Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 22.03.1979 – 4 StR 641/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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So

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 641/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Möbelfabrikanten Richard S t EEE aus Re- Wie, dort geboren am WB. EB 1928,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

574

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Juni 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Hinterziehung von Umsatzsteuer in Tateinheit mit Betrug und mit Hinterziehung von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer sowie Einkommensteuer schuldig ist (§ 392 Abs. 1 AO a.F., §§ 263, 25 Abs. 2, 52 StGB),

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "der fortgesetzten gemeinschaftlichen Hinterziehung von Umsatzsteuern sowie der gemeinschaftlichen, fortgesetzten, tateinheitlich begangenen, teilweise vollendeten und teilweise versuchten Hinterziehung von Gewerbesteuern, Körperschaftsteuern und Einkommensteuern in Tateinheit mit fortgesetztem, gemeinschaftlichen, teilweise vollendeten und teilweise versuchten Betrug" schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 2.000,- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat teil-

weise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt für die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter der Steuerhinterziehung und des Betruges wendet.

2. Der Schuldspruch ist jedoch insoweit abzuändern, als das Landgericht wegen vollendeter sowie wegen versuchter fortgesetzter Handlung verurteilt hat und davon ausgegangen ist, daß die Hinterziehung von Umsatzsteuer als selbständige Handlung des Angeklagten neben den anderen, tateinheitlich begangenen Straftaten zu werten sei.

a) Innerhalb einer fortgesetzten Handlung gehen die Einzelakte, die nur bis zum Versuch gediehen sind,

in der vollendeten Tat auf; es handelt sich insoweit um eine einzige Handlung (BGH NJW 1957, 1288; BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1978 - 4 StR 604/78; Dreher/ Tröndle, StGB 38. Aufl., vor § 52 Rdn. 32). Eine Verurteilung wegen teils vollendeter und teils versuchter fortgesetzter Handlung ist deshalb ausgeschlossen.

Der Senat hat den Schuldspruch insoweit berichtigt. Zur Fassung der Urteilsformel wird auf BGHSt 27, 287,

289 verwiesen.

b) Bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern liegen im allgemeinen zwar mehrere selbständige Taten vor. Tateinheit ist. im Einzelfall aber dann anzunehmen, wenn die Verkürzung mehrerer Steuern durch dieselbe einheitliche Steuererklärung oder durch übereinstimmende unrichtige Angaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt worden ist (RG JW 1936, 1677; BGH ZfZ 1958,

145, 147).

Im vorliegenden Falle ist von Tateinheit auszugehen. Das Landgericht hat in rechtlich vertretbarer Weise angenommen, daß bezüglich des Teils der sog. Schwarzgelder, für den im Zeitpunkt der Entdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung noch keine Steuererklärungen abgegeben waren, der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung vorlag. Es hat das unmittelbare Ansetzen zur Verkürzung der Veranlagungsteuern i.S.d. § 22 StGB darin gesehen, daß die überhöhten Rechnungen an MB und WB Aurch die Stammschröer GmbH bezahlt und verbucht wurden, in den Umsatzsteuervoranmeldungen Berücksichtigung

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fanden und somit in die Unterlagen des zuständigen Finanzamts eingingen, "so daß konsequenterweise zur Verdeckung dieser unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen auch die später noch einzureichenden Veranlagungsteuererklärungen unrichtige Angaben hätten enthalten müssen". Man habe sich demnach "praktisch schon Ende 1974 festgelegt, auch falsche Veranlagungsteuererklärungen für das Jahr 1973 (Einkommensteuererklärung Richard Stammschröer) sowie für die Jahre 1974 und 1975 (sämtliche Veranlagungsteuererklärungen) abzugeben"

(UA 65).

Hieraus ergibt sich, daß durch die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen neben dem Tatbestand der Hinterziehung von Umsatzsteuer auch bereits die Voraussetzungen der versuchten Hinterziehung von Veranlagungsteuern verwirklicht worden sind. Danach sind zumindest

Teilakte der fortgesetzten Hinterziehung von Veranlagung-

steuern durch dieselben Handlungen begangen worden wie Teilakte der fortgesetzten Umsatzsteuerverkürzung. Die fortgesetzten Handlungen stehen mithin zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81).

Der Senat hat den Schuldspruch auf Grund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen geändert. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

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