatte, eine Information, zu der er rechtlich nicht verpflichtet war, sondern die er in weitgespannter Ausübung der prozessualen Fürsorgepflicht vornahm. Wenn er in diesem Rahnen äußerte, daß eine kommissarische Vernehmung des Zeugen in Australien voraussichtlich nicht ausreichend sein werde, dann kann dadurch bei einem verständigen Angeklagten

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Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden keinesfalls begründet werden.

4. Einen Verfahrensfehler gemäß § 338 Nr. 5 StPO erblickt der Angeklagte SceWlililarin, daß die Hauptverhandlung während eines wesentlichen Teils in seiner Abwesenheit stattgefunden habe.

a) Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich dazu folgender Hergang:

Am 31. Verhandlungstag, den 18. August 1977, war der Angeklagte nicht erschienen, eine Entschuldigung lag dem Gericht nicht vor. Das Verfahren gegen ihn wurde für diesen Tag von dem Verfahren gegen die übrigen Angeklagten abgetrennt. Am nächsten Verhandlungstag, dem 22. August 1977, war der Angeklagte zur Fortsetzung des abgetrennten Verfahrens wiederum nicht erschienen, worauf die Strafkammer Haftbefehl gegen ihn erließ und außerdem nach § 231 Abs. 2 StPO beschloß, ohne den Angeklagten weiter zu verhandeln. Am 33. Verhandlungstag, dem 23. August 1977, war der Angeklagte, der inzwischen festgenommen worden war, wieder zugegen; zum weiteren Verlauf der Hauptverhandlung heißt es im Protokoll:

"Der Angeklagte wurde davon unterrichtet, daß das Gericht am gestrigen Tage wegen eigenmächtiger Abwesenheit ohne ihn verhandelt habe.

Er wurde über den Gegenstand dieser Verhandlung unterrichtet ...

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Verschulden gehindert war, am 18, und am 22. August 1977 zur Hauptverhandlung Zu erscheinen,

werden, wenn er "eigenmächtign ferngeblieben ist, wenn

er also den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu Stören (BCHSt 2, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 133; 25,

richt Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, Sondern allein darauf,

ob eine derartige EFigenmächtigkeit tatsächlich vorlag (BGHSt 16, 178, 180; BCH GA 1969, 281) und ob ihm dies nachgewiesen werden kann (BGH, Urteil vom 7. Novenber 1978 - 1 StR 470/78 - m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist der Beschluß nach § 231 Abs. 2 StPO zwar - rüickschauend betrachtet - fehlerhaft gewesen; dieser Fehler ist jedoch geheilt worden, weil die Strafkammer die Teile der Hauptverhandlung, die in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden haben, in seinem Beisein wiederholt hat. § 338 Nr. 5 StPO greift erst dann ein, wenn die in Abwesenheit des Angeklagten verhandelten Teile der Hauptverhandlung Eingang in das Urteil gefunden haben (vgl. BGHSt 10, 304), er hindert das Gericht jedoch nicht, die noch während der Hauptverhandlung erkannte Fehlerhaftigkeit des Beschlusses nach § 231 Abs. 2 StPO in ihren Folgen dadurch zu beheben, daß der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Teil der Hauptverhandlung wiederholt wird (Kleinknecht, aaO § 231 Rdn. 10). Denn damit ist sichergestellt, daß das Urteil nur auf dem in Gegenwart des Angeklagten gefundenen Ergebnis der Hauptverhandlung beruht.

Daß die Einzelurkunden zu den Fällen AU (Fall 1 der Anklage im Komplex PEEEEEEB' sche GmbH , UA S. 76) und DEN (Fall 11 dieser Anklage, UA S. 81) nicht nochmals verlesen worden sind, ist unschädlich, weil der Angeklagte in diesen Fällen freigesprochen worden ist.

c) Der Angeklagte SCHE beanstandet in diesem Zusammenhang ferner, daß am 23. August 1977, als in seiner Gegenwart weiter verhandelt wurde, die Frist des § 229 Stpo bereits abgelaufen Sewesen sei, da vorher in seiner Gegenwart zuletzt am 22, Juli 1977 verhandelt worden sei,

Auch diese Rüge dringt nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob die Frist nicht auch gegenüber dem Angeklagten Selbach schon durch die Verhandlung vom 18. August 1977 gewahrt worden ist. Denn selbst wenn ihm gegenüber eine Fristüberschreitung vorläge, könnte das Urteil doch darauf nicht beruhen.

