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BGH Beschluss vom 20.08.1980 – 2 StR 376/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 376/80 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Monteur Klaus K NEEEEEEEEER zus KEEEEEE geboren am HEERES 1941 in TOD GE,

wegen sexueller Nötigung u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 1980

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Raub verurteilt wird,

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

3. in der Liste der angewendeten Vorschriften dahin geändert, daß statt § 53 StGB der § 52 StGB angeführt wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- ® verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Raubes in einem minder schweren Fall (§§ 178, 249 Abs. 1, 2 § 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die

- 3.

Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs,

Der Angeklagte hat dem Tatopfer nach Abschluß der sexuellen Handlungen, zu denen er es durch Schläge genötigt hatte, Geld weggenommen, und zwar "unter dem nachwirkenden Druck der Schläge" (UA S. 7); die zur Vornahme der sexuellen Handlungen eingesetzte "Gewaltanwmdung dauerte Jedenfalls, als der Angeklagte den Entschluß zur Wegnahme faßte, noch fort" (UA S. 8).

Danach liegt eine während des gesamten Geschehens fortdauernde, einheitliche Gewaltanwendung vor, so daß hier Tateinheit gegeben ist; für deren Annahme reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BCHSt 18, 66, 69; zuletzt BGH, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80).

Da sich die rechtliche Folgerung aus den Urteilsfeststellungen eindeutig ergibt, kann der Senat den Schuldspruch selbst abändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da es ausgeschlossen ist, daß sich der Ange-

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klagte anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die statt Tatmehrheit in Betracht konmende Tateinheit hingewiesen worden wäre (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1979 - 4 StR 183/79).

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Schumacher Mösl Meyer

Ruß Maier