Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 29.11.1977 – 1 StR 631/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 631/76 URTEIL ala 7?
in der Strafsache
gegen
Lütfü Pon zus SB/ TC (TEE), geboren am MM. MEER 1937 in Man (TEE),
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1977, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin 2 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. April 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt (§ 1 Abs. 4 Nr. 3, §§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 4 Nr. 5, 6 a, 6 b BetmG, § 392 AbgO ar, §§ 52, 25 Abs. 2 StGB).
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Il. Die Revision des Angeklagten ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist von Rechtsanwalt Rauschenbusch eingelegt und begründet worden, ohne daß ein Verstoß gegen § 146 StPO ersichtlich ist. Zwar steht Rechtsanwalt Reiik-GEB in einem Sozietätsverhältnis mit Rechtsanwalt WERE, der "gemeinschaftlicher Verteidiger" des Angeklagten Pe und des in einem gesonderten Verfahren als Mittäter Peiib verurteilten Abdulkadir Muß war; der Umstand allein, daß der Verteidiger mit dem Verteidiger eines Mitbeschuldigten in einer Anwaltssozietät verbunden ist, begründet aber noch nicht die Annahme einer gemeinschaftlichen Verteidigung im Sinne des § 146 StPO (BVerfG NJW 1977, 99).
Eine gemeinschaftliche Verteidigung wurde auch nicht dadurch begründet, daß Rechtsanwalt Fe in der
Hauptverhandlung den Angeklagten zeitweilig als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts WB verteidigt hat; denn er war niemals Verteidiger des Mitbeschuldigten Muß und ist dies auch nicht durch die Untervollmacht von Rechtsanwalt WEB zeworden, da diese Untervollmacht nur das Verfahren gegen den Angeklagten PB betraf und keine Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Mu begründete.
II. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt Verletzung des § 146 StPO, weil Rechtsanwalt WEB, der den Angeklagten in der Hauptverhandlung verteidigt hat, zugleich Verteidiger des als Mittäter verurteilten Mu@® gewesen sei, dessen Verfahren nach rechtskräftiger Verurteilung wiederaufgenommen worden sei.
Der Revision ist zuzugeben, daß § 146 StPO verletzt ist; denn gemeinschaftliche Verteidigung kann selbst dann vorliegen, wenn das Verfahren gegen den Mittäter rechtskräftig abgeschlossen ist (BGHSt 26, 367, 370/ 371), jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Falle noch ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des rechtskräftig abgeurteilten Mittäters anhängig ist.
Auf die Verletzung des § 146 StPO kann die Revision mit Erfolg jedoch nur gestützt werden, wenn die Verteidigung der mehreren Beschuldigten durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger der Aufgabe der Verteidigung im Einzelfall tatsächlich widerspricht (BGHSt 27, 22); im
übrigen muß die Revision - ebenso wie bei allen anderen Verfahrensrügen - die die Rügen begründenden Tatsachen im einzelnen vortragen (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Den konkreten Interessenwiderstreit zwischen der Verteidigung des Angeklagten FB einerseits und des Mittäters Mu» andererseits sieht die Revision in folgenden: Nach den Feststellungen habe der Angeklagte zusammen mit Mu I6 kg Haschisch aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland geschmuggelt; das Rauschgift sei anschließend von Mu zu einem Preis von 1.650,- DM je Kilogramm gewinnbringend verkauft worden. Der Angeklagte habe als seinen Anteil an diesem Geschäft von Mu insgesamt 8.000,- DM erhalten. Der gemeinschaftliche Verteidiger sei durch seine. gegenüber Mu bestehende Treuepflicht gehindert gewesen, "mit gebührendem Nachdruck! darauf hinzuweisen, daß Mu "der eigentliche Nutznießer der gemeinsam begangenen Straftat" gewesen sei, da PB von dem gesamten Verkaufserlös von 26.400,- DM lediglich einen Betrag von 8.000,- DM erhalten habe (Rev.begr. S. 33).
Tatsächlich ist Jedoch ein Interessenwiderstreit nicht nachgewiesen. Zum einen 1äßt die Revision bei ihrer Berechnung außer acht, daß der Verkaufspreis von 26.400,- DM nicht reiner Gewinn war, sondern auch die Entrichtung des Binkaufspreises und die mit dem Einkauf in der Türkei verbundenen Unkosten decken mußte; zum anderen bestand der behauptete Interessenwiderstreit schon deshalb nicht, weil sowohl der Angeklagte als auch Mu die Tat insgesamt bestritten und beide folgerichtig Freisprechung erstrebt haben. Im übrigen hat sich Rechtsanwalt WW nicht ge-
hindert gesehen, für den Angeklagten hilfsweise eine "Freiheitsstrafe, die unter der Strafe gegen Muß liegt", zu beantragen (Bd. V Bl. 845 d.A.).
2. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO.
In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, ein "psychiatrisches und psychologisches Gutachten! zum Beweis dafür einzuholen, daß ein in der Hauptverhandlung verlesener Brief eines Osman Ag an den Angeklagten in einem bestimmten Sinne auszulegen sei; diesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, daß sie selbst die hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen und des Inhalts seines Briefes besitze (Prot. S. 39).
