Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.01.1997 – 3 StR 539/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(9
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR 539/96
vom
8. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
Fatmir OD aus , geboren am EEEEEEEED 1967 in DW Kosowo (Jugoslawien),
wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 18. April 1996, soweit es ihn betrifft, mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der auf die Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg; auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachbe-
schwerde kommt es nicht an.
Nachdem die am 29. August 1995 begonnene Hauptverhandlung nach 15 Hauptverhandlungstagen bereits einmal für mehr als zehn Tage unterbrochen worden war und die Strafkammer danach an acht Tagen weiterverhandelt hatte, setzte sie die am 4. März 1996 unterbrochene Hauptverhandlung wegen der Erkrankung einer Schöffin nicht wie vorgesehen am 14. März
1996, sondern erst am 20. März 1996 fort. Die Strafkammer hat damit gegen § 229 Abs. 1 StPO verstoßen. Durch die näher begründete vorausschauende Beurteilung, daß das Urteil darauf nicht beruhen werde, konnte sie die Überschreitung der Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Eine solche Bewertung ist dem Revisionsgericht nach Feststellung eines sogenannten relativen Revisionsgrunds (§ 337 StPO) vorbehalten (vgl. BGH NStZ 1986, 518, 519); sie ist an revisionsrechtlichen Grundsätzen ausgerichtet, ändert an dem geschehenen Verfahrensfehler nichts und kann mit der gebotenen Zuverlässigkeit erst nach Abschluß der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der schriftlichen Urteilsgründe vorgenommen werden (vgl. BGH aa0; Treier in KK-StPO 3. Aufl.
§ 229 Rdn. 15).
§ 229 Abs. 3 StPO kann zur Rechtfertigung des Vorgehens der Strafkammer nicht herangezogen werden. Der Gesetzeswortlaut, der Regelungszusammenhang und die Entstehungsgeschichte ergeben eindeutig, daß diese Ausnahmevorschrift nach bewußter Entscheidung des Gesetzgebers auf den Fall der Erkrankung des Angeklagten beschränkt und daher eine entsprechende Anwendung auf Hauptverhandlungsunterbrechungen infolge der Erkrankung anderer Verfahrensbeteiligter nicht möglich ist (so der Sache nach schon BGH NStZ 1986, 518, 519; Schlüchter in SK-StPO § 229 Rdn. 21; Zieschang StV 1996, 115, 117). Die Erweiterung des § 229 Abs. 3 StPO auf Fälle der Erkrankung einer der zur Urteilsfindung berufenen Personen, die in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege - BR-Drucks. 633/95 - vorgesehen ist, ist bisher nicht Gesetz geworden. Die Frage, ob die eingetretene Unterbrechung wegen der Erkrankung der Schöffin tat-
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sächlich notwendig geworden war oder ob deren Zustand eine noch rechtzeitige, unter Umständen in der Wohnung durchzuführende Hauptverhandlung am 15. März 1996 zugelassen hätte,
kann auf sich beruhen.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf einem derartigen Verfahrensverstoß beruht (vgl. u.a. BGHSt 23, 224, 225; BGH NJW 1996, 3019, 3020, NStZ 1992, 550, 551). Ein Sachverhalt, der mit den Fällen gleichgesetzt werden könnte, in denen der Bundesgerichtshof die Möglichkeit eines Beruhens auf der Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO ausnahmsweise verneint hat (vgl. BGHSt 23, 224, 225 f.; BGHR StPO § 229 III Hemmung 3; BGH, Urteil vom 3. August 1979 - 2 StR 475/78), liegt nicht vor. Die Gesichtspunkte, die das Landgericht in seinen Beschlüssen vom 20. März und 9. April 1996 über die Ablehnung eines Aussetzungsamtrags des Verteidigers angeführt hat, reichen dafür nach Beurteilung des Senats
noch nicht aus.
Da § 357 StPO auf Verfahrensfehler, die kein Verfahxrenshindernis zur Folge haben, nicht anwendbar ist, kommt eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf den Mitangeklagten
NED nicht in Betracht.
Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Winkler