Die Überschreitung der Frist des § 229 StPO ist kein absoluter Revisionsgrund, auch wenn das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden kann (BGH NJW 1952, 1149; BGHSt 23, 224, 225; BGH, Urteil von 4. Mai 1976 = 1 StR 324/75 -). Hier hatte die Fortführung der Hauptverhandlung innerhalb der Frist gegen die übrigen

treffenden Teils wenige Tage nach Ablauf der Frist die Eindriicke von den Vorgängen in der Hauptverhandlung bei den beteiligten Berufs- und Laienrichtern so vertieft, daß diese Bindrücke nicht davon berührt werden konnten, daß der Angeklagte SC erst nach Ablauf der Frist wieder anwesend war (vgl. BCHSt .23, 224, 225), Das. Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler kann daher mit Sicherheit ausgeschlossen werden,

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5. Die Angeklagten Sci un: CE deanstanden, daß ihr Antrag, den Zeugen de CE zu vernehmen, zu Unrecht abgewiesen worden sei (Verstoß

a) Der Zeuge de ICE war Griinaungsmitglied der "TEE sche wein-, Bier- und Spirituosen-Kellerei-GmbH". Das Geschäftsprinzip dieser Firma bestand nach den Feststellungen darin, daß Waren, insbesondere Lebensmittel und Spirituosen, in großem Umfang auf Kredit eingekauft und gegen Barzahlung unter dem Einkaufspreis verschleudert wurden; die Lieferanten, deren Rechnungen nicht bezahlt wurden, sind dadurch in betrügerischer Weise geschädigt worden. Allen vier Angeklagten liegt zur Last, sich an diesen Betrugshandlungen als Mittäter beteiligt zu haben. De IB hatte seine Tätigkeit in der Firma frühzeitig beendet und sich ins Ausland abgesetzt; im Jahre 1970 erging Haftbefehl gegen ihn.

Die Verteidiger des Angeklagten Sci hatten am 22, August 1977 zu sieben Punkten, die Verteidiger des Angeklagten CB arm 14. September 1977 zu fünf Punkten beantragt, den Zeugen de CD zu vernehmen. Diese Anträge hat die Strafkammer zum Teil im Wege der Wahrunterstellung verbeschieden, im übrigen aber deshalb abgelehnt, weil der Zeuge unerreichbar sei, Sie hat zur Begründung ausgeführt, daß der Zeuge, dessen Aufenthalt in Australien inzwischen bekannt geworden war, gebeten worden sei, zur Hauptverhandlung nach

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Köln zu kommen, wobei er darauf hingewiesen worden sei, daß ihm die Reisekosten erstattet würden und daß er wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung keine Strafverfolgung zu befürchten habe. Darauf erklärte de TB, «23 er aus beruflichen Gründen nicht nach Köln kommen könne, daß er aber bereit sei, vor dem deutschen Generalkonsul in Sydney auszusagen. Den nochmaligen Hinweis der Strafkammer, daß seine Aussage vor dem erkennenden Gericht erforderlich sei, ließ er unbeantwortet.

Die Strafkammer hat daraus die Überzeugung gewonnen, daß der Zeuge nicht bereit sei, einer Ladung zur Hauptverhandlung Folge zu leisten, Nach der Beweislage sei es aber unerläßlich, daß die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werde, weil es zum einen entscheidend auf den persönlichen Eindruck ankomme und weil zum anderen die Gegenüberstellung mit früheren Mitarbeitern der Firma PD notwendig sei.

Dieses Verfahren begegnet unter den besonderen Umständen des Falles keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismittel die Überzeugung gewonnen, daß de LESERN in der Hauptverhandlung nicht als Zeuge erscheinen werde. Diese Würdigung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist mit der Revision nicht anfechtbar. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der Unerreichbarkeit verkannt hat. Das ist hier nicht der Fall.

