Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 23.09.1980 – 4 StR 473/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E/4
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 473/80. 23,4,
in der Strafsache gegen
Walter H 1 u ohne festen Wohnsitz, geboren am
GERD 1<.:5 :r. ru,
wegen Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Mai 1980
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines Falls der Vergewaltigung verurteilt wird,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den "Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gr ünde:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts, Sie hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Landgericht aus den getroffenen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, daß der Angeklagte sich dreier Vergewaltigungen der Krankenschwester Ruth EB schuldig ge-
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macht hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Dagegen hält die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses dieser Straftaten zueinander als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB ei. ner rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Vergewaltigung ist ein zweiaktiges Delikt. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau. zum außerehelichen Beischlaf (BGH, Beschluß vom 19. Juni 1980 - 4 StR 148/80). Nach den Feststellungen ist hier die Nötigung des Tatopfers durch "dieselbe Handlung" des Angeklagten im Sinne des § 52 StGB begangen worden.
‘ Für die Annahme von Tateinheit reicht es aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen Ausführungshandlungen zusammenfällt (BGHSt 18, 66, 69). Bei Vergewaltigungen ist dies schon der Fall, wenn die Beischlafshandlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortdauernden Gewaltanwendung oder Drohung vorgenommen worden sind (BGH, Beschluß vom 31. Mai 1979 - 4 StR 183/79). Das ist hier der Fall.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Pistole, mit der er das Tatopfer bedroht und schon zur Duldung des ersten Beischlafs genötigt hatte, während des gesamten Geschehensablaufs in greifbarer Nähe neben dem Kopfkissen liegenlassen,. "Um die bedrohliche Wirkung auf die Zeugin aufrechtzuerhalten und noch zu verstärken" (UA 17), schilderte er sich selbst als brutalen Kriminellen. Das Tatopfer duldete "unter der fortwirkenden Bedrohung der Waffe" (UA 17) auch den zweiten Geschlechtsverkehr. In der etwa halbstündigen Pause nach diesem endete die Bedrohung ebenfalls nicht; vielmehr bestand dieser Zustand auch fort, während der Angeklagte sich im Badezimmer aufhielt (UA 18). Schließlich duldete das Tatopfer auch den dritten Geschlechtsverkehr unter dem Eindruck derselben Drohung (UA 19). Damit hat der Angeklagte eine von ihm zu Beginn des Tatgeschehens geschaffene und während des gesamten Tatzeitraumes fortwirkende Bedrohung (UA 22, 23) zur Vornahme von drei Beischlafshandlungen ausgenutzt. l
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Der Annahme von Tateinheit steht unter diesen Umständen auch nicht entgegen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen nicht von Anfang an beabsichtigt hat, das Tatopfer mehrmals zu vergewaltigen, sondern vor jeder Beischlafshandlung einen neuen diesbezüglichen Entschluß gefaßt hat.
. 2. Die Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß auch
der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden muß.
Spiegel Knoblich Ruß
Engelhardt Goydke