Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 21.12.1979 – 2 StR 705/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 705/79 BESCHLUSS MAL:
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Claus Jürgen K WW zus FE, ort geboren am EEE '952,
wegen Vergewaltigung u. a.
Fa O4
-2_
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwa)lts und des Beschwerdefiührers am
21. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28, Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurickverwiesen,
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß am zweiten Verhandlungstag, dem 28. Juni 1979, ohne den Angeklagten verhandelt worden ist.
Die Revision trägt hierzu vor:
"Das Gericht hat am Ende der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1979 die Verhandlung unterbrochen und Fortsetzungstermin auf den 28. Juni 1979 anberaumt.
Der Angeklagte, von Beruf Fernfahrer, wandte bereits bei seiner mündlichen Ladung ... ein, daß er für diesen Tag für eine ausländische Terminsfahrt eingeteilt sei, aber versuchen werde, einen Ersatzfahrer zu finden.
Der Angeklagte hat seinen Arbeitgeber, eine Speditionsfirma, die zum überwiegenden Teil Speditionsaufträge der
- 3 -
Firma HB - PER -usfinrt, noch am Abend des 25, Juni 1979 über den anberaumten Termin ... unterrichtet, Es wurde ihm zugesagt, daß für einen Ersatzfahrer gesorgt werden sollte.
Am Dienstag, den 26. Juni 1979 fuhr der Angeklagte auftragsgemäß nach Aachen und Amsterdam. Am Dienstagabend erhielt er in Amsterdam einen Terminsauftrag für eine elektronische Finrichtung der Firma Hei - FEB von Amsterdam nach Österreich. Er wandte gegen diesen Auftrag ein, daß er am Donnerstag Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung habe. Es wurde ihm seitens seines Arbeitgebers wiederum zugesichert, daß für einen Ersatzfahrer gesorgt werde, der sonst im Nahverkehr eingesetzt werde und der die Zugmaschine ... auf der Fahrt von Amsterdam nach Wien in Frankfurt am Main am Mittwochabend übernehmen solle.
Als der Angeklagte am Mittwochabend gegen 20.30 Uhr in Frankfurt ankam, wurde ihm mitgeteilt, daß der Ersatzfahrer nicht habe erreicht werden können und daß er - der Angeklagte - auf jeden Fall den Auftrag nach Wien ausführen : müsse, weil es sich um ein Terminsgeschäft handle und die Transportfirma bei Terminsüberschreitung Vertragsstrafen unterworfen sei.
Der Angeklagte, der noch nicht sechs Monate bei dieser Spedition angestellt war, befürchtete den Verlust seines Arbeitsplatzes, wenn er sich weigern würde, den Auftrag nach Wien auszuführen.
Um 21 Uhr unterrichtete der Angeklagte den ... (Verteidiger) von seiner Situation. Er teilte ihm mit, daß er
auf jeden Fall an der Fortsetzungsverhandlung teilnehmen
wolle, andererseits aber befiirchte, seinen Arbeitsplatz zu verlieren,
Der ... (Verteidiger) konnte angesichts des drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes dem Angeklagten weder den Rat erteilen, ... zum Fortsetzungstermin zu erscheinen noch den Auftrag nicht auszuführen. Der Verteidiger ging von einem für den Angeklagten unlösbaren Konflikt aus ...".
Eine entsprechende Erklärung gab der Verteidiger zu Beginn der Fortsetzungsverhandlung vom 28, Juni 1979 ab; die Erklärung wurde protokolliert (Bl. 138 d.A.).
Die Strafkammer erließ darauf folgenden Beschluß:
"Die Hauptverhandlung soll gemäß § 213 Abs. ? StPO in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden. Der Angeklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung bei Fortsetzung der unterbrochenen Hauptverhandlung ausgeblieben,
Daß er von seinem Arbeitgeber zur Durchführung einer unaufschiebbaren Fahrt eingesetzt worden ist, reicht als Entschuldigung nicht aus. Seine Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung geht seiner Verpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber vor ...".,
Dieser Beschluß verstößt gegen § 231 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten weitergeführt werden, wenn er "eigenmächtig" ferngeblieben ist, wenn er also den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317 319). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur
Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag (BGH GA 1969, 281; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 231 Rdn. 16) und ob ihm dies - auch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung - nachgewiesen werden kann (BGH, Urteile vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - und vom 3. August 1979 -
Eine solche Eigenmächtigkeit mit dem Ziel, den Gang der Rechtspflege zu stören, ist hier nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat seinen Revisionsvortrag, an den zu zweifeln der Senat an sich schon keinen Anlaß sieht, durch die Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers unterstützt, in der der Sachverhalt bezüglich der Fahrt von Amsterdam nach Wien bestätigt wird. Bei dieser Sachlage kann dem Angeklagten, der bestrebt war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dessen Gewissenskonflikt auch sein Verteidiger nicht lösen konnte, nicht vorgeworfen werden, er habe seine Pflicht zur Teilnahme >n der Fortsetzungsverhandlung eigenmächtig im Sinne des Gesetzes verletzt.
Es liegt daher der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils nötigt, ohne
6_ | A daß es auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge noch anzukommen hätte.
Mit der Aufhebung des Urteils erledigt sich auch die
Kostenbeschwerde des Angeklagten.
Schumacher Mösl Müller Meyer Theune