Unerreichbar sind diejenigen Beweismittel, bei

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denen die unter Beachtung der Aufklärungspflicht erforderlichen und der Bedeutung des Beweismittels entsprechenden Bemühungen, sie herbeizuschaffen, ohne Erfolg geblieben sind und auch keine begründete Aussicht dafür besteht, daß sie in absehbarer Zeit beigebracht werden können (BGH NJW 1953, 1522; BGH, Urteil vom 5. April 1978 - 2 StR 468/77 -). Im besonderen ist der im Ausland wohnende Zeuge nach ständiger Rechtsprechung dann unerreichbar, wenn der persönliche Eindruck von dem Zeugen so entscheidend ist, daß eine Vernehmunz; durch den ersuchten Richter (oder den Konsul) für die Wahrheitsfindung wertlos ist; ob dies der Fall ist, hat wiederum der Tatrichter nach eigener pflichtgemäßer Überzeugung zu entscheiden (BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH, Urteil vom 29. November 1977 - 1 StR 631/76 -). Die Strafkammer hat diese Grundsätze beachtet. Sie konnte deshalb rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, Gaß der Zeuge, da er einer Ladung nicht Folge leisten werde und im Ausland zum Erscheinen nicht gezwungen werden könne, im Sinne des Gesetzes unerreichbar sei (vgl. BGH GA 1965, 209). Rechtlich unangreifbar ist die weitere Überlegung, da? eine Reise der Strafkammer nach Sydney zum Zwecke der Vernehmung nicht ausreichend sei, weil es nicht nur auf den persönlichen Eindruck ankomme, sondern auch die Gegenüberstellung mit anderen Zeugen notwendig sei,

b) Zu Unrecht meinen die Revisionen auch, daß in diesem Zusammenhang Wahrunterstellungen nicht einge-

1968, 1293; BGH, Urteil vom 21, März 1979 - 2 StR 683/78 -); das Gericht darf insbesondere nicht von irgendwelchen im Beweisbegehren nicht enthaltenen Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen seiner Bedeutung entkleidet wird (BGH, Urteil vom 5, Ju-

aa) Die als wahr unterstellte Tatsache, daß

Sun Ce -n der Gründung der Pr Shen

GmbH nicht beteiligt waren, ber Einzelheiten der be-

geklagten Spätestens von dem Zeitpunkt an, als sie ihre feste Tätigkeit für die GmbH begannen, nach den erkennbar getroffenen Vorbereitungen erkannten, die GmbH sei ein auf Täuschung und Schädigung der Lieferanten angelegtes Unternehmen.

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Verhältnis der Einkaufspreise zu den Verkaufspreisen) gesagt worden war, wenn aber festgestellt wird, daß ihnen auch ohne ausdrückliche Aufklärung nach dem Zuschnitt des Geschäfts und nach den äußerlich getroffenen Vorbereitungen klar war, daß die bei vielen verschiedenen Lieferanten eingekauften Lebensmittel und Spirituosen unter den Einkaufspreisen gegen sofortige Barzahlung verschleudert werden sollten. Hier ist nicht gegen die Wahrunterstellung verstoßen, sondern lediglich aus der als wahr unterstellten Tatsache ein anderer als der den Angeklagten erwünschte Schluß gezogen worden; das aber ist rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Daraus ergibt sich zugleich, daß die Verteidigung durch die Wahrunterstellung nicht unzulässig behindert worden ist (§ 338 Nr. 3 StPO). Der allgemein gehaltene Hinweis der Revision, daß nur wesentliche Tatsachen als wahr unterstellt werden dürfen, verkennt, da? das Gericht nicht verpflichtet ist, die als wahr unterstellte Tatsache auch im Urteil als erheblich zu behandeln; auf die Möglichkeit, daß die Beweistatsache im Ergebnis als unerheblich angesehen wird, braucht der Tatrichter vor der Urteilsverkiündung nicht hinzuweisen und in den Urteilsgründen nicht einzugehen (vgl. BGH NJW 1961, 2069; BGH bei Dallinger MDR 1971, 897; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 463/74 -).

6, Die von den Angeklagten erhobenen Aufkl#rungsrügen (§ 24h Abs. 2 StPO) sind, soweit zulässig erhoben, offensichtlich unbegründet.

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7. Der Angeklagte Sl rüst vergeblich, das

' sein Antrag, einen weiteren Sachverständigen zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu hören, abgelehnt worden ist (§ 244 Abs. 4 StPO).

a) Die Strafkammer hat zur Frage der Schuldfähigkeit zwei Sachverständige gehört, und zwar Prof, Dr. Huhn, Direktor des Rheinischen Landeskrankenhauses in Bonn (Professor für Psychiatrie und Neurologie), sowie Prof. Dr. Edeltrud Meistermann-Seeger, eine als Psychoanalytikerin tätige Psychologin. Der Psychiater kam zum Ergebnis, daß eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der 88 20, 21 StGB nicht vorliege, während die Psychologin auf Grund von Testergebnissen eine solche Störung nicht ausschließen wollte.

