Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 20.11.1980 – 4 StR 504/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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43 BUNDESGERICHTSHOF
4_StR 504/80 BESCHLUSS NA,
in der Strafsache
gegen
Werner K u aus HE, geboren am EEE 194 in zum
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
-2- 43
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. November 1980 gemäß
§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Die Verfolgung des Angeklagten KE wird hinsichtlich der fortgesetzten Handlung zum Nach-
teil seiner Tochter Brunhilde auf die Teilakte beschränkt, die nach dem festgestellten ersten Teilakt im Juni 1977 begangen wurden.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. März 1980
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte KGB wegen sexuellen Mißbrauchs von zwei Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von zwei Schutzbefohlenen verurteilt ist,
2. im Strafausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung der sexuellen Handlungen des Angeklagten an seinen Töchtern Brunhilde und Annerose richtet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. |
2. Das Urteil ist jedoch fehlerhaft, soweit es von zwei rechtlich selbständigen Handlungen ausgeht. Es liegt vielmehr Tateinheit vor, da die fortgesetzten Handlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner beiden Töchter in einem Teilakt zusammentreffen. Nach den Urteilsfeststellungen saß der Angeklagte nach dem Juni des Jahres 1973 - jedenfalls nach dem ersten Teilakt zum Nachteil seiner Tochter Brunhilde - einmal zwischen den beiden Mädchen auf der Couch, ließ beide an seinem entblößten Glied reiben und faßte sie an ihre Geschlechtsteile (UA 10). Damit ist durch ein und dieselbe Handlung jedes der beiden Mädchen betroffen worden, und die an ihnen im übrigen begangenen fortgesetzten Handlungen sind durch diesen gemeinsamen Teilakt insgesamt miteinander in Tateinheit verbunden. Dem steht nicht entgegen, daß es sich hier um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt (BGHSt 6, 81, 82; 18, 66, 69; Beschlüsse vom 31. Mai 1979 - 4 StR 183/79 - und vom 3. Oktober 1980 - 2 StR 437/80).
Die Änderung des Schuldspruchs kann der Senat aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Dies hat die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs hinsichtlich des Angeklagten
KEEEEEEEED zur Folge.
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