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BGH Beschluss vom 03.09.1975 – 2 StR 406/75

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 406/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kellner Mamadou G iD zus Kb geboren am ER 194. in AU, zur Zeit in Untersu-

chungshaft, 2. den Antiquitätenhändler Moustapha N aus Kg,

geboren am EEE 1950 in De, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

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-2-

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis u StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten CB und NEE wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Mai 1974

41. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten Cm; NER und CHE zweier in Tateinheit begangener Vergewaltigungen schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen gegen die drei Angeklagten in den Fällen II 2 der Urteilsgründe sowie in den drei Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkan-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten GE wegen Diebstahls in vier Fällen und gemeinschaftlicher Notzucht in zwei Fällen (8§ 242, 177 aF, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten NER wegen gemeinschaftlicher Notzucht in zwei Fällen (88 177 nF, 47, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten CB und NEED haben zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten in den Fällen II 2 der Urteilsgründe. Im Urteil wird festgestellt, daß auf Grund gemeinsamer Planung und gemeinschaftlicher Durchführung die beiden Beschwerdeführer und der Mitangeklagte cab die Zeuginnen Ip und Pb zum teils mehrfachen außerehelichen Beischlaf genötigt haben (UA S. 20 - 23,

56). Die Strafkammer geht davon aus, daß jeweils zwischen der fortgesetzten Vergewaltigung der Zeugin LUD und

der ebenfalls fortgesetzten Vergewaltigung der Zeugin oo ) Tatmehrheit besteht (UA S. 57). Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Daß jeder Angeklagte Mittäter ist, auch soweit die anderen Täter sich jeweils der Vergewaltigung schuldig gemacht haben, ergeben die Feststellungen einwandfrei. Es liegt daher eine einheitliche Handlung vor. Dadurch, daß diese in höchst persönliche Rechtsgüter mehrerer Personen eingreift, wird die einheitliche Willensbetätigung rechtlich nicht in mehrere selbständige strafbare Handlungen zerlegt. Vielmehr ist, da durch die eine Tat dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt wird, sogenannte ungleichartige Tateinheit gegeben (BGHSt 1, 20). Der Senat konnte den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO unter Erstreckung auf den Mitangeklagten CB, der keine Revision eingelegt hat, ändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung

der gesamten Strafaussprüche gegen die Angeklagten nah und CHR sowie der Einzelstrafaussprüche in den Fällen

II 2 der Urteilsgründe und des Ausspruches über die Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer CEEEEB zur Folge. Dage-

dd

gen werden die sonstigen Einzelstrafen gegen den Angeklagten CB durch die Aufhebung nicht berührt. In der neuen Hauptverhandlung kann die Strafkammer für den Fall II 2 der Urteilsgründe gegen jeden Angeklagten eine Einzelstrafe verhängen, die die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe erreichen darf.

Schumacher Kirchhof Müller

Buddenberg Knoblich