Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 22.04.1993 – 4 StR 185/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2: Kr:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
22. April 1993 in der Strafsache
gegen
Vincent ME zus ME. Sort genoren am EEE 1970. zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Dezember 1992 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, jeweils in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. März 1993 im einzelnen ausgeführt hat. Sie wäre aber auch in der Sache unbegründet, da die Zeugin im Zeitpunkt ihrer Vernehmung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht die Verlobte des Angeklagten war.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Strafkammer hat zwischen den Sexualtaten des Angeklagten zum Nachteil beider Opfer Tatmehrheit angenommen. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Die Nötigung der beiden Mädchen seitens des Angeklagten ist durch dieselbe Gewaltanwendung begangen worden. Mit beiden Geschädigten führte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang aus, wobei jeweils die andere Geschädigte anwesend war. Zur Annahme der Tateinheit reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt. Dem steht nicht entgegen, daß die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (Beschluß des Senats vom 31, Mai 1979 - 4 StR 183/79 - bei Dallinger MDR 1980, 272; BGHR StGB vor § 1 f£H Gesamtvorsatz 37; BGHSt 6, 81).
Die dadurch erforderlich gewordene Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. Der Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen hätte verteidigen können.
3. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die beiden Einzelstrafen. Diese können jedoch durch die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe ersetzt werden. Die geänderte rechtliche Bewertung läßt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unberührt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter bei der Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 12, März 1993 - 3 StR 45/93).
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