Diese Ablehnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da es sich nicht um schwierige Beweisfragen, sondern lediglich um die Auslegung eines kurzen Schriftstücks auf seinen Sinngehalt handelte, war der Tatrichter auch nicht gehalten, seine Sachkunde im Urteil eingehender darzulegen. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dem in Rede stehenden Brief des Osman Ag von Anfang März 1975 genügen den hier zu stellenden Anforderungen (UA S. 15).
3. Die Revision beanstandet, daß Beweisamträge auf Vernehmung der in der Türkei wohnenden Zeugen Degwww. Ca, Dos, GE, "cn, CE, Hamm, Te und vB zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden seien, diese Zeugen seien unerreichbar, weil eine
a I,
kommissarische Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit ungeeignet und zur Sachaufklärung die Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und.dem Zeugen Osman Ag in der Hauptverhandlung erforderlich sei (Rev.begr. S. 18 bis 31).
Die Ablehnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein im Ausland wohnender Zeuge ist nach ständiger Rechtsprechung dann unerreichbar, wenn er dort nicht im Wege der Rechtshilfe vernommen werden kann oder wenn der persönliche Eindruck von dem Zeugen so entscheidend ist, daß eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter für die Wahrheitsfindung wertlos ist; ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach eigener pflichtgemäßer Überzeugung zu entscheiden (BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH, Urteil vom 2. November 1976 - 1 StR 502/76), wolei er nicht gehindert ist, auch auf die Bedeutung der erwarteten Aussage an sich und auf die mögliche Herabminderung ihres Wertes durch die besonderen Umstände einer kommissarischen Vernehmung Bedacht zu nehmen (BGH, Urteile vom 22. September 1970 - 1 StR 299/70 - und vom 7. September 1977 - 1 StR 443/77).
Ein Ermessensfehler ist hier nicht dargetan, zumal die gerichtsbekannte Mentalität türkischer Zeugen, nach Möglichkeit nie zum Nachteil eines Freundes auszusagen, die Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks besonders nahelegte.
4. Den Mitbeschuldigten Mu@@f konnte der Tatrichter gleichfalls ohne Rechtsfehler für eine zweite Ladung als unerreichbar ansehen, nachdem dieser einer ersten Ladung
nicht gefolgt war und in der Türkei einem Zeugen erklärt hatte, er werde "nicht nach Heilbronn kommen, gleich was man ihm verspreche" (Prot. S. 36).
5. Die Zeugen Ye und Ace haden in schriftlichen Mitteilungen Angaben gemacht, die im wesentlichen dem jeweiligen Beweisamtrag entsprechen; diese Schreiben wurden in der Hauptverhandlung verlesen und im Urteil gewürdigt (UA S. 12).
6. Soweit in diesen Zusammenhang gleichzeitig die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird (Rev.begr. II 1 bis 3), kann diese Beanstandung ebenfalls nicht durchdringen. Die weiteren Aufklärungsrügen (Rev.begr. II 4 bis 7) haben auch keinen Erfolg; die Verteidigung hat selbst keinen Anlaß gesehen, entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen; dem Landgericht mußte es sich nicht aufdrängen, die polizeiliche Aussage des Yi@EB zu verlesen, den Polizeibeamten Pf zu vernehmen, Personen als. Zeugen zu hören, die an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 1. Oktober 1975 teilgenommen hatten, die Gerichtsakten gegen Yı beizuziehen oder bezüglich des Berichts des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 23. März 1973 Zeugen zu vernehmen.
7. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß Äußerungen der Zeugen YE® und Ta@ in Übersetzungen verlesen worden seien, die ein Übersetzer BoiEB gefertigt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Übersetzer Bo dabei als Zeuge fungiert hat
(vel. Kleinknecht, StPO 33. Aufl. vor 8 72 Ran. 27, 35) und ob er als Urkundendolmetscher ausdrücklich bestellt war; denn auf einem etwaigen Verstoß könnte das Urteil nicht beruhen, da die Revision nicht geltend macht, die Übersetzungen seien unrichtig gewesen und das Urteil könne daher zum Nachteil des Angeklagten auf einer etwa unzuverlässigen Übersetzung beruhen.
8. Die Revision rügt ferner, der in der Hauptverhandlung zugezogene Dolmetscher für die türkische Sprache, Fahri KG sei während der Verlesung und Übersetzung von zwei Briefen des Osman ABB und des Angeklagten als Sachverständiger tätig geworden, so daß während dieser Zeit der Angeklagte ohne Dolmetscher gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Der Dolmetscher hat auch während seiner Tätigkeit als Sachverständiger seine Aufgabe erfüllt, alle wesentlichen Verhandlungsteile in ihrem wesentlichen Inhalt zu übertragen; es kann daher keine Rede davon sein, daß eine Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, abwesend gewesen sei (§ 338 Nr. 5 StPO), oder daß § 185 GVG und Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK ver-. letzt worden seien. Im übrigen macht die Revision - soweit es sich nicht um den absoluten Revisionsgrund handelt - selbst nicht geltend, daß irgend ein wesentlicher Verfahrensteil dem Angeklagten nicht oder nur unzureichend übersetzt worden wäre.
III. Nach allem muß die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen werden. Soweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich abgehandelt sind, hat sie der Senat für offen- „sichtlich unbegründet erachtet.
Loesdau Mösl Pikart Woesner Zipfel