Die Verteidigung hat sodann beantragt, Dr. Belz als weiteren Sachverständigen zu hören, weil dieser Psychologe und Psychiater sei, also über liberlegene Forschungsmittel verfüge und daher die Divergenz zwischen den beiden Gutachten auflösen könne.

Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil sie es nach dem Gutachten von Prof. Dr. Huhn bereits als erwiesen ansah, da9 der Angeklagte SEMMEb zur Tatzeit voll schuldfähig war. Sie hat sich in dem angefochtenen Urteil (UA S. 281 bis 297) eingehend mit beiden Gutachten auseinandergesetzt und im einzelnen dargelegt, aus welchen eigenen Erwägungen sie dem Gutachten von Prof, Dr. Huhn folst.

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b) Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Daß der von der Verteidigung benannte weitere Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte, ist von der Revision nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Tatsache, daß er Psychiater und Psychologe ist, begründet noch nicht die Annahme, daß er über Forschungsmittel verfüge, die denen von Prof. Dr. Huhn überlegen seien. Denn psychologische Kenntnisse gehören zum fachlichen Rüstzeug des Psychiaters, so daß der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen auch eine psychologische Begutachtung einem Psychiater übertragen kann (BGH, Urteile vom 14. August 1973 - 1 StR 322/73 - und vom 18. November 1975 - 1 StR 633/75 -).

Daß zwei Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, begründet nicht die Pflicht des Gerichts, einen weiteren Sachverständigen zu hören. Es ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, sich gegenüber den Sachverständigen die Selbständigkeit des Urteils zu bewahren (BGHSt 8, 113, 117; BGH, Urteil vom 11. Juli 1972 - 1 StR 236/72 -; Beschluß vom 10. Februar 1977 - 4 StR 663/76 -). Hier hat die Strafkammer auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung dargelegt, warum sie das Gutachten des Psychiaters fir überzeugender hielt als das der Psychologin und aus welchen Gründen sie zu der Überzeugung von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten gekommen ist.

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

8. Soweit einzelne Verfahrensrügen nicht ausdrück-

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lich verbeschieden werden, sieht sie der Senat als offensichtlich unbegründet an.

II. Die Sachrügen decken keine Rechtsfehler zum Nachteil eines der vier Angeklagten auf.

Die vom Angeklagten Sc im einzelnen angeführten vermeintlichen Widerspriiche und Unzulänglichkeiten in der Tatsachenfeststellung liegen in Wahrheit nicht vor. Der Erörterung bedarf insoweit nur folgender Punkt:

Die Revision erblickt einen unlösbaren Widerspruch darin, daß das Gericht einerseits als wahr unterstellt hat, den Verkäufern (also auch Sc) sei bis zur Abreise de [CE nichts über die Kalkulation (Verhältnis der Einkaufspreise zu den Verkaufspreisen) gesagt worden, und daß es andererseits annimmt, Selbach habe schon am 14. Oktober 1969 (also vor der Abreise Ce LE) =il1es gewußt. Das ist, wie schon zur einschlägigen Verfahrensrige ausgeführt ist (oben I 5b bb), kein Widerspruch. Denn das Urteil will damit darlegen, daß zwar de LEE dem Angeklagten keine ausdrückliche Aufklärung über die Kalkulationsgrundlagen gegeben hat, daß aber Sc aus anderen Umständen, insbesondere den getroffenen Vorbereitungen und der Art des Geschäftsablaufs, die Art der Geschäftsdurchführung erkannt und daher von dem auf Betrug gerichteten Geschäftsgebaren gewußt hat.

Auch im übrigen begegnen weder die Feststellungen

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zur äußeren und inneren Tatseite des Betruges noch die Strafzumessungserwägungen gegenüber allen Angeklagten irgendwelchen rechtlichen Bedenken. Die lange Dauer des Verfahrens (Art. 6 MRK; vgl. BGHSt 24, 239) hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung gewertet und zugunsten der Angeklagten strafmildernd in Ansatz gebracht (UA S. 307).

Schumacher willms Mösl Müller